Neue Krankenkassen-Abgabe: Diese Kosten muss das Sozialamt übernehmen

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Ab 2028 müssen viele gesetzlich Krankenversicherte für einen familienversicherten Ehe- oder Lebenspartner einen zusätzlichen Krankenkassenbeitrag zahlen. Für Menschen, die Sozialhilfe beziehen und ihre Krankenversicherungsbeiträge nicht selbst tragen können, enthält das SGB XII jetzt jedoch eine wichtige Schutzregel: Das Sozialamt erkennt auch diesen neuen Zuschlag als angemessenen Bedarf an.

Der Gesetzgeber hat dafür eigens § 32 SGB XII ergänzt. Der neue Absatz 3a gilt bereits seit dem 30. Juli 2026. Geld fließt daraus allerdings erst dann zusätzlich, wenn der neue Ehegatten-Zuschlag in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2028 startet.

Ab 2028 kostet die Familienversicherung für viele Ehepartner zusätzlich

Bislang zahlen gesetzlich Versicherte grundsätzlich keinen besonderen Zusatzbeitrag allein deshalb, weil ihr Ehepartner ohne eigenes oder mit nur geringem Einkommen familienversichert ist. Das ändert sich 2028.

Der neue § 242b SGB V verpflichtet die Krankenkassen, bei vielen familienversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den jeweiligen Beitragssatz des Mitglieds zu erheben. Den Zuschlag trägt das Mitglied allein.

Die Reform beendet die beitragsfreie Familienversicherung allerdings nicht vollständig. Ehepartner bleiben weiterhin familienversichert. Neu ist lediglich, dass das Mitglied in bestimmten Fällen einen zusätzlichen Beitrag zahlen muss.

Nicht jedes Ehepaar muss den Zuschlag zahlen

Das Gesetz nennt mehrere Ausnahmen. Der Zuschlag entfällt zum Beispiel, wenn ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt des familienversicherten Partners lebt. Auch ein Kind mit Behinderung, das sich nicht selbst unterhalten kann, kann die Familie vom Zuschlag befreien.

Eine Ausnahme greift außerdem unter anderem dann, wenn der familienversicherte Partner regelmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, selbst mindestens Pflegegrad 3 hat, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, die Regelaltersgrenze erreicht hat oder mindestens einen Grad der Behinderung von 60 aufweist.

Das Sozialamt muss den neuen Zuschlag berücksichtigen

Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII enthält § 32 Abs. 3a SGB XII jetzt eine ausdrückliche Regelung. Erkennt das Sozialamt die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 Abs. 2 SGB XII als Bedarf an, gilt auch der neue Beitragszuschlag nach § 242b SGB V als angemessen.

Der Gesetzgeber ordnet ausdrücklich an, den Zuschlag den anerkennungsfähigen Krankenversicherungsbeiträgen zuzurechnen.

Entscheidend bleibt allerdings § 32 Abs. 1 SGB XII: Das Sozialamt berücksichtigt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Die neue Regel bedeutet deshalb nicht, dass jeder Sozialhilfebezieher automatisch eine zusätzliche Auszahlung erhält.

Beispiel: Stefan und Claudia aus Neustadt am Rübenberge

Stefan ist 58 Jahre alt und lebt mit seiner 52-jährigen Ehefrau Claudia in Neustadt am Rübenberge. Das Beispiel ist fiktiv, zeigt aber die praktische Wirkung der neuen Regel.

Stefan ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Wegen seines niedrigen Einkommens erhält er ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Claudia erzielt nur ein sehr geringes Einkommen und bleibt deshalb über Stefan familienversichert.

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom neuen Zuschlag liegen bei Claudia nicht vor. Im Haushalt lebt kein Kind unter zwölf Jahren, Claudia erreicht die Regelaltersgrenze noch nicht, sie hat keinen Pflegegrad 3, keine volle Erwerbsminderungsrente und keinen GdB von mindestens 60.

Damit kann Stefans Krankenkasse ab 2028 grundsätzlich den Zuschlag verlangen.

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Nehmen wir zur Veranschaulichung an, für die Berechnung gelten bei Stefan beitragspflichtige Einnahmen von 1.300 Euro im Monat. Ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten entspricht dann vereinfacht gerechnet 32,50 Euro monatlich.

Stefan müsste damit jährlich 390 Euro zusätzlich für die Krankenversicherung aufbringen. Kann er diesen Betrag nicht aus seinem anrechenbaren Einkommen finanzieren und erkennt das Sozialamt seine Beiträge bereits nach § 32 Abs. 2 SGB XII als Bedarf an, muss es auch den neuen Zuschlag als angemessen berücksichtigen.

Die konkrete Höhe kann 2028 anders ausfallen, weil sie von den tatsächlich beitragspflichtigen Einnahmen und der jeweiligen Versicherungssituation abhängt.

Die neue SGB-XII-Regel gilt schon jetzt

Der Gesetzgeber hat § 32 Abs. 3a SGB XII bereits zum 30. Juli 2026 eingeführt. Der eigentliche Zuschlag nach § 242b SGB V startet dagegen erst am 1. Januar 2028.

Der Gesetzgeber schafft damit die sozialhilferechtliche Absicherung schon vor dem ersten Beitragsabzug. Sozialämter können sich 2028 also nicht darauf berufen, der neue Zuschlag sei im SGB XII noch nicht geregelt.

Grundsicherung nach SGB XII befreit nicht automatisch vom Zuschlag

Das neue Krankenversicherungsrecht kennt zwar eine Ausnahme für bestimmte nicht erwerbsfähige Personen, die zusammen mit einem erwerbsfähigen Mitglied Grundsicherungsgeld nach dem SGB II erhalten. Diese Ausnahme betrifft aber nicht pauschal alle Menschen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beziehen.

Gerade deshalb hat der Gesetzgeber die zusätzliche Regel in § 32 Abs. 3a SGB XII geschaffen. Fällt bei einem Sozialhilfebezieher tatsächlich der Zuschlag an und berücksichtigt das Sozialamt seine gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge als Bedarf, zählt auch der Zuschlag dazu.

Sozialhilfebezieher sollten den Bescheid 2028 genau prüfen

Betroffene sollten ab 2028 zunächst prüfen, ob die Krankenkasse den Zuschlag überhaupt verlangen darf. Liegt eine gesetzliche Ausnahme vor, muss die Krankenkasse darauf verzichten.

Fällt der Zuschlag dagegen zu Recht an, sollten Bezieher von Sozialhilfe kontrollieren, ob das Sozialamt ihn bei den Krankenversicherungsbeiträgen berücksichtigt.

Fehlt der Betrag trotz bestehender Voraussetzungen im Sozialhilfebescheid, sollten Betroffene eine Überprüfung verlangen und gegebenenfalls fristgerecht Widerspruch einlegen.

FAQ: Krankenkassenzuschlag und Sozialhilfe

Muss jeder Familienversicherte ab 2028 einen zusätzlichen Beitrag zahlen?

Nein. Das Gesetz enthält mehrere Ausnahmen, etwa bei Kindern unter zwölf Jahren, Pflege, voller Erwerbsminderung, Pflegegrad 3 oder einem GdB ab 60.

Zahlt das Sozialamt den Zuschlag automatisch?

Nicht in jedem Fall. Das Sozialamt berücksichtigt ihn, wenn es die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 Abs. 2 SGB XII als Bedarf anerkennt und der Leistungsberechtigte die Kosten nicht selbst tragen kann.

Ab wann gilt der neue Krankenkassen-Zuschlag?

Der Zuschlag nach § 242b SGB V startet grundsätzlich am 1. Januar 2028. Die neue Schutzregel in § 32 Abs. 3a SGB XII gilt bereits seit dem 30. Juli 2026.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit, „Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz“, 10. Juli 2026 (BMG)
Bundesregierung, „Kabinett beschließt Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung“ (Bundesregierung)
Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228, Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026 (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch XII, § 32 – Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung (Gesetze im Internet)