Pflegegrade ab 2027: Bestandsschutz soll automatische Herabstufung verhindern
Menschen mit einem bereits anerkannten Pflegegrad sollen diesen nicht allein deshalb verlieren, weil ab 2027 strengere Bewertungsgrenzen gelten könnten. Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht dafür eine ausdrückliche Übergangsregelung vor.
Der Schutz ist allerdings nicht mit einer lebenslangen Garantie gleichzusetzen. Bei einer tatsächlichen Verbesserung der Selbstständigkeit bleibt eine Herabstufung weiterhin möglich.
Reform ist noch nicht beschlossen
Nach dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sollen die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 zum 1. Januar 2027 angehoben werden. Außerdem ist vorgesehen, die Bewertung innerhalb mehrerer Begutachtungsmodule zu verändern.
Stand 28. Juli 2026 handelt es sich noch nicht um geltendes Recht. Bis zu einer Verabschiedung können der Bundestag und der Bundesrat die geplanten Vorschriften noch verändern.
Im Jahr 2026 gelten deshalb weiterhin die bisherigen Grenzen aus § 15 SGB XI. Pflegebedürftige sollten daher deutlich zwischen der derzeitigen Rechtslage und den Vorschlägen für 2027 unterscheiden.
Diese Punktgrenzen sollen sich verändern
Der Pflegegrad wird anhand der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten ermittelt. Aus den einzelnen Begutachtungsbereichen ergibt sich eine gewichtete Gesamtpunktzahl zwischen 0 und 100 Punkten.
Nach dem Entwurf sollen die Grenzen für die ersten drei Pflegegrade steigen. Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 würden bei den Gesamtpunkten unverändert bleiben.
| Pflegegrad | Grenze im Jahr 2026 | Geplante Grenze ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 Punkte | 15 bis unter 30 Punkte |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 Punkte | 30 bis unter 50 Punkte |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 Punkte | 50 bis unter 70 Punkte |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 Punkte | unverändert |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 Punkte | unverändert |
Die geplante Verschärfung beschränkt sich nicht vollständig auf diese Zahlen. Auch die Zuordnung der in den einzelnen Begutachtungsmodulen erreichten Einzelpunkte zu den gewichteten Punkten soll teilweise verändert werden.
Dadurch könnte eine Person bei identischen Einschränkungen künftig weniger gewichtete Punkte erhalten. Gerade Menschen, die sich nur knapp oberhalb einer bisherigen Grenze befinden, wären ohne eine Übergangsregelung von einer Rückstufung bedroht.
Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werden
Der geplante § 142b Absatz 2 SGB XI enthält einen Bestandsschutz für Menschen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Recht einen Pflegegrad erhalten haben. Ihre bisherige Einstufung soll zunächst bestehen bleiben.
Eine Neubegutachtung soll nicht allein deshalb stattfinden, weil der Gesetzgeber die Punktgrenzen oder die Bewertungssystematik verändert. Die Pflegekassen dürften somit nicht sämtliche Bestandsfälle automatisch neu berechnen.
Findet später aus einem anderen Grund eine Begutachtung statt, soll die neue Einstufung ebenfalls nicht allein wegen der strengeren Werte zum Verlust des bisherigen Pflegegrades führen. Die Pflegekasse müsste zusätzlich prüfen, welches Ergebnis sich nach den bisherigen Regeln ergeben hätte.
Bestandsschutz ist keine dauerhafte Einstufungsgarantie
Der Bestandsschutz soll nur Nachteile verhindern, die ausschließlich aus der Rechtsänderung entstehen. Er schützt dagegen nicht vor einer Rückstufung, wenn sich die Fähigkeiten oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person tatsächlich verbessert haben.
Das kann beispielsweise nach einer erfolgreichen Rehabilitation, einer Operation oder einer längeren Therapie der Fall sein. Wer wieder selbstständig gehen, essen, Medikamente einnehmen oder die Körperpflege bewältigen kann, benötigt möglicherweise weniger Unterstützung als bei der ursprünglichen Begutachtung.
Nach der Begründung des Entwurfs soll eine Herabstufung möglich bleiben, wenn der bisherige Pflegegrad auch nach den alten Regeln nicht mehr erreicht würde. Der Vergleich mit dem früheren Zustand bleibt daher besonders wichtig.
Die Abgrenzung beim Höherstufungsantrag
Ein Höherstufungsantrag wird gestellt, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert oder der Unterstützungsbedarf zugenommen hat. Er führt regelmäßig zu einer erneuten vollständigen Begutachtung.
Der Medizinische Dienst prüft dabei nicht ausschließlich, ob die Voraussetzungen für den gewünschten höheren Pflegegrad vorliegen. Er bewertet die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten insgesamt neu.
Nach der vorgesehenen Übergangsvorschrift soll für einen Antrag das Recht gelten, das am Tag der Antragstellung gilt. Wird ein Höherstufungsantrag noch bis zum 31. Dezember 2026 gestellt, wären deshalb nach dem derzeitigen Entwurf die bisherigen Grenzen anzuwenden – selbst wenn die Begutachtung oder Entscheidung erst 2027 erfolgt.
Bei einem Antrag ab dem 1. Januar 2027 kämen dagegen die geplanten neuen Grenzen und die neue Bewertungssystematik zur Anwendung. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass das Gesetz in dieser Form und zu diesem Termin in Kraft tritt.
Der bisherige Pflegegrad bleibt auch beim Höherstufungsantrag geschützt
Ein Höherstufungsantrag beseitigt den Bestandsschutz nicht automatisch. Ergibt die neue Begutachtung nach den strengeren Regeln nicht den gewünschten höheren Pflegegrad, darf der bereits anerkannte Grad nicht allein wegen der neuen Grenzen reduziert werden.
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Dennoch ist ein Höherstufungsantrag nicht völlig ohne Risiko. Stellt das Gutachten eine tatsächliche Verbesserung gegenüber dem Zustand bei der ursprünglichen Bewilligung fest, kann die Pflegekasse eine Rückstufung prüfen.
Auch nach bisheriger Rechtslage kann ein Höherstufungsantrag zu einem niedrigeren Begutachtungsergebnis führen. Die Verbraucherzentrale weist deshalb darauf hin, dass eine vorherige Beratung besonders bei knapp erreichten Pflegegraden sinnvoll sein kann.
Was bei einer Wiederholungsbegutachtung gelten soll
Eine Wiederholungsbegutachtung wird nicht von den Pflegebedürftigen beantragt. Sie kann von der Pflegekasse veranlasst werden, wenn eine Verbesserung möglich erscheint, ein Pflegegrad befristet bewilligt wurde oder entsprechende Hinweise vorliegen.
Für solche Begutachtungen soll nach § 142b Absatz 1 SGB XI in der geplanten Fassung der Zeitpunkt der erneuten Feststellung ausschlaggebend sein. Findet die Feststellung nach dem Inkrafttreten statt, würde der Medizinische Dienst grundsätzlich nach der neuen Bewertung arbeiten.
Anschließend greift jedoch die Schutzprüfung. Würde die Person nach dem bisherigen Recht weiterhin ihren bisherigen Pflegegrad erreichen, dürfte sie diesen nicht allein wegen der Reform verlieren.
Anders sieht es aus, wenn die erneute Begutachtung einen wirklichen Zugewinn an Fähigkeiten feststellt. Reicht die verbliebene Beeinträchtigung auch nach den bisherigen Regeln nur noch für einen niedrigeren Pflegegrad, kann eine Rückstufung zulässig sein.
Unterschiede zwischen den drei Fallgruppen
| Situation | Welches Recht soll gelten? | Folge für den bisherigen Pflegegrad |
|---|---|---|
| Bestehender Pflegegrad ohne neue Begutachtung | bisheriger Bescheid gilt weiter | keine automatische Neuberechnung |
| Höherstufungsantrag bis 31. Dezember 2026 | Recht am Tag der Antragstellung | alte Grenzen sollen für den Antrag gelten |
| Höherstufungsantrag ab 1. Januar 2027 | geplante neue Regeln | bisheriger Grad darf nicht allein wegen der Verschärfung verloren gehen |
| Wiederholungsbegutachtung ab 2027 | Recht am Tag der Feststellung | Vergleich mit dem bisherigen Recht schützt vor reformbedingter Rückstufung |
| Nachweislich verbesserte Selbstständigkeit | erneute Bewertung des tatsächlichen Zustands | Herabstufung bleibt möglich |
Die Tabelle beschreibt den Stand des Referentenentwurfs. Ändert sich der Gesetzestext während des parlamentarischen Verfahrens, können sich auch diese Folgen verschieben.
Ein niedrigeres Gutachtenergebnis reicht nicht immer aus
Ein bereits bewilligter Pflegegrad ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Will die Pflegekasse ihn herabsetzen, muss sie grundsätzlich eine wesentliche Veränderung gegenüber den Verhältnissen bei der ursprünglichen Bewilligung darlegen.
Ein neues Gutachten mit einer geringeren Punktzahl genügt daher nicht in jedem Fall. Die Pflegekasse muss erklären, welche Fähigkeiten wiedererlangt wurden oder welcher Hilfebedarf entfallen ist.
Nach der geplanten Übergangsregelung kommt eine weitere Prüfung hinzu. Die Pflegekasse muss unterscheiden, ob das niedrigere Ergebnis auf einer wirklichen Verbesserung oder lediglich auf den geänderten Bewertungsregeln beruht.
Vor einer Rückstufung muss eine Anhörung erfolgen
Bevor die Pflegekasse einen bestehenden Pflegegrad reduziert, erhalten gesetzlich Versicherte normalerweise Gelegenheit zur Stellungnahme. Betroffene sollten das neue Gutachten mit dem früheren Gutachten vergleichen.
Dabei ist zu prüfen, ob eine behauptete Verbesserung tatsächlich eingetreten ist und ob die einzelnen Begutachtungssituationen vergleichbar waren. Tagesform, unvollständige Angaben oder eine fehlende Pflegeperson beim Termin können das Ergebnis beeinflussen.
Ergeht anschließend ein Aufhebungs- oder Herabstufungsbescheid, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann sich die Frist auf ein Jahr verlängern.
Dokumentation wird noch wichtiger
Pflegebedürftige und Angehörige sollten den täglichen Unterstützungsbedarf fortlaufend dokumentieren. Arztberichte, Entlassungsberichte, Medikamentenpläne und Aufzeichnungen über regelmäßig notwendige Hilfen können bei einer erneuten Begutachtung hilfreich sein.
Entscheidend ist nicht allein, ob eine Tätigkeit theoretisch einmal ausgeführt werden kann. Bewertet werden muss, ob sie im Alltag selbstständig, sicher und regelmäßig bewältigt wird.
Auch schwankende Beschwerden sollten nachvollziehbar beschrieben werden. Bei Erkrankungen mit guten und schlechten Tagen darf die Begutachtung nicht ausschließlich von einem ungewöhnlich guten Tag ausgehen.
Beispiel aus der Praxis
Frau Schneider hat seit 2025 den Pflegegrad 2 und erreichte damals 28 Punkte. Bei einer Wiederholungsbegutachtung im Jahr 2027 kommt der Medizinische Dienst erneut auf 28 Punkte.
Nach den geplanten neuen Grenzen würden 28 Punkte nur für Pflegegrad 1 reichen. Da Frau Schneider nach den bisherigen Grenzen weiterhin Pflegegrad 2 erreichen würde, dürfte sie allein deshalb nicht zurückgestuft werden.
Stellt das Gutachten dagegen nachvollziehbar fest, dass Frau Schneider wieder mehrere Tätigkeiten selbstständig bewältigen kann und nach den alten Regeln nur noch 24 Punkte erreicht hätte, könnte eine Herabstufung geprüft werden. Vor einer Kürzung müsste die Pflegekasse die tatsächliche Verbesserung darlegen und Frau Schneider anhören.




