Eine Kündigung beendet den Wohngeldanspruch nicht allein. Wer weiterhin in der Wohnung lebt und sie als Lebensmittelpunkt nutzt, kann trotz des beendeten Mietverhältnisses weiter Wohngeld erhalten.
Das gilt auch während einer Räumungsklage oder nach einem Räumungsurteil, solange der Auszug noch nicht erfolgt ist. Die Wohngeldstelle darf das Ende des Mietvertrags nicht mit der Aufgabe der Wohnung gleichsetzen.
Wichtig ist: Das Wohngeld macht die Kündigung nicht unwirksam und verhindert keine Zwangsräumung. Es hilft bei den laufenden Wohnkosten, übernimmt aber keine alten Mietschulden.
Warum die Kündigung allein nicht ausreicht
Nummer 1.02 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift stellt klar, dass Wohngeld auch nach dem Ende des Miet- oder Nutzungsverhältnisses geleistet wird. Die Vorschrift erläutert die Anwendung des Wohngeldgesetzes, schafft aber keinen eigenen Anspruch.
Den gesetzlichen Ausgangspunkt enthält § 28 Absatz 1 WoGG. Danach wird der Bewilligungsbescheid erst unwirksam, wenn kein berücksichtigtes Haushaltsmitglied die geförderte Wohnung mehr nutzt.
Andere Ausschluss- und Beendigungsgründe gelten weiter, etwa die Aufgabe der Wohnung, der Bezug bestimmter Transferleistungen oder eine zweckwidrige Verwendung. Das beendete Mietverhältnis gehört für sich genommen nicht dazu.
Wann die Wohnung wohngeldrechtlich aufgegeben ist
Allein der Besitz der Schlüssel oder gelegentliche Übernachtungen reichen nicht immer aus. Nach Nummer 28.11 der Verwaltungsvorschrift kommt es darauf an, ob die Wohnung noch den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bildet.
Wer dauerhaft woanders lebt, kann den alten Anspruch deshalb nicht durch zurückgelassene Möbel erhalten. Umgekehrt beseitigen ein Kündigungsschreiben oder ein Räumungstitel die tatsächliche Nutzung nicht, solange der Haushalt dort weiter lebt.
Nutzen alle berücksichtigten Haushaltsmitglieder die Wohnung bereits am Ersten eines Monats nicht mehr, wird der Bescheid ab diesem Monat unwirksam. Erfolgt die Aufgabe erst im Laufe des Monats, endet die Wirkung zum Ersten des folgenden Monats.
| Situation | Folge für das Wohngeld |
|---|---|
| Der Vermieter kündigt, der Haushalt wohnt weiter in der Wohnung | Die Bewilligung endet nicht allein wegen der Kündigung. |
| Eine Räumungsklage läuft, die Wohnung wird weiter bewohnt | Die Klage führt für sich genommen nicht zum Zahlungsende. |
| Alle berücksichtigten Haushaltsmitglieder ziehen am Monatsersten aus | Der Bescheid wird ab diesem Monat unwirksam. |
| Der endgültige Auszug erfolgt während des Monats | Der Bescheid wird zum Ersten des nächsten Monats unwirksam. |
| Es bestehen alte Mietschulden, die laufenden Wohnkosten werden gezahlt | Die Rückstände allein beseitigen den Wohngeldanspruch nicht. |
| Das Wohngeld wird überwiegend nicht für die laufenden Wohnkosten eingesetzt | Der Anspruch kann für den betreffenden Monat wegfallen. |
Was Räumungsklage und Schonfrist bedeuten
Das Räumungsverfahren und der Wohngeldanspruch beantworten unterschiedliche Fragen. Der Vermieter verlangt die Herausgabe der Wohnung, während die Wohngeldstelle prüft, ob der noch genutzte Wohnraum weiter bezuschusst werden kann.
Nach dem Ende des Mietvertrags kann an die Stelle der bisherigen Miete eine Nutzungsentschädigung treten. Wird die Wohnung nach Vertragsende nicht zurückgegeben, kann der Vermieter nach § 546a BGB als Entschädigung die vereinbarte oder die ortsübliche Miete für vergleichbare Räume verlangen.
Bei einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen kann die Schonfrist des § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB helfen. Werden die fällige Miete und die fällige Nutzungsentschädigung spätestens zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs bezahlt oder verpflichtet sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung, wird die fristlose Kündigung unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen unwirksam.
Eine zusätzlich erklärte ordentliche Kündigung wird durch diese Zahlung nicht automatisch beseitigt. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt; weitere Hinweise enthält der interne Beitrag Mietschulden und Kündigung: Wer zu spät beantragt, verliert die Wohnung endgültig.
Mietschulden beenden den Anspruch nicht automatisch
Rückstände aus früheren Monaten beweisen nicht, dass das aktuelle Wohngeld falsch verwendet wird. Sie können bereits vor der Bewilligung entstanden sein oder darauf beruhen, dass das übrige Einkommen trotz Zuschuss nicht für die volle Miete ausgereicht hat.
Anders ist es, wenn das Wohngeld in einem Monat vollständig oder überwiegend nicht für die Miete oder die sonstige Wohnbelastung eingesetzt wird. Dann fällt der Anspruch nach § 28 Absatz 2 WoGG für diesen Monat weg, und gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
Die Behörde muss bei Rückständen nicht zwingend jede weitere Zahlung stoppen. Nach § 26 Absatz 1 WoGG kann sie das Wohngeld an den Vermieter überweisen, wenn dies zur Sicherung des Wohnens geboten ist.
Kontoauszüge, Überweisungsbelege und das Mietkonto des Vermieters zeigen, welche laufenden Zahlungen erfolgt sind und wann die Schulden entstanden. Eine Direktzahlung kann neue Rückstände vermeiden, tilgt aber nicht die bereits aufgelaufenen Forderungen.
Wann die Wohngeldstelle vorläufig stoppen darf
Eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 29 Absatz 4 WoGG setzt konkrete Tatsachen voraus. Diese müssen erwarten lassen, dass der Bescheid rückwirkend aufgehoben wird oder bereits unwirksam geworden ist.
Ein Kündigungsschreiben allein beweist weder den Auszug noch die Verlagerung des Lebensmittelpunkts. Stammt die Information nicht von der wohngeldberechtigten Person, muss die Behörde den Zahlungsstopp unverzüglich mitteilen, die Gründe nennen und eine Stellungnahme ermöglichen.
Nach Nummer 29.41 der Verwaltungsvorschrift steht der vorläufige Stopp im Ermessen der Behörde. Von einer vorläufigen Zahlungseinstellung ist abzusehen, wenn für die Wohngeldstelle offensichtlich ist, dass die betroffene Person dadurch hilfebedürftig werden würde, oder wenn sie nachweist, dass sie dadurch hilfebedürftig geworden ist.
Der ungeklärte Zahlungsstopp ist auf zwei Monate begrenzt. Die Frist beginnt mit dem Tag, für den aufgrund der Einstellung erstmals kein Wohngeld gezahlt wurde. Vor ihrem Ablauf muss entweder ein Aufhebungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit bekannt gegeben oder die betroffene Person über die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids unterrichtet worden sein; eine nur intern getroffene Entscheidung reicht nicht.
Geschieht das nicht fristgerecht, sind die einbehaltenen Beträge unverzüglich nachzuzahlen und die monatliche Zahlung wieder aufzunehmen.
Diese wohngeldrechtliche Frist hat nichts mit der mietrechtlichen Schonfrist im Räumungsverfahren zu tun. Die Nachzahlungspflicht greift zudem nicht, wenn die Leistung inzwischen wirksam wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I entzogen wurde.
Wer weiterhin in der Wohnung lebt, sollte dies schriftlich erklären und durch Zahlungsbelege, Vermieterschreiben oder andere geeignete Unterlagen stützen.
Bleibt die Zahlung aus, sollten Betroffene die Rechtsgrundlage und die Auszahlung schriftlich verlangen. Das weitere Vorgehen erklärt der interne Ratgeber Wohngeld gestoppt: Diese Frist begrenzt das Amt.
Bei einem Aufhebungs-, Änderungs- oder Entziehungsbescheid ist die Rechtsbehelfsbelehrung sofort zu prüfen. Je nach Landesrecht ist ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage zum Verwaltungsgericht vorgesehen. Bei einer akuten Notlage kann außerdem Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO in Betracht kommen.
Der Bewilligungszeitraum läuft nicht unbegrenzt weiter
Die Regel für gekündigte Wohnungen verlängert den Bewilligungszeitraum nicht. Nach § 25 WoGG soll Wohngeld regelmäßig für zwölf Monate bewilligt werden; bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen sind bis zu 24 Monate möglich.
Nach dem Ende des Zeitraums ist ein Weiterleistungsantrag nötig. Auch dabei darf die Kündigung nicht allein zur Ablehnung führen, doch die fortdauernde Nutzung und die aktuelle Wohnkostenforderung müssen erneut belegt werden.
Nach einem Umzug ist der Anspruch für die neue Wohnung neu zu prüfen. Ob Wohngeld oder eine Grundsicherungsleistung zur veränderten Lage passt, erläutert der interne Beitrag Wohngeld oder Bürgergeld beantragen: Was macht wann Sinn?
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine alleinlebende Rentnerin erhält monatlich 240 Euro Wohngeld. Wegen älterer Mietrückstände kündigt der Vermieter und erhebt später Räumungsklage.
Die Rentnerin wohnt weiterhin in der Wohnung und zahlt die laufende Nutzungsentschädigung. Sie legt der Wohngeldstelle ihre Kontoauszüge, die Klageschrift und eine Erklärung über die fortdauernde Nutzung vor.
Stoppt die Behörde die Zahlung erstmals für den 1. April, beginnt die Zahlungspflicht am 1. Juni erneut. Wurde bis dahin weder ein rückwirkender Aufhebungsbescheid bekannt gegeben noch die Rentnerin über die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids unterrichtet, sind für April und Mai insgesamt 480 Euro unverzüglich nachzuzahlen.
Das gilt im Beispiel, weil sie vollständig mitgewirkt hat und keine Entziehung nach § 66 SGB I ausgesprochen wurde. Die mietrechtliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter läuft davon unabhängig weiter.
Fragen und Antworten zum Wohngeld nach einer Kündigung
Endet das Wohngeld am Tag der Kündigung?
Nein. Solange die Wohnung weiter als Lebensmittelpunkt genutzt wird und kein anderer Beendigungsgrund vorliegt, endet der Anspruch nicht allein wegen der Kündigung.
Darf die Wohngeldstelle wegen einer Räumungsklage sofort nicht mehr zahlen?
Die Räumungsklage reicht dafür allein nicht aus. Die Behörde darf die Nutzung prüfen, benötigt für einen Zahlungsstopp aber die Voraussetzungen des § 29 Absatz 4 WoGG.
Muss die Kündigung der Wohngeldstelle gemeldet werden?
Die Kündigung ist nicht mit der Aufgabe der Wohnung gleichzusetzen. Sie sollte dennoch mitgeteilt werden, wenn sich dadurch die geschuldeten Wohnkosten ändern; die endgültige Aufgabe der Wohnung durch den Haushalt muss unverzüglich gemeldet werden.
Was gilt bei einer Nutzungsentschädigung?
Die Forderung sollte durch ein Vermieterschreiben, einen gerichtlichen Titel oder andere geeignete Unterlagen belegt werden. Die Wohngeldstelle prüft anschließend die fortdauernde Nutzung und die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten.
Kann das Wohngeld direkt an den Vermieter gehen?
Ja. Eine Direktzahlung ist möglich, wenn sie zur Sicherung des Wohnens geboten ist, etwa bei Mietrückständen oder wenn das Geld voraussichtlich nicht für die laufende Miete verwendet wird.
Übernimmt Wohngeld alte Mietschulden?
Nein. Wohngeld bezuschusst die laufenden Wohnkosten und dient nicht der zusätzlichen Schuldentilgung. Bei drohender Wohnungslosigkeit sollten Betroffene parallel die kommunale Fachstelle für Wohnungsnotfälle, das Sozialamt oder gegebenenfalls das Jobcenter ansprechen.




