Für Millionen Menschen entscheidet sich derzeit, wie viel Geld ihnen ab 2027 für Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsstrom, Mobilität und persönliche Bedürfnisse zur Verfügung stehen wird.
Anders als 2025 und 2026 werden die Regelbedarfe voraussichtlich nicht lediglich fortgeschrieben, sondern auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 neu ermittelt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die dafür erforderlichen Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes bereits erhalten.
Welche Einkommensgruppen dabei betrachtet werden und welche methodischen Vorgaben das Ministerium gemacht hat, will die Bundesregierung bislang jedoch nicht im Einzelnen offenlegen. Die Linke spricht in diesem Zusammenhang davon, dass die Bundesregierung die Berechnungsdetails “geheim hält”.
Die Regelsätze 2027 werden völlig neu ermittelt
Die derzeitigen Regelbedarfe beruhen noch auf der EVS 2018. Sobald Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, muss der Gesetzgeber nach § 28 SGB XII die Beträge neu ermitteln.
Die EVS 2023 wurde inzwischen ausgewertet. Das BMAS erklärt selbst, dass die Ergebnisse des Statistischen Bundesamtes seit Dezember 2025 vorliegen und anschließend Sonderauswertungen für Haushalte mit niedrigen Einkommen erstellt wurden.
Im Mai 2026 bestätigte die Bundesregierung gegenüber dem Bundestag ausdrücklich, dass diese Sonderauswertungen bereits beim BMAS angekommen sind und dort ausgewertet werden. Anschließend sollen regierungsinterne Beratungen folgen.
Das Ziel des Ministeriums ist, die auf der EVS 2023 beruhenden Regelbedarfe im Jahr 2027 in Kraft treten zu lassen. Ein konkreter Betrag für 2027 steht mit Stand vom 24. August 2026 allerdings noch nicht fest.
Bundesregierung nennt die verwendeten Einkommensgruppen bislang nicht
Besonders interessant ist eine Kleine Anfrage der Linksfraktion vom Frühjahr 2026. Die Abgeordneten wollten unter anderem wissen, für welche Einkommensgruppen das BMAS beim Statistischen Bundesamt Sonderauswertungen bestellt hat und welche Vorgaben für die Bereinigung der Referenzgruppen gemacht wurden.
Die Bundesregierung beantwortete die entsprechenden Fragen nicht einzeln. Stattdessen erklärte sie zusammenfassend, die Neuermittlung sei Gegenstand laufender fachlicher Arbeiten und regierungsinterner Abstimmungen.
Zu möglichen methodischen Festlegungen, der konkreten Gestaltung und Bereinigung der Referenzgruppen sowie einzelnen statistischen Auswertungen seien deshalb derzeit keine weitergehenden Aussagen möglich. Damit bleibt bislang öffentlich unbekannt, ob für die EVS 2023 exakt dieselben Einkommensgruppen untersucht wurden wie bei der vorherigen Regelbedarfsermittlung.
Gerade diese Information wäre wichtig. Denn je niedriger das Einkommen der Haushalte ist, deren Konsumausgaben als Vergleich dienen, desto geringer können auch die statistisch beobachteten Ausgaben ausfallen.
Bisher waren die unteren 15 beziehungsweise 20 Prozent Ausgangspunkt
Beim bisherigen Verfahren wurden für Einpersonenhaushalte grundsätzlich die unteren 15 Prozent der nach bestimmten Kriterien bereinigten Haushalte betrachtet. Bei Familienhaushalten waren es die unteren 20 Prozent.
Auch das Bundesverfassungsgericht beschreibt dies in seiner Entscheidung vom 15. April 2026. Danach wird das Ausgabeverhalten bestimmter unterer Einkommensgruppen als Ausgangspunkt der Regelbedarfsermittlung verwendet.
Entscheidend ist allerdings, welche Haushalte vorher aus der Vergleichsgruppe entfernt werden. Haushalte, die selbst existenzsichernde Leistungen beziehen, sollen beispielsweise nicht dazu führen, dass sich das Existenzminimum unmittelbar an den Ausgaben anderer Leistungsberechtigter orientiert.
Seit Jahren wird zugleich darüber gestritten, ob sogenannte verdeckt arme Haushalte ausreichend herausgerechnet werden können. Gemeint sind Menschen, die eigentlich Anspruch auf Sozialleistungen hätten, diese jedoch nicht beantragen.
Warum eine noch ärmere Vergleichsgruppe Folgen hätte
Die Auswahl der Vergleichshaushalte klingt zunächst nach einer statistischen Detailfrage. Tatsächlich kann sie erhebliche Auswirkungen auf den späteren Regelbedarf haben.
Ein Haushalt mit sehr niedrigem Einkommen gibt möglicherweise nicht deshalb wenig für Lebensmittel, Kleidung oder Freizeit aus, weil weniger benötigt wird. Er kann weniger ausgeben, weil schlicht nicht mehr Geld vorhanden ist.
Genau an diesem Punkt setzt ein Teil der Kritik von Sozialverbänden, Gewerkschaften und Wissenschaftlern an. “Wenn Armut selbst zum Ausgangspunkt für die Bestimmung des Existenzminimums wird, besteht die Gefahr eines Zirkelschlusses: Niedrige Einkommen führen zu niedrigen Ausgaben, die anschließend wiederum zur Begründung niedriger Sozialleistungen herangezogen werden”, so der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
IFG-Anfrage nach Berechnungsgrundlagen wurde abgelehnt
Zusätzliche Aufmerksamkeit bekommt das Thema durch eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Am 12. Juni 2026 wurden beim BMAS unter anderem der Auftrag an das Statistische Bundesamt und Angaben zu den verwendeten Referenzhaushalten angefordert.
Die Anfrage wurde nach den öffentlich dokumentierten Angaben abgelehnt. Als Begründung verwies das Ministerium darauf, dass eine Veröffentlichung den laufenden Entscheidungsprozess über „mögliche Ausgestaltungsoptionen der künftigen Regelbedarfsermittlung“ beeinträchtigen könne.
Das ist auch deshalb bemerkenswert, weil der Gesetzentwurf am Ende nachvollziehbar begründen muss, wie das menschenwürdige Existenzminimum ermittelt wurde. Spätestens mit dem Gesetzgebungsverfahren werden die gewählten Rechenschritte deshalb einer erheblich größeren öffentlichen und verfassungsrechtlichen Prüfung ausgesetzt sein.
Gibt es nun doch politischen Spielraum bei der Berechnung?
Auf seiner Internetseite schreibt das BMAS, bei der gesetzlich vorgegebenen Berechnung und Fortschreibung bestehe kein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der sich daraus ergebenden Höhe.
Das klingt zunächst wie ein Widerspruch zur Formulierung von möglichen „Ausgestaltungsoptionen“. Tatsächlich müssen jedoch zwei verschiedene Ebenen unterschieden werden.
Steht eine gesetzliche Berechnungsmethode bereits fest, kann die Bundesregierung das rechnerische Ergebnis nicht einfach aus politischen Gründen verändern. Bei der Ausarbeitung eines neuen Regelbedarfsermittlungsgesetzes entscheidet der Gesetzgeber jedoch darüber, wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben innerhalb seines Gestaltungsspielraums umgesetzt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Spielraum erst im April 2026 erneut ausdrücklich beschrieben. Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen über Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsmöglichkeiten, muss die tatsächlichen Bedarfe aber zeitnah, nachvollziehbar und realitätsgerecht erfassen.
„Statistik-Warenkorb“
In der öffentlichen Diskussion wird häufig vom „Statistikmodell“ gesprochen. Ein vom BMAS veröffentlichter Forschungsbericht beschreibt daneben ausdrücklich den Ansatz eines „Statistik-Warenkorbs“.
Dabei werden statistisch festgestellte Verbrauchsausgaben nicht vollständig übernommen. Vielmehr wird entschieden, welche Ausgaben als existenznotwendig anerkannt und welche Positionen nicht berücksichtigt werden.
Auch das Bundesverfassungsgericht beschreibt diese Vorgehensweise. Bestimmte tatsächlich gemessene Ausgaben fließen nicht in den Regelbedarf ein, weil der Gesetzgeber sie nicht als regelbedarfsrelevant einstuft oder weil entsprechende Bedarfe anderweitig gedeckt werden.
Der Ausdruck „Statistik-Warenkorb“ macht deshalb verständlich, dass die Berechnung nicht ausschließlich aus einer neutralen statistischen Rechenoperation besteht. Neben den erhobenen Daten gibt es gesetzgeberische Wertungen darüber, welche Ausgaben berücksichtigt werden.
Herausgerechnet werden zahlreiche tatsächliche Ausgaben
Das Bundesverfassungsgericht nennt als Beispiele aus früheren Berechnungen unter anderem Ausgaben für Kraftfahrzeuge, alkoholische Getränke, Tabakwaren, Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Kantinenessen, chemische Reinigung, Vorstellungsgespräche und Prüfungsgebühren.
Bei Kindern werden zudem bestimmte Ausgaben nicht über den normalen Regelbedarf finanziert, weil dafür gesonderte Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket vorgesehen sind. Auch deshalb entspricht die Summe der tatsächlich beobachteten Ausgaben nicht automatisch dem später ausgezahlten Regelsatz.
Politisch umstritten ist insbesondere, wie weit solche Herausrechnungen gehen dürfen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass der Gesamtbetrag weiterhin eine menschenwürdige Existenz einschließlich eines Mindestmaßes gesellschaftlicher Teilhabe ermöglicht.
Kürzungsforderungen aus CDU und CSU erhöhen den Druck
Parallel zu den Berechnungen läuft seit Monaten eine Debatte über Einsparungen bei der Grundsicherung. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt erklärte Mitte Juni, der Regelsatz sei aus seiner Sicht derzeit zu hoch und solle überprüft werden.
CSU-Chef Markus Söder ging wenige Tage später weiter. Er forderte, die Regelsätze bis auf das nach seiner Auffassung verfassungsrechtlich zulässige Minimum zu reduzieren.
Auch Unionsfraktionschef Jens Spahn hatte bereits im Mai Einsparungen beim Bürgergeld beziehungsweise der Grundsicherung ins Gespräch gebracht. Später erklärte er, staatliche Leistungen wie Grundsicherung, Wohngeld und BAföG könnten angesichts der wirtschaftlichen Lage auf absehbare Zeit möglicherweise nicht erhöht werden.
Aus diesen politischen Aussagen folgt allerdings noch nicht, dass das BMAS seine EVS-Auswertung bereits auf eine Kürzung ausgerichtet hat. Einen entsprechenden Nachweis gibt es bislang nicht.
Könnten die 563 Euro 2027 tatsächlich sinken?
Ausgeschlossen ist eine nominale Absenkung allein aufgrund der bislang veröffentlichten Informationen nicht. Besonders aufschlussreich war dazu eine Regierungspressekonferenz vom 17. Juni 2026.
Auf die Frage, ob eine Senkung wegen des bestehenden Besitzschutzes überhaupt möglich sei, verwies eine Sprecherin des BMAS darauf, dass die Besitzschutzregelungen im jetzigen Gesetz stehen. Über den Inhalt des neuen Gesetzes könne sie noch keine Aussage treffen.
Damit gibt es derzeit jedenfalls keine öffentliche Zusage der Bundesregierung, dass 563 Euro für Alleinstehende eine unumstößliche Untergrenze für 2027 bleiben. Jede Absenkung müsste jedoch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sein.
Auch eine Nullrunde kann Kaufkraft kosten
Eine Kürzung muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass auf dem Bescheid eine kleinere Zahl steht. Bleibt ein Regelbedarf mehrere Jahre nominal unverändert, während Lebensmittel, Haushaltsstrom, Körperpflege oder andere notwendige Ausgaben teurer werden, verliert der Betrag real an Wert.
Das war bereits bei den Nullrunden 2025 und 2026 ein wichtiger Streitpunkt. Der Besitzschutz verhinderte zwar eine nominale Senkung, garantierte aber nicht automatisch, dass jeder Haushalt seine tatsächliche Kaufkraft vollständig behielt.
Für 2027 kommt hinzu, dass nicht nur die jährliche Fortschreibung diskutiert wird. Mit dem neuen Regelbedarfsermittlungsgesetz können gleichzeitig die statistische Ausgangsbasis und die zukünftige Fortschreibung verändert werden.
Neue Berechnung muss verfassungsrechtlich nachvollziehbar sein
Der Gesetzgeber darf das Existenzminimum nicht nach Haushaltslage festsetzen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren, das tatsächliche Bedarfe anhand einer aktuellen Datengrundlage erfasst.
In seiner Entscheidung vom April 2026 betonte das Gericht erneut, dass die Datengrundlage aktuell gehalten werden muss. Gerade bei existenzsichernden Leistungen können veraltete Daten dazu führen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden..




