Wer mit anderen Pflegebedürftigen in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, hat Anspruch auf 224 Euro monatlich von der Pflegekasse. Wer beim Gründen einer neuen WG nicht innerhalb eines Jahres Anschubfinanzierung beantragt, verliert bis zu 2.613 Euro pro Person unwiederbringlich. Beide Leistungen werden nicht automatisch ausgezahlt; wer keinen Antrag stellt, bekommt nichts.
Inhaltsverzeichnis
Was der Wohngruppenzuschlag ist und wer ihn bekommt
Der Wohngruppenzuschlag ist eine monatliche Pauschale der Pflegeversicherung, die den organisatorischen Mehraufwand einer gemeinschaftlichen Pflege-WG abdecken soll. Er beträgt seit dem 1. Januar 2025 pauschal 224 Euro monatlich, also 2.688 Euro im Jahr, und gilt für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1.
Die gesetzliche Grundlage liegt seit dem 1. Januar 2026 in § 45f SGB XI; die frühere Regelung in § 38a SGB XI wurde durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege aufgehoben.
Wer in den Pflegegraden 2 bis 5 eingestuft ist, muss zusätzlich mindestens eine Leistung der Pflegeversicherung beziehen: Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung, Unterstützungsangebote im Alltag oder den Entlastungsbetrag. Bei Pflegegrad 1 entfällt diese Bedingung.
Diese vier Voraussetzungen muss die Pflege-WG erfüllen
Nicht jede geteilte Wohnung gilt als ambulant betreute Wohngruppe. Das Pflegeversicherungsrecht stellt vier Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen.
Gemeinsame Wohnung: Die Bewohner müssen in einer Wohnung mit gemeinschaftlich nutzbarer Küche und gemeinschaftlichem Sanitärbereich zusammenleben, die einen eigenen abschließbaren Zugang hat. Einzeln abgeschlossene Apartments ohne echten gemeinschaftlichen Bereich erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Das Bundessozialgericht hat am 10. September 2020 (Az.: B 3 P 1/20 R) klargestellt, dass der Zuschlag nur dort ausgeschlossen ist, wo die Versorgung faktisch einer stationären Vollversorgung entspricht. Wohngruppen mit echtem gemeinschaftlichem Wohnen stehen unter einem Auslegungsmaßstab zugunsten der Berechtigten.
Mindestgröße: In der Wohngruppe müssen mindestens drei und höchstens zwölf Personen leben, davon mindestens drei pflegebedürftig. Sinkt die Zahl der Pflegebedürftigen dauerhaft unter drei, endet der Anspruch für alle. Vorübergehende Abwesenheiten durch Krankenhausaufenthalt oder Reha zählen nicht als Unterschreitung.
Gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft: Alle Mitglieder der WG müssen eine Person gemeinsam beauftragen, die organisatorische, verwaltende oder betreuende Aufgaben übernimmt, auf einer eigenen Vertragsgrundlage, unabhängig vom Pflegedienst.
Eine Ausbildung als Pflegefachkraft ist nicht erforderlich. Das BSG hat am gleichen Datum (Az.: B 3 P 3/19 R) entschieden, dass auch mehr als eine Person diese Aufgabe übernehmen kann, solange die Beauftragung gemeinschaftlich erfolgt.
Keine faktische Vollversorgung: Übernimmt ein Anbieter den gesamten Versorgungs- und Pflegeumfang wie in einer stationären Einrichtung, entfällt der Anspruch. Entscheidend ist, ob die Bewohner Gestaltungsspielraum haben, nicht, ob sie ihn tatsächlich nutzen.
Anschubfinanzierung: Bis zu 10.452 Euro bei Neugründung
Wer eine neue Pflege-WG gründet, kann einmalig Anschubfinanzierung beantragen. Der Betrag liegt bei bis zu 2.613 Euro pro beteiligter pflegebedürftiger Person, insgesamt maximal 10.452 Euro je Wohngruppe.
Das Geld ist zweckgebunden für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung. Umbauarbeiten dürfen bereits vor dem Einzug beginnen; ausgezahlt wird jedoch erst, wenn die WG die Anspruchsvoraussetzungen vollständig erfüllt.
Die Frist ist der häufigste Fehler: Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden. Die Pflegekasse weist nicht automatisch auf diese Frist hin. Wer sie versäumt, verliert den Anspruch vollständig. Anschubfinanzierung gibt es ausschließlich für Neugründungen. Wer in eine bereits bestehende Wohngruppe einzieht, hat keinen Anspruch.
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Antrag stellen: So läuft es in der Praxis
Anträge auf Wohngruppenzuschlag gehen an die Pflegekasse, also an die Krankenkasse, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist, nicht an das Jobcenter, das Sozialamt oder die DRV. Der Zuschlag wird ab dem Monat ausgezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist.
Eine Rückwirkung auf frühere Monate gibt es nicht. Wer bereits seit Monaten in der WG lebt und noch keinen Antrag gestellt hat, verliert jeden vergangenen Monat unwiederbringlich.
Für den Antrag darf die Pflegekasse anfordern: eine formlose Bestätigung über die Wohngruppengröße, Adresse und Gründungsdatum der WG, Mietvertrag mit Grundriss und den Pflegevertrag sowie Name, Anschrift und Aufgabenbeschreibung der Präsenzkraft.
Mehr kann die Kasse nicht verlangen. Die häufigste Ablehnungsgrundlage ist eine unvollständige oder unklare Beschreibung der Präsenzkraft-Beauftragung. Wer bei Antragstellung einen separaten schriftlichen Auftrag aller Bewohner an die Präsenzkraft mit konkreten Aufgaben einreicht, verhindert diesen Standardfehler.
Ablehnung durch die Pflegekasse: Widerspruch ist oft erfolgreich
Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, hat einen Monat Zeit, schriftlich Widerspruch bei der Pflegekasse einzulegen. Die Begründung kann nachgereicht werden.
Typische anfechtbare Ablehnungsgründe: die Kasse wertet die Wohnform als faktisch stationär, die Beauftragung gilt als nicht gemeinschaftlich wegen fehlender Unterlagen, oder die Kasse bezweifelt das Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung.
Das BSG hat mit seinem Urteil von 2020 klargestellt, dass eigene Badezimmer in den Bewohnerzimmern den Anspruch nicht ausschließen. Wer sich auf die Wohnungsfrage beruft, legt dem Widerspruch Mietvertrag, Grundriss und Fotos der Gemeinschaftsbereiche bei. Klagen vor dem Sozialgericht sind gerichtskostenfrei.
Häufige Fragen zum Wohngruppenzuschlag
Kann die Pflege-WG den Wohngruppenzuschlag mit Pflegegeld kombinieren?
Ja. Der Wohngruppenzuschlag wird zusätzlich zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen und dem Entlastungsbetrag gezahlt; er wird nicht auf andere Leistungen angerechnet.
Einzige Einschränkung: Tagespflege kann neben dem Wohngruppenzuschlag nur beansprucht werden, wenn der Medizinische Dienst bestätigt hat, dass die Pflege in der WG allein nicht ausreicht.
Was ist der Unterschied zwischen dem Wohngruppenzuschlag und dem seit 2026 neuen Zuschuss für gemeinschaftliche Wohnformen?
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es einen neuen Zuschuss von 450 Euro monatlich für gemeinschaftliche Wohnformen, in denen ein Träger einen formellen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse geschlossen hat.
Der Wohngruppenzuschlag richtet sich dagegen an selbstorganisierte ambulant betreute WGs ohne solchen Vertrag. Beide Leistungen schließen einander aus.
Was passiert, wenn ein Bewohner auszieht und die Mindestanzahl unterschritten wird?
Fällt die Zahl der pflegebedürftigen Bewohner dauerhaft unter drei, endet der Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag für alle Mitglieder. Die Pflegekasse muss informiert werden. Sobald die WG erneut mindestens drei Pflegebedürftige umfasst, kann der Zuschlag ab dem Monat der erneuten Antragstellung wieder beantragt werden.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: § 45f SGB XI – Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (Fassung ab 01.01.2026, BGBl. I Nr. 371)
Bundesministerium der Justiz: § 45g SGB XI – Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (Fassung ab 01.01.2026)
Bundessozialgericht: Urteil vom 10.09.2020, Az. B 3 P 1/20 R – Begriff der gemeinsamen Wohnung beim Wohngruppenzuschlag
Bundessozialgericht: Urteil vom 10.09.2020, Az. B 3 P 3/19 R – Gemeinschaftliche Beauftragung der Präsenzkraft
Sozialversicherung-kompetent.de: Wohngruppenzuschlag § 45f SGB XI (Rentenberater Helmut Göpfert, zuletzt aktualisiert 29.03.2026)




