Erwerbsminderungsrente: Trotz ständiger Schmerzen sei man Arbeitsfähig

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Der Rücken schmerzt seit Jahren, der bisherige Beruf ist nicht mehr zu schaffen, und selbst wiederholte Klinikaufenthalte bringen keine dauerhafte Entlastung. Trotzdem kann die Erwerbsminderungsrente scheitern, wenn nach medizinischer und gerichtlicher Bewertung noch genügend Leistungsfähigkeit für andere Arbeiten besteht.

Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg: Eine Versicherte erhielt weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Das richtige Aktenzeichen lautet L 9 R 2484/23.

Die Klägerin traute sich nur noch 90 Minuten Arbeit zu

Die 1965 geborene Frau hatte als Hochfrequenzschweißerin in der Textilbranche gearbeitet und war seit März 2018 arbeitsunfähig erkrankt beziehungsweise später arbeitslos. Sie litt unter chronischen Rückenbeschwerden, einer Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren sowie weiteren Erkrankungen.

Im Februar 2020 beantragte sie eine Erwerbsminderungsrente und gab an, leichte Tätigkeiten nur noch eineinhalb Stunden täglich ausüben zu können. Nach der Ablehnung zog sie vor Gericht, blieb aber auch im Berufungsverfahren erfolglos.

Warum die Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht genügte

Der Hausarzt und ein behandelnder Schmerzmediziner hatten die Belastbarkeit deutlich ungünstiger eingeschätzt als die Gutachter. Das Gericht vermisste jedoch beim Hausarzt konkrete Befunde zur angenommenen zeitlichen Einschränkung und bewertete die Angaben des Schmerzmediziners zu leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als widersprüchlich.

Es folgte deshalb insbesondere dem gerichtlich beauftragten psychiatrischen Sachverständigen, der eine chronische Schmerzstörung und eine anhaltende depressive Verstimmung feststellte. Nach seiner Einschätzung waren unter Beachtung gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin mindestens sechs Stunden Arbeit täglich möglich.

Für Betroffene ergibt sich daraus eine wichtige Konsequenz: Ein Attest sollte erklären, welche Funktionen beeinträchtigt sind und weshalb daraus eine begrenzte tägliche Belastbarkeit folgt. Hinweise dazu bietet der Beitrag über Lücken und Fehler in Gutachten zur Erwerbsminderungsrente.

Den Beruf nicht mehr zu schaffen, reicht häufig nicht

Dass die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte, stellte das Gericht ausdrücklich fest. Geprüft wurde jedoch, ob sie noch andere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten konnte.

Ein besonderer gesetzlicher Berufsschutz kann nach § 240 SGB VI bei Versicherten greifen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden und die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Für die 1965 geborene Klägerin kam diese Regelung nicht infrage.

Diese Stundengrenzen entscheiden über die Erwerbsminderung

Nach § 43 SGB VI kommt es darauf an, wie lange Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Die folgende Übersicht zeigt die grundsätzliche medizinische Einordnung.

Tägliches Leistungsvermögen Grundsätzliche Einordnung
Weniger als drei Stunden Volle Erwerbsminderung
Mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden Teilweise Erwerbsminderung
Mindestens sechs Stunden Grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI

Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann unter bestimmten Voraussetzungen eine volle sogenannte Arbeitsmarktrente entstehen, wenn kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, grundsätzlich fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung; dafür gibt es Ausnahmen und Verlängerungsregelungen.

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„Leichte Arbeit“ bedeutet keineswegs uneingeschränkte Belastbarkeit

Die Rentenversicherung unterscheidet zwischen der Art der noch möglichen Arbeit und ihrer täglichen Dauer. Deshalb kann jemand schwere Lasten, bestimmte Körperhaltungen oder belastende Arbeitsabläufe nicht mehr bewältigen und dennoch für angepasste Tätigkeiten mindestens sechs Stunden leistungsfähig sein.

Auch im entschiedenen Fall galten zahlreiche Einschränkungen, etwa beim Zeit- und Leistungsdruck, bei Schichtarbeit und belastenden Körperhaltungen. Diese begrenzten nach Auffassung des Gerichts die Auswahl geeigneter Tätigkeiten, führten aber zu keiner rentenrechtlich ausreichenden Verkürzung der möglichen Arbeitszeit.

Alltagsaktivitäten können die Beurteilung beeinflussen

Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass die Klägerin unter anderem Besorgungen für eine ältere Frau erledigte, mit ihren Hunden unterwegs war und nach ihren Angaben schwimmen ging. Zusammen mit den Untersuchungsbefunden sprach dies aus Sicht des Senats gegen die behaupteten weitreichenden Einschränkungen.

Für die Begutachtung ist deshalb eine genaue Alltagsschilderung sinnvoll: Wer einkaufen kann, danach aber lange ruhen muss, sollte beides angeben. Die Orientierungshilfe der Deutschen Rentenversicherung sieht ausdrücklich vor, Alltagsgestaltung, Krankheitsverlauf und abweichende medizinische Einschätzungen in die Beurteilung einzubeziehen.

Sechs Stunden im Gutachten erlauben keine pauschale Ablehnung

Auch eine bescheinigte Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden beendet die Prüfung nicht in jedem Fall. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder das außergewöhnliche Zusammenwirken mehrerer Einschränkungen kann eine konkrete Benennung einer geeigneten Tätigkeit erforderlich machen.

Das Bundessozialgericht hat dies im Urteil vom 11. Dezember 2019, B 13 R 7/18 R, erläutert. Im Fall der Klägerin sah das Landessozialgericht eine solche Ausnahmesituation allerdings nicht.

Ebenso muss geklärt werden, ob gesundheitlich notwendige Arbeitsunterbrechungen mit üblichen Arbeitsbedingungen vereinbar sind. Warum dabei Häufigkeit und Dauer der Erholungszeiten wichtig sind, erklärt der Beitrag „EM-Rente: Sechs Stunden im Gutachten entscheiden nicht alles“.

Nach einer Ablehnung kommt es auf Fristen und konkrete Einwände an

Gegen einen ablehnenden Rentenbescheid kann bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich innerhalb eines Monats formgerecht Widerspruch eingelegt werden. Wer erst sämtliche Arztberichte abwartet, riskiert, diese Frist zu versäumen; die Begründung kann nachgereicht werden.

Über die Akteneinsicht nach § 25 SGB X lassen sich die entscheidungserheblichen Gutachten und sozialmedizinischen Stellungnahmen anfordern.

Anschließend sollten konkrete Lücken angesprochen werden, etwa unbeachtete Befunde oder ein nicht erklärter Erholungsbedarf; weitere Hinweise enthält der Beitrag „Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Was Sie jetzt tun sollten“.