Jobcenter können davon ausgehen, dass nicht zusammenlebende Eheleute ohne Trennungsabsichten auch füreinander einstehen und eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies hat das Sozialgericht Hannover in einem kürzlich veröffentlichten, noch nicht rechtskräftigen Beschluss vom 5. Mai 2026 entschieden (Az.: S 7 AS 334/26 ER).
Weniger Bürgergeld bewilligt
Die Antragstellerin und ihre vier minderjährigen Kinder hatten für die Monate April bis Juli 2026 höheres Bürgergeld beansprucht. Das Jobcenter hatte mit ihrer Eheschließung im März 2026 den Ehemann bei der Leistungsberechnung als Teil der familiären Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.
Die Ehefrau hielt die damit verbundene geringere Bürgergeldhöhe für nicht gerechtfertigt. Sie lebe mit ihrem Ehemann in getrennten Wohnungen. Eine Bedarfsgemeinschaft bestehe nicht.
Doch ihr Eilantrag auf höhere Leistungen lehnte das Sozialgericht ab. Zwar liege eine räumliche Trennung der Eheleute vor, von einem dauernden Getrenntleben sei deshalb aber noch nicht auszugehen. Entscheidend sei vielmehr, ob mindestens ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft nach außen erkennbar ablehne. Anhaltspunkte hierfür gebe es aber nicht.
Sozialgericht Hannover: Ehemann hat keine Trennungsabsichten
So konnten nach Anhörung des Ehemannes als Zeugen keine Trennungsabsichten festgestellt werden. Er unterstütze die Familie bei der Betreuung der Kinder, im Krankheitsfall und im Familienalltag.
Er verfüge zudem über einen Schlüssel zur Wohnung der Antragstellerin, unternehme mit der Familie gemeinsame Spaziergänge und Ausflüge. Damit sei das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft überwiegend wahrscheinlich, entschied das Sozialgericht. fle




