Pflegekasse: Zuschuss fürs Wohnumfeld auch bei Umzug und Neubau

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Nach § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch „im Einzelfall“ die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.

Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000,00 € je Maßnahme nicht übersteigen (§ 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI).

Zuschuss nicht auf den Umbau der bisherigen Wohnung beschränkt

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 26. April 2001 (Aktenzeichen: B 3 P 24/00 R) beschränkt sich die Regelung des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI nicht darauf, dass nur der behindertengerechte Umbau der von den Pflegebedürftigen bereits bewohnten, normal ausgestatteten Wohnung bezuschusst werden kann.

Denn der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt nicht allein in der finanziellen Hilfe zum Verbleib in der vorhandenen Wohnung bzw. in der gewohnten Umgebung.

Die Vorschrift ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass es sich um eine Hilfe der sozialen Pflegeversicherung zur Vermeidung von Pflege in einem Pflegeheim handelt.

Die Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Vorrangs der häuslichen Pflege vor der stationären Pflege und des Grundsatzes, dass die Leistungen der Pflegeversicherung den Pflegebedürftigen helfen sollen, trotz des Pflegebedarfs ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können, und dass die Pflegekassen bei der Leistungsgewährung den Wünschen des Berechtigten im Rahmen der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit nach Möglichkeit entsprechen sollen (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB XI sowie § 33 SGB I).

Was als individuelles Wohnumfeld gilt

Der Begriff des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen ist daher nicht auf die vorhandene Wohnung (Mietwohnung, Eigentumswohnung oder Eigenheim) begrenzt, sondern umfasst – in Abgrenzung zum dauerhaften Aufenthalt in einer stationären Einrichtung – jedes Wohnen in einem privaten häuslichen Bereich.

Nichts anderes besagen die Gesetzesmaterialien (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/5262 S. 113 ff. zu § 36 Abs. 4 E), auch wenn dort an einer Stelle vom Verbleib des Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung gesprochen wird. Gemeint ist die Erhaltung einer häuslichen Umgebung entweder durch behindertengerechte Ausstattung der vorhandenen Wohnung (so der Regelfall in der Praxis) oder durch Umzug in eine so ausgestattete andere Wohnung.

Deshalb kommt der Zuschuss auch bei einem behindertengerechten Neubau eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, der einen Umzug und damit das Verlassen der bisherigen häuslichen Umgebung voraussetzt, in Betracht.

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Wann ein zweiter Zuschuss möglich ist

Es besteht ein Anspruch auf einen zweiten Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wenn sich die Pflegesituation geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Pflegesituation setzt nicht zwingend eine nachträgliche Ausweitung des Pflegebedarfs voraus.

Auch ein Umzug aus einer bereits behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine nicht behindertengerecht ausgestattete Wohnung kann eine nachträgliche Änderung der Pflegesituation darstellen und einen Anspruch auf einen zweiten Zuschuss auslösen, wenn der Umzug auf nachvollziehbaren Erwägungen des Pflegebedürftigen beruht.

Der entschiedene Fall: Duschumbau und Treppenlift nach dem Umzug

Das Bundessozialgericht (Urteil vom 19. April 2007 – B 3 P 8/06 R) begründete seine Entscheidung damit, dass es sich um eine neue Maßnahme handele, die durch den Umzug erforderlich geworden sei. Der begehrte Zuschuss zum Umbau der Dusche und zum Einbau eines Treppenlifts diene dazu, dem Kläger eine größere Selbstständigkeit in der Wohnung zu verschaffen und seine Pflege zu erleichtern.

Der erneute Zuschussbedarf beruhe auf einer Änderung des Pflegebedarfs und sei nicht erst durch die Krankheit der Ehefrau ausgelöst worden. Dem Kläger sei es nach der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sommer 2003 nicht mehr möglich gewesen, die von ihm und seiner Ehefrau bis dahin bewohnte Erdgeschosswohnung über die nach außen führende Treppe und Rampe zu verlassen und zu erreichen.

Bis dahin habe er den Weg über die Treppe und die Rampe noch mit einem Rollator oder mit Stützung durch eine Begleitperson bewältigen können.

Anmerkung vom Verfasser

Mit wegweisendem Urteil gibt das Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 14 P 2053/18) bekannt, dass § 40 Abs. 4 S. 1 SGB XI eine Bezuschussung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen in Mietwohnungen auch dann nicht ausschließt, wenn es sich um betreute Wohneinrichtungen beziehungsweise Wohnungen in Alten- oder Behindertenwohnheimen handelt, in denen der Betroffene ein Mindestmaß an Selbständigkeit genießt und die keine Pflegeheime im Sinne des SGB XI sind, soweit die Bereitstellung der Wohnung in diesen Wohneinrichtungen nicht zur sozialrechtlichen Leistungserbringung gehört.

Der pauschale Ausschluss entsprechender Wohnformen widerspricht dem gesetzgeberischen Willen, neue ambulante Wohnformen zu fördern (z. B. § 45e SGB XI, der in Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich die Anwendbarkeit von § 40 Absatz 4 auf ambulant betreute Wohngruppen voraussetzt; § 38a SGB XI; zum gesetzgeberischen Ziel der Förderung alternativer Wohnformen insgesamt: BT-Drucksache 18/10707).

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 26. April 2001 – B 3 P 24/00 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. April 2007 – B 3 P 8/06 R
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2018 – S 14 P 2053/18