Auch bei offenen Rechnungen darf ein Energieversorger den Strom nicht ohne Weiteres abstellen. Enthält die Sperrandrohung schwere Informationsfehler, kann die geplante Unterbrechung unzulässig sein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass ein Kunde dem Netzbetreiber in einem solchen Fall keinen Zutritt zur Messeinrichtung in seiner Wohnung gewähren musste. Der Versorger hatte die möglichen Einwände gegen die Sperre zu stark eingeschränkt und lediglich eine E-Mail-Adresse genannt.
Warum der Netzbetreiber nicht in die Wohnung durfte
Das Energieversorgungsunternehmen wollte die Versorgung wegen Zahlungsrückständen unterbrechen. Dafür benötigte ein Mitarbeiter des Netzbetreibers Zugang zur Messeinrichtung in der Wohnung des Kunden.
Das Landgericht Wiesbaden lehnte den Eilantrag des Unternehmens ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OLG Frankfurt ohne Erfolg. Der Beschluss vom 17. August 2026, Az. 5 W 18/26, ist unanfechtbar.
Hinweis auf Gefahr für Leib und Leben war zu eng
Der Versorger hatte dem Kunden mitgeteilt, er könne Gründe gegen die Sperre vortragen, wenn die Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben verursachen würde. Nach Auffassung des Gerichts verkürzte dieser Hinweis die tatsächlichen Rechte des Kunden erheblich.
Entscheidend ist nicht allein, ob die Abschaltung unmittelbar Leib oder Leben gefährdet. Geprüft werden muss vielmehr, ob die Folgen der Stromsperre insgesamt außer Verhältnis zum Zahlungsrückstand stehen.
Eine besondere Schutzbedürftigkeit kann sich beispielsweise aus gesundheitlichen oder altersbedingten Umständen ergeben. Das betrifft nicht nur den Vertragsinhaber, sondern auch andere Menschen, die im Haushalt leben. Darüber hinaus können weitere persönliche Umstände gegen eine Unterbrechung sprechen.
Nur eine E-Mail-Adresse reichte nicht aus
Mit der Sperrandrohung muss der Versorger einfach und verständlich darüber informieren, dass der Kunde alle Umstände mitteilen kann, die eine Abschaltung unverhältnismäßig machen könnten. Außerdem muss eine geeignete Kontaktadresse angegeben werden.
Im entschiedenen Fall hatte das Unternehmen lediglich eine E-Mail-Adresse genannt. Das genügte dem OLG nicht, weil eine Mitteilung in Textform auch per Brief oder Fax möglich sein muss.
Die Informationspflicht darf deshalb nicht so ausgestaltet werden, dass Kunden faktisch auf einen einzigen Kommunikationsweg beschränkt werden. Das ist insbesondere für ältere Menschen oder Personen ohne regelmäßigen Internetzugang von Bedeutung.
Warum der Informationsfehler die Stromsperre verhinderte
Das Gesetz bezeichnet die ordnungsgemäße Information nicht ausdrücklich als formelle Voraussetzung für die Abschaltung. Das OLG leitete ihre Bedeutung jedoch aus dem Zweck der Vorschrift ab.
Der Versorger kann die Verhältnismäßigkeit nur prüfen, wenn der Kunde seine Rechte kennt und relevante Umstände mitteilen kann. Eine erheblich verkürzte Belehrung kann dazu führen, dass schutzbedürftige Haushalte ihre Einwände überhaupt nicht vorbringen.
Auf der Grundlage einer solchen Information durfte die Versorgung nach Auffassung des Gerichts nicht unterbrochen werden. Der Senat verwies außerdem auf die europäischen Vorgaben für ein hohes Verbraucherschutzniveau.
Wann eine Stromsperre grundsätzlich zulässig ist
Nach § 41f Energiewirtschaftsgesetz darf eine Unterbrechung wegen Zahlungsrückständen frühestens vier Wochen nach der vorherigen Androhung erfolgen. Zuvor muss der Kunde gemahnt worden sein.
Der Rückstand muss mindestens 100 Euro betragen und zugleich wenigstens das Doppelte des laufenden monatlichen Abschlags erreichen. Gibt es keinen monatlichen Abschlag, muss mindestens ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung offen sein.
Acht Werktage vor dem geplanten Termin muss der Anbieter den Beginn der Unterbrechung nochmals per Brief ankündigen. Die Sperre bleibt ausgeschlossen, wenn ihre Folgen unverhältnismäßig wären oder eine hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seine Zahlungspflichten erfüllt.
Welche weiteren Fristen und Schutzregeln gelten, zeigt unser Beitrag über die Voraussetzungen einer Stromsperre bei Haushaltskunden.
Das Urteil ist kein Freibrief bei Stromschulden
Wichtig ist: Die Entscheidung lässt die offenen Forderungen nicht entfallen. Der Kunde bleibt zur Zahlung berechtigter Stromschulden verpflichtet.
Auch führt nicht jeder Schreibfehler automatisch zur Unzulässigkeit der Sperre. Das OLG bezieht sich ausdrücklich auf gewichtige Informationsmängel, durch die Kunden ihre Rechte nicht angemessen wahrnehmen können.
Der Beschluss erging außerdem in einem Eilverfahren und betrifft unmittelbar den entschiedenen Fall. Er bietet jedoch eine wichtige Orientierung für vergleichbare Sperrandrohungen. Der Versorger kann seine Fehler beheben und das Verfahren anschließend unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben neu einleiten.
Was Betroffene nach einer Sperrandrohung prüfen sollten
Betroffene sollten kontrollieren, ob das Schreiben ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweist, sämtliche Umstände gegen die Verhältnismäßigkeit der Sperre vorzubringen. Eine Beschränkung auf Gefahren für Leib und Leben kann nach dem Beschluss des OLG zu eng sein.
Gesundheitliche, altersbedingte oder andere persönliche Umstände sollten dem Versorger sofort in Textform mitgeteilt werden. Der Versand und der Inhalt der Mitteilung müssen nachweisbar bleiben. Verlangt der Anbieter Belege für eine konkrete Gesundheitsgefahr, können ärztliche Unterlagen erforderlich sein.
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Sperrtermin sollten eine Verbraucher- oder Schuldnerberatung und gegebenenfalls ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Für Menschen mit geringem Einkommen kann dabei Beratungshilfe wegen einer drohenden Stromsperre infrage kommen.
Praxisbeispiel: Fehlerhafte Belehrung trotz ausreichender Schuldenhöhe
Frau M. schuldet ihrem Stromanbieter 240 Euro. Ihr monatlicher Abschlag beträgt 90 Euro, sodass die gesetzliche Mindesthöhe für eine mögliche Sperre grundsätzlich erreicht ist.
Im Schreiben heißt es jedoch nur, Frau M. könne sich melden, wenn die Abschaltung Leib oder Leben gefährden würde. Als Kontaktmöglichkeit nennt der Anbieter ausschließlich eine E-Mail-Adresse.
Nach der Linie des OLG Frankfurt ist diese Information erheblich verkürzt. Eine Stromsperre darf nicht allein auf dieses Schreiben gestützt werden. Die 240 Euro bleiben trotzdem geschuldet, und der Anbieter kann nach einer ordnungsgemäßen Information erneut prüfen, ob eine Unterbrechung zulässig ist.
Häufige Fragen zur Stromsperre
Kann eine Stromsperre trotz bestehender Schulden unzulässig sein?
Ja. Auch bei einem ausreichenden Zahlungsrückstand müssen die Fristen, Informationspflichten und Vorgaben zur Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.
Reicht ein Hinweis auf Gefahren für Leib und Leben?
Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt reicht ein darauf beschränkter Hinweis nicht aus. Kunden müssen erfahren, dass auch andere Umstände gegen die Verhältnismäßigkeit der Sperre sprechen können.
Muss der Versorger eine Kontaktmöglichkeit per Brief oder Fax anbieten?
Das OLG beanstandete, dass nur eine E-Mail-Adresse angegeben war. Eine Mitteilung in Textform muss auch auf anderen geeigneten Wegen wie per Brief oder Fax möglich sein.
Darf der Zutritt zur Messeinrichtung immer verweigert werden?
Nein. Der Beschluss betrifft einen Fall mit gewichtigen Informationsmängeln. Kunden sollten einer angekündigten Sperre schriftlich widersprechen und bei einem nahen Termin schnell rechtliche Beratung suchen.
Verschwinden die Stromschulden durch eine fehlerhafte Sperrandrohung?
Nein. Die Forderungen bleiben bestehen, soweit sie berechtigt sind. Der Fehler kann lediglich verhindern, dass der Versorger auf Grundlage der mangelhaften Androhung den Strom abstellt.
Quellen
Grundlage sind die Pressemitteilung des OLG Frankfurt zum Beschluss vom 17. August 2026 – 5 W 18/26 sowie die gesetzlichen Voraussetzungen aus § 41f Energiewirtschaftsgesetz. Vorinstanz war das Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 18. Juni 2026 – 9 O 129/26.




