Pflegegrade: Bis zu diesem Stichtag gilt noch das alte Recht

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Wer im Alltag zunehmend auf Hilfe angewiesen ist, sollte mit einem Antrag auf einen Pflegegrad nicht unnötig warten. Denn die geplante Pflegereform 2027 könnte den Zugang zu den Pflegegraden 1, 2 und 3 deutlich erschweren. Künftig sollen höhere Punktegrenzen gelten. Dadurch könnten Menschen trotz unverändertem Pflegebedarf einen niedrigeren Pflegegrad erhalten.

Entscheidend ist nach dem bisherigen Gesetzentwurf der 31. Dezember 2026. Wer seinen Pflegegrad bis zu diesem Stichtag beantragt, soll noch nach den bisherigen Voraussetzungen beurteilt werden. Das gilt auch dann, wenn der Medizinische Dienst die Begutachtung erst 2027 durchführt.

Die Reform ist allerdings noch nicht endgültig beschlossen. Das Pflegeneuordnungsgesetz muss das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Die vorgesehenen Änderungen und Übergangsregelungen können sich deshalb noch verändern.

Pflegegrad beantragen: Warum der 31. Dezember 2026 entscheidend ist

Die Bundesregierung plant, die Voraussetzungen für die Pflegegrade 1 bis 3 ab dem 1. Januar 2027 zu verschärfen. Betroffene müssten dann mehr Punkte bei der Pflegebegutachtung erreichen, um denselben Pflegegrad zu erhalten.

Das könnte vor allem Menschen treffen, deren Einschränkungen bislang nur knapp für einen bestimmten Pflegegrad ausreichen. Nach dem geplanten § 142b SGB XI soll grundsätzlich das Recht gelten, das zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist.

Geht ein Antrag noch bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse ein, sollen deshalb die bisherigen Punktegrenzen angewendet werden. Eine spätere Begutachtung würde daran nichts ändern.

Wer dagegen erst ab Januar 2027 einen Antrag stellt, müsste nach dem derzeitigen Reformplan die neuen Voraussetzungen erfüllen.

Pflegegrade 2027: Diese neuen Punktegrenzen sind geplant

Bei der Pflegebegutachtung wird untersucht, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Dabei werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen berücksichtigt.

Bewertet werden unter anderem die Beweglichkeit, die Selbstversorgung, der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltags. Aus den einzelnen Bewertungen ergibt sich eine gewichtete Gesamtpunktzahl. Sie entscheidet darüber, welcher Pflegegrad festgestellt wird.

Nach dem Kabinettsentwurf sollen die Grenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 angehoben werden.

Tabelle: Bisherige und geplante Punktegrenzen im Vergleich

Pflegegrad Bisherige Punktegrenzen Geplant ab 2027
Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27 Punkte 15 bis unter 30 Punkte
Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5 Punkte 30 bis unter 50 Punkte
Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 Punkte 50 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 4 70 bis unter 90 Punkte Unverändert vorgesehen
Pflegegrad 5 90 bis 100 Punkte Unverändert vorgesehen

Die geplanten Änderungen betreffen damit insbesondere Menschen mit einem geringeren oder mittleren Pflegebedarf. Die Grenzen für Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sollen unverändert bleiben.

Verbindlich werden die neuen Werte erst, wenn das Gesetz endgültig beschlossen ist und in Kraft tritt.

Pflegegrad 2027: So könnten Betroffene Leistungen verlieren

Welche Auswirkungen die neuen Punktegrenzen haben könnten, zeigen zwei Beispiele.

29 Punkte: Statt Pflegegrad 2 nur noch Pflegegrad 1

Eine pflegebedürftige Person erreicht bei der Begutachtung 29 Gesamtpunkte.

Nach den bisherigen Regeln reicht diese Punktzahl für Pflegegrad 2. Damit kann beispielsweise ein Anspruch auf monatliches Pflegegeld von 347 Euro bestehen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach den geplanten neuen Grenzen würden 29 Punkte nur noch für Pflegegrad 1 ausreichen.

Das hätte erhebliche finanzielle Folgen: Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf das reguläre Pflegegeld.

49 Punkte: Pflegegrad 3 könnte zu Pflegegrad 2 werden

Ein weiteres Beispiel betrifft eine Person mit 49 Gesamtpunkten.

Nach den bisherigen Voraussetzungen entspricht das Pflegegrad 3. Bei häuslicher Pflege durch Angehörige kann damit ein monatliches Pflegegeld von 599 Euro verbunden sein.

Nach den geplanten neuen Punktegrenzen würden 49 Punkte dagegen nur noch für Pflegegrad 2 ausreichen. Diese Beispiele zeigen, warum der Zeitpunkt der Antragstellung für Betroffene entscheidend werden könnte.

Wer bereits heute die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erfüllt, könnte bei einer späteren Antragstellung nach den geplanten Regeln schlechter eingestuft werden.

Pflegegrad noch 2026 beantragen: Was bei einer Begutachtung 2027 gilt

Viele Betroffene befürchten, dass sie die bisherigen Voraussetzungen nicht mehr nutzen können, wenn der Medizinische Dienst erst nach dem Jahreswechsel einen Begutachtungstermin anbietet.

Nach dem Gesetzentwurf soll diese Sorge unbegründet sein.

Ein Beispiel: Eine ältere Frau benötigt seit Monaten Unterstützung beim Waschen, Anziehen und bei der Bewältigung ihres Alltags. Sie beantragt im Dezember 2026 einen Pflegegrad.

Der Medizinische Dienst kann die Begutachtung jedoch erst im Februar 2027 durchführen. Nach der vorgesehenen Übergangsregelung soll der Antrag trotzdem noch anhand der bisherigen Punktegrenzen geprüft werden.

Wichtig ist der rechtzeitige Antragseingang bei der Pflegekasse. Wer den Antrag erst am 31. Dezember zur Post bringt, riskiert, dass er nicht mehr rechtzeitig eingeht.

Betroffene sollten den Antrag deshalb möglichst früh stellen und sich den Eingang bestätigen lassen.

Auch bei einer Höherstufung kann der Stichtag wichtig sein

Die geplante Übergangsregelung soll nicht nur für Menschen gelten, die erstmals einen Pflegegrad beantragen. Auch bei Anträgen auf Höherstufung könnte der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sein.

Das betrifft beispielsweise Menschen mit Pflegegrad 1, die inzwischen deutlich mehr Unterstützung benötigen. Ebenso kann eine Höherstufung sinnvoll sein, wenn sich der Gesundheitszustand einer Person mit Pflegegrad 2 erheblich verschlechtert hat.

Nach dem Entwurf sollen auch rechtzeitig gestellte Höherstufungsanträge noch anhand der bisherigen Punktegrenzen beurteilt werden.

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Allerdings führt ein Antrag auf Höherstufung nicht automatisch zu einem höheren Pflegegrad. Der aktuelle Unterstützungsbedarf muss bei einer erneuten Begutachtung festgestellt werden.

Bestehende Pflegegrade sollen vor einer Herabstufung geschützt werden

Wer bereits einen anerkannten Pflegegrad besitzt, soll diesen nicht allein wegen der geplanten höheren Punktegrenzen verlieren.

Der Gesetzentwurf sieht dafür einen besonderen Bestandsschutz vor. Ein bereits festgestellter Pflegegrad soll grundsätzlich erhalten bleiben, auch wenn die Anforderungen für neue Antragsteller künftig steigen.

Damit soll verhindert werden, dass Menschen allein durch eine Gesetzesänderung schlechtergestellt werden.

Allerdings schützt diese Regelung nicht vor jeder späteren Neubewertung. Hat sich der tatsächliche Pflegebedarf verändert, kann eine erneute Begutachtung weiterhin Auswirkungen auf die Einstufung haben.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag Pflegegrad ab 2027: Neuer Schutz soll Herabstufung des Pflegegrades verhindern.

Pflegereform 2027: Auch die Dauer der Pflegebedürftigkeit soll strenger geprüft werden

Neben den Punktegrenzen sieht der Gesetzentwurf eine weitere Änderung vor.

Bislang muss die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Künftig soll diese Dauerprognose mit höherer Sicherheit getroffen werden.

Nach dem Entwurf zu § 14 Absatz 1 SGB XI soll die Pflegebedürftigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit für mindestens sechs Monate vorliegen.

Diese Änderung könnte insbesondere bei Erkrankungen relevant werden, deren weiterer Verlauf schwer vorherzusagen ist. Auch hier gilt jedoch: Maßgeblich wird die endgültige gesetzliche Regelung sein.

Wer jetzt einen Pflegegrad beantragen sollte

Besonders relevant ist der Stichtag für Menschen, die bereits dauerhaft Hilfe benötigen, aber bislang keinen Pflegegrad beantragt haben. Das kann beispielsweise ältere Menschen betreffen, denen das Waschen, Anziehen oder Treppensteigen zunehmend schwerfällt.

Auch Personen mit Demenz, neurologischen Erkrankungen oder erheblichen körperlichen Einschränkungen können betroffen sein. Entscheidend ist allerdings nicht die Diagnose allein. Maßgeblich ist, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag beeinträchtigt ist.

Ein Pflegegrad kommt grundsätzlich nur infrage, wenn der Unterstützungsbedarf die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht. Wer bereits heute regelmäßig Hilfe benötigt, sollte deshalb prüfen, ob ein Antrag sinnvoll ist.

Pflegegrad beantragen: Diese Schritte sind wichtig

Der Antrag auf Pflegeleistungen wird bei der Pflegekasse gestellt. Diese ist bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt. Privat Versicherte wenden sich an ihre private Pflegepflichtversicherung.

Für die Antragstellung genügt grundsätzlich eine formlose Erklärung, aus der eindeutig hervorgeht, dass Leistungen der Pflegeversicherung beantragt werden.

Eine mögliche Formulierung lautet:

„Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung und die Feststellung eines Pflegegrades.“

Für die weitere Vorbereitung empfiehlt sich folgende Checkliste:

  • Antrag frühzeitig stellen: Nicht bis zum letzten Tag des Jahres warten.
  • Eingang dokumentieren: Eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der Pflegekasse aufbewahren.
  • Pflegebedarf notieren: Über mehrere Tage festhalten, bei welchen alltäglichen Tätigkeiten Hilfe benötigt wird.
  • Medizinische Unterlagen bereithalten: Arztberichte, Medikamentenpläne und weitere relevante Dokumente zusammenstellen.
  • Begutachtung vorbereiten: Möglichst konkret beschreiben, welche Tätigkeiten nicht mehr selbstständig ausgeführt werden können.
  • Bescheid prüfen: Kontrollieren, ob die Einschränkungen vollständig berücksichtigt wurden.

Gerade bei einer Begutachtung ist es wichtig, den tatsächlichen Alltag zu schildern. Betroffene sollten Schwierigkeiten nicht herunterspielen, aber auch keine Einschränkungen angeben, die tatsächlich nicht bestehen.

Pflegekassen: Anfang 2027 könnten längere Bearbeitungszeiten entstehen

Die geplante Reform könnte dazu führen, dass viele Versicherte noch vor dem Jahreswechsel einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Dadurch könnten die Pflegekassen und die Gutachterdienste stärker belastet werden.

Der Kabinettsentwurf sieht deshalb vor, dass die reguläre Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 vorübergehend ausgesetzt werden kann.

Betroffene müssen deshalb damit rechnen, dass die Bearbeitung eines Pflegegradantrags Anfang 2027 länger dauern könnte. Ein rechtzeitig gestellter Antrag wäre nach der geplanten Übergangsregelung dennoch nach den bisherigen Punktegrenzen zu beurteilen.

Drei häufige Irrtümer zur Pflegereform 2027

Bereits anerkannte Pflegegrade werden automatisch herabgesetzt

Das ist nach dem Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Für bestehende Pflegegrade soll ein Bestandsschutz gelten. Allein die Anhebung der Punktegrenzen soll nicht zu einer automatischen Herabstufung führen.

Die Pflegebegutachtung muss noch 2026 stattfinden

Auch das trifft nach der geplanten Übergangsregelung nicht zu. Entscheidend soll grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung sein. Eine Begutachtung im Jahr 2027 würde die Anwendung des bisherigen Rechts nicht automatisch ausschließen.

Eine ärztliche Diagnose reicht für einen Pflegegrad aus

Ein Pflegegrad wird nicht allein wegen einer bestimmten Erkrankung vergeben. Entscheidend ist, welche Auswirkungen die gesundheitlichen Einschränkungen auf die Selbstständigkeit haben und wie lange der Unterstützungsbedarf voraussichtlich besteht.

Fazit: Wer einen Pflegegrad benötigt, sollte den Stichtag beachten

Der 31. Dezember 2026 könnte für viele pflegebedürftige Menschen entscheidend werden. Nach dem Kabinettsentwurf sollen Anträge, die bis dahin bei der Pflegekasse eingehen, noch nach den bisherigen Punktegrenzen beurteilt werden.

Ab 2027 sollen die Anforderungen für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen. Wer einen Antrag erst im kommenden Jahr stellt, könnte deshalb trotz unverändertem Pflegebedarf einen niedrigeren Pflegegrad erhalten.

Menschen, die bereits dauerhaft Unterstützung im Alltag benötigen, sollten daher nicht unnötig mit der Antragstellung warten. Das gilt auch für Betroffene, deren Pflegebedarf deutlich gestiegen ist und die eine Höherstufung prüfen möchten.

Allerdings ist die Reform noch nicht endgültig beschlossen. Ob die neuen Punktegrenzen und die Übergangsregelungen unverändert in Kraft treten, entscheidet sich erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren.