Die Bundesregierung will die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt absenken. Wer pflegebedürftige Eltern hat, fragt sich jetzt: Bin ich betroffen, und ab wann? Die Antwort ist nüchtern: Die Grenze gilt heute unverändert, eine neue Zahl steht nicht fest, und die Absenkung ist nicht einmal Teil des Pflegeneuordnungsgesetzes, das gerade durch Berlin kursiert.
Wer das versteht, kann Sozialamts-Schreiben richtig einordnen und jetzt die Weichen stellen.
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Was die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt heute schützt
Seit dem 1. Januar 2020 kann das Sozialamt einen Unterhaltsanspruch gegen Kinder nur dann geltend machen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Maßgeblich ist das Jahresgesamteinkommen nach § 16 SGB IV: die Summe aller Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, also Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Rentenzahlungen.
Das Einkommen des Ehepartners des Kindes zählt dabei nicht mit. Wer selbst 70.000 Euro verdient und mit einer Partnerin zusammenlebt, die 90.000 Euro verdient, liegt trotzdem unter der Grenze.
Das Gesetz enthält zusätzlich eine Vermutungsregel: Das Sozialamt muss zunächst annehmen, dass die Grenze nicht überschritten wird. Wer ein Auskunftsersuchen erhält, darf daher zuerst prüfen, ob das Schreiben konkrete Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Grenze nennt.
Fehlen diese, ist eine knappe Antwort mit Verweis auf die gesetzliche Vermutungsregel in vielen Fällen ausreichend. Wer pauschal alle Kontoauszüge und Steuerbescheide einreicht, gibt mehr preis als das Amt verlangen darf.
Warum die Absenkung nicht im PNOG steht
Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 3. Juni 2026 enthält die Absenkung der Elternunterhalt-Grenze ausdrücklich nicht. Im Entwurf steht, die Bundesregierung strebe die Änderung „in einem separaten Verfahren” an, weil dafür nicht das Gesundheitsministerium, sondern das Bundesarbeitsministerium zuständig ist. Selbst wenn das PNOG den Bundestag passiert, ändert sich die Grenze dadurch nicht.
Dass die Absenkung trotzdem politisch gewollt ist, lässt sich dem Entwurf entnehmen: Die Kommunen werden durch das PNOG selbst höhere Ausgaben für die Hilfe zur Pflege haben, im Jahr 2027 rund eine Milliarde Euro mehr laut Gesetzentwurf.
Die Absenkung der Elternunterhalt-Grenze soll diese Mehrbelastung der Kommunen teilweise ausgleichen. Die Reform folgt also kommunalfinanziellen Interessen. Für Familien ist das keine Entlastung.
Eine neue konkrete Grenze, sei es 60.000 oder 80.000 Euro, ist nicht beschlossen und nicht bekannt. Medienberichte, die solche Zahlen nennen, spekulieren. Als geltendes Recht gilt im Juni 2026 die bisherige Grenze von 100.000 Euro.
Elternunterhalt berechnen: So wirkt der Selbstbehalt
Wer die 100.000-Euro-Grenze überschreitet, gerät in das familienrechtliche Unterhaltsverfahren. Entscheidend ist dort der Selbstbehalt: Was dem Kind von seinem bereinigten Nettoeinkommen mindestens bleiben muss, bevor überhaupt Elternunterhalt berechnet wird.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2024 (XII ZB 6/24) klargestellt, dass dieser Betrag individuell ermittelt wird. Als Orientierungsgröße haben mehrere Oberlandesgerichte für 2024 einen Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro monatlich festgelegt, den der BGH gebilligt hat.
Das heißt konkret: Bei einem bereinigten Monatsnettoeinkommen von 5.000 Euro liegt das tatsächlich einsetzbare Einkommen noch weit unter dem, was eine schlichte Halbteilung des Überschusses erwarten ließe. Denn vom bereinigten Einkommen werden zunächst vorrangige Unterhaltspflichten, Altersvorsorge und weitere anerkannte Belastungen abgezogen; dann beginnt die Berechnung erst.
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Kai M., 52, aus Stuttgart, verdient 140.000 Euro brutto und zahlt monatlich 1.800 Euro Kindesunterhalt für zwei Kinder. Nach Bereinigung liegt sein unterhaltsrechtliches Nettoeinkommen bei rund 5.200 Euro. Vom Überschuss über dem Selbstbehalt kann das Gericht ihm nur einen Teil als Elternunterhalt zurechnen, nicht alles.
Wer selbst einen anerkannten Grad der Behinderung hat, kann behinderungsbedingte Mehrkosten als Erhöhungsgrund für den Selbstbehalt geltend machen. Der BGH lässt ausdrücklich individuelle Erhöhungen zu, wenn die Belastungen dokumentiert und nachgewiesen sind:
Medikamentenzuzahlungen, Fahrtkosten zu Therapien, Kosten für Hilfsmittel oder technische Anpassungen. Ein Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht; es braucht konkrete Zahlen. Wer diese Kosten nicht aktiv in das Verfahren einbringt, zahlt möglicherweise mehr als er rechtlich müsste.
Schenkungen: Die 10-Jahres-Falle bleibt
Die Einkommensgrenze schützt nur das laufende Einkommen. Sie greift nicht beim Schenkungsregress: Wer von seinen Eltern in den vergangenen zehn Jahren Vermögen übertragen bekommen hat, kann zur Herausgabe verpflichtet sein, wenn das Sozialamt für die Heimkosten aufgekommen ist. Das ist unabhängig vom eigenen Einkommen.
Wer 50.000 Euro Jahresgehalt hat und vom Vater fünf Jahre zuvor eine Immobilie geschenkt bekam, ist geschützt, was seinen Lohn angeht, aber exponiert, was die Schenkung betrifft, solange die Zehnjahresfrist läuft.
Drei Schritte, die jetzt sinnvoll sind
Wer handeln will, ohne auf die Reform zu warten, setzt dort an, wo heute Einfluss möglich ist. Pflegebedürftige Eltern sollten so früh wie möglich Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen, denn das Amt zahlt nicht rückwirkend. Jeder verspätete Monat ist verloren.
Wer selbst einen Grad der Behinderung hat, sollte behinderungsbedingte Mehrkosten von jetzt an dokumentieren, damit sie in einem späteren Unterhaltsverfahren belastbar sind. Wer ein Auskunftsersuchen erhält, sollte es vor der Antwort prüfen lassen, notfalls über einen Beratungsschein beim örtlichen Gericht.
Gegen jeden Bescheid, der eine Zahlungspflicht festsetzt, läuft die Widerspruchsfrist von einem Monat.
Häufige Fragen zum Elternunterhalt und PNOG
Gilt die 100.000-Euro-Grenze auch bei der Grundsicherung im Alter?
Ja. Die Grenze gilt für alle Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII, also auch für die Grundsicherung im Alter. Solange pflegebedürftige Eltern Bürgergeld nach SGB II beziehen, prüft das Jobcenter keinen Elternunterhalt. Die Frage wird relevant, wenn Eltern das Rentenalter erreichen und in die Grundsicherung nach SGB XII wechseln.
Verliere ich den Schutz, wenn mein Einkommen nur in einem Jahr über 100.000 Euro liegt?
Maßgeblich ist das Jahresgesamteinkommen des Jahres, für das Unterhalt verlangt wird. Eine Einmalzahlung oder ein Bonus, der die Grenze in einem bestimmten Jahr überschreitet, kann dazu führen, dass für dieses eine Jahr Unterhalt gefordert wird.
Für andere Jahre, in denen das Einkommen darunter liegt, besteht kein Rückgriff. Der Sozialhilfeträger muss das Überschreiten der Grenze für jedes Jahr gesondert nachweisen.
Was ändert sich am Elternunterhalt, wenn das PNOG verabschiedet wird?
Nichts, was die 100.000-Euro-Grenze betrifft. Das PNOG ändert das Leistungsrecht der Pflegeversicherung: Pflegebeiträge, Zugangsschwellen zu Pflegegraden, Budgets für ambulante Leistungen. Die Absenkung der Elternunterhalt-Grenze braucht ein eigenes Gesetz, das noch nicht existiert und für das noch keine konkreten Zahlen bekannt sind.
Quellen
Gesetze-im-internet.de: § 94 SGB XII – Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG), Stand 3. Juni 2026
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 23. Oktober 2024, XII ZB 6/24, Bemessung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zum Angehörigen-Entlastungsgesetz
Bundessozialgericht: Pressemitteilung 32/2024 zu Auskunftspflichten nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz




