Der Tod eines Partners verändert nicht nur das persönliche Leben, sondern häufig auch die sozialhilferechtliche Bewertung der Wohnung. Aus einem zuvor angemessenen Zwei-Personen-Haushalt wird ein Ein-Personen-Haushalt, für den am Wohnort meist eine deutlich niedrigere Mietobergrenze gilt.
Das Sozialamt darf daraus jedoch keine sofortige Kürzung ableiten. Waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vor dem Todesfall angemessen, gilt für die weiterhin bewohnte Wohnung ein besonderer Schutz von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat.
Was § 35 SGB XII nach einem Todesfall vorschreibt
Die Regelung findet sich in § 35 Absatz 3 Satz 4 SGB XII. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft, ist eine Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für mindestens zwölf Monate nach dem Sterbemonat nicht zumutbar, sofern die Kosten zuvor angemessen waren.
Damit schützt das Gesetz Hinterbliebene vor dem Druck, kurz nach einem Todesfall eine günstigere Wohnung suchen, Räume untervermieten oder einen erheblichen Teil der Miete aus dem Regelbedarf zahlen zu müssen.
Der Zeitraum soll Gelegenheit geben, die neue Lebenssituation zu bewältigen und spätere Wohnentscheidungen ohne unmittelbaren finanziellen Zwang vorzubereiten.
Der Schutz betrifft nicht nur die Nettokaltmiete. Der Wortlaut erfasst die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wobei Heizkosten weiterhin daraufhin geprüft werden können, ob sie in der konkreten Wohnung nachvollziehbar sind.
Die Verbesserung seit Juli 2026 betrifft die 150-Prozent-Grenze
Die Aussage, der zwölfmonatige Schutz sei erst im Juli 2026 eingeführt worden, ist nicht ganz zutreffend. § 35 Absatz 3 Satz 4 SGB XII enthielt diese Regel bereits zuvor.
Seit dem 1. Juli 2026 ist der Schutz jedoch stärker. Der neue Satz 5 bestimmt ausdrücklich, dass die ebenfalls neu eingeführte 150-Prozent-Grenze in diesen Todesfällen nicht angewendet werden darf.
Nach der allgemeinen Neuregelung werden Unterkunftskosten grundsätzlich nicht anerkannt, soweit sie mehr als das Eineinhalbfache der örtlich angemessenen Aufwendungen betragen. Wie die 150-Prozent-Grenze in der Sozialhilfe funktioniert, hängt deshalb vom örtlichen Richtwert und von der Haushaltsgröße ab.
Nach dem Tod eines Haushaltsmitglieds könnte die unveränderte Miete allein wegen der kleineren Haushaltsgröße über diese Grenze steigen. Genau für diese Lage ordnet § 35 Absatz 3 Satz 5 SGB XII an, dass der Deckel während des besonderen Schutzes nicht greift.
Der Sterbemonat zählt nicht zu den zwölf Monaten
Das Gesetz spricht von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat. Stirbt der Partner beispielsweise am 8. August 2026, beginnt der geschützte Zwölfmonatszeitraum am 1. September 2026 und reicht grundsätzlich bis zum 31. August 2027.
Der August ist in diesem Beispiel der Sterbemonat und wird nicht als erster Schutzmonat mitgezählt. Für die Berechnung kommt es nicht darauf an, ob der Todesfall am Anfang oder am Ende des Monats eingetreten ist.
| Zeitraum | Folge für die Unterkunftskosten |
|---|---|
| Sterbemonat | Der besondere Zwölfmonatszeitraum läuft noch nicht; die Leistungsberechnung muss den Todesfall und die bis dahin bestehende Haushaltslage korrekt berücksichtigen. |
| Zwölf Monate nach dem Sterbemonat | Eine Kostensenkung ist bei zuvor angemessenen Kosten nicht zumutbar; auch die 150-Prozent-Grenze darf nicht angewendet werden. |
| Nach Ablauf der zwölf Monate | Eine Kürzung erfolgt nicht zwangsläufig. Das Sozialamt muss die Angemessenheit und mögliche weitere Unzumutbarkeitsgründe im Einzelfall prüfen. |
Entscheidend sind die Verhältnisse vor dem Todesfall
Der besondere Schutz setzt voraus, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vor dem Tod angemessen waren. Dabei ist grundsätzlich die damalige Haushaltsgröße zugrunde zu legen, also etwa der Richtwert für zwei Personen, wenn zuvor beide Partner in der Wohnung lebten.
Dass das Sozialamt die tatsächlichen Kosten bis zum Todesfall gezahlt hat, beweist die Angemessenheit nicht in jedem Fall. Die Kosten können auch aufgrund einer Karenzzeit, eines laufenden Kostensenkungsverfahrens oder einer persönlichen Ausnahme vorübergehend übernommen worden sein.
Waren die Kosten bereits vorher unangemessen, entfällt der besondere Anspruch aus § 35 Absatz 3 Satz 4 SGB XII möglicherweise. Dann muss dennoch geprüft werden, ob ein Umzug aus gesundheitlichen, persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen derzeit unmöglich oder unzumutbar ist.
Der Schutz gilt nicht nur für Ehepaare
Die Vorschrift verwendet nicht den Begriff Ehepartner, sondern spricht vom Tod eines Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft. Erfasst sein können deshalb auch unverheiratete Lebenspartner, Eltern, erwachsene Kinder oder andere Angehörige, die tatsächlich gemeinsam in der Wohnung gelebt und eine Haushaltsgemeinschaft gebildet haben.
Allein ein gemeinsamer Melderegistereintrag entscheidet nicht zwingend über die sozialhilferechtliche Einordnung. Im Streitfall sind die tatsächlichen Wohn- und Haushaltsverhältnisse zu prüfen.
Leistungen nach § 35 SGB XII erhält die hinterbliebene Person allerdings nur, wenn ihr Unterkunftsbedarf nach dem SGB XII zu berücksichtigen ist. Dazu gehören insbesondere Beziehende von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Menschen mit Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung.
Keine Verwechslung mit der allgemeinen Karenzzeit
Der Schutz nach einem Todesfall ist nicht mit der einjährigen Karenzzeit zu Beginn des Sozialhilfebezugs gleichzusetzen. Die Karenzzeit knüpft an den erstmaligen Leistungsbezug an, während die Todesfallregel an die Verkleinerung einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft anknüpft.
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Die seit Juli 2026 geltende 150-Prozent-Grenze kann die allgemeine Karenzzeit begrenzen. Eine ausführliche Einordnung dazu bietet der Beitrag Mietübernahme für Rentner in der Grundsicherung ab Juli 2026.
Beim Tod eines Haushaltsmitglieds ist die Rechtslage günstiger, wenn die bisherigen Kosten angemessen waren. Dann schließt das Gesetz die Anwendung der 150-Prozent-Grenze ausdrücklich aus.
Das Sozialamt darf die Haushaltsgröße neu bestimmen, aber noch nicht kürzen
Nach dem Todesfall darf die Behörde erfassen, dass künftig weniger Menschen in der Wohnung leben. Sie darf auch ermitteln, welcher örtliche Richtwert nach Ablauf des Schutzes für die verbliebene Person gelten könnte.
Eine solche Prüfung bedeutet aber nicht, dass die Leistung schon während der geschützten zwölf Monate auf den Ein-Personen-Richtwert abgesenkt werden darf. Selbst wenn die Wohnung nun deutlich über der neuen Angemessenheitsgrenze liegt, bleibt die Kostensenkung in diesem Zeitraum unzumutbar.
Eine Mitteilung über künftig als angemessen angesehene Kosten ist von einer tatsächlichen Kürzung zu unterscheiden. Senkt das Sozialamt den anerkannten Unterkunftsbedarf dennoch vorzeitig, sollte der Bescheid unverzüglich geprüft werden.
Nach zwölf Monaten ist eine Kürzung nicht automatisch erlaubt
Das Wort „mindestens“ ist für Betroffene wichtig. Nach Ablauf der zwölf Monate darf das Sozialamt nicht schematisch kürzen, sondern muss prüfen, ob eine Kostensenkung inzwischen tatsächlich möglich und zumutbar ist.
Für einen längeren Schutz können beispielsweise hohes Alter, Pflegebedürftigkeit, eine Behinderung, eine auf die betroffene Person angepasste Wohnung oder schwere gesundheitliche Belastungen sprechen. Auch ein nicht vorhandenes Angebot an geeigneten und günstigeren Wohnungen kann gegen eine Kürzung sprechen, wenn die Suche ernsthaft und nachvollziehbar dokumentiert wurde.
Eine weitere automatische Schonfrist von sechs Monaten schließt sich an die zwölf Monate allerdings nicht ohne Weiteres an. Für die Zeit danach müssen zusätzliche Gründe oder erfolglose, hinreichend belegte Bemühungen dargelegt werden.
Das Sozialamt muss außerdem prüfen, ob eine Kostensenkung durch einen Umzug wirtschaftlich wäre. Übersteigen Umzugs-, Renovierungs- und sonstige Folgekosten die zu erwartende Mietersparnis, kann nach § 35 Absatz 3 Satz 3 SGB XII auf eine Absenkung verzichtet werden.
Welche Nachweise Hinterbliebene sichern sollten
Nach dem Todesfall sollten dem Sozialamt die Sterbeurkunde, der Mietvertrag und aktuelle Nachweise über Unterkunfts- und Heizkosten vorgelegt werden. Hilfreich ist außerdem der letzte Bescheid, aus dem die bisherige Anerkennung der Wohnkosten hervorgeht.
Behauptet die Behörde, die Kosten seien schon vor dem Todesfall unangemessen gewesen, sollte sie den damals geltenden örtlichen Richtwert und ihre Berechnung offenlegen. Betroffene können zudem eine nachvollziehbare Begründung verlangen, welche Mietbestandteile berücksichtigt wurden.
Für einen Schutz über zwölf Monate hinaus sollten gesundheitliche Einschränkungen und Anforderungen an eine Ersatzwohnung möglichst konkret belegt werden. Wohnungssuchen lassen sich mit Anfragen, Absagen, Suchanzeigen und Gesprächsnotizen dokumentieren.
Was bei einem fehlerhaften Kürzungsbescheid zu tun ist
Gegen einen Sozialhilfebescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Im Schreiben sollte ausdrücklich auf § 35 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 SGB XII, das Todesdatum sowie die Angemessenheit der Kosten vor dem Todesfall hingewiesen werden.
Der Widerspruch allein stoppt eine Kürzung bei existenzsichernden Leistungen nicht zuverlässig. Wenn durch die verringerte Zahlung Mietschulden oder der Verlust der Wohnung drohen, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein.
Auch Fehler beim örtlichen Richtwert oder bei der zugrunde gelegten Personenzahl können einen Bescheid angreifbar machen. Der Beitrag Sozialamt kürzt Miete: Diese Fehler können die Kürzung stoppen erklärt weitere Prüfpunkte.
Praxisbeispiel: Volle Miete trotz Überschreitung der neuen Grenze
Herr und Frau M. leben in einer Wohnung mit einer Bruttokaltmiete von 760 Euro. Dieser Betrag ist für ihren Zwei-Personen-Haushalt nach den örtlichen Vorgaben angemessen; nach dem Tod von Herrn M. im August 2026 liegt der Richtwert für Frau M. als Einzelperson jedoch nur noch bei 500 Euro.
Die neue 150-Prozent-Grenze würde bei 750 Euro liegen, sodass die tatsächliche Bruttokaltmiete sie um 10 Euro überschreitet. Trotzdem darf das Sozialamt die Unterkunftskosten von September 2026 bis einschließlich August 2027 nicht wegen der kleineren Haushaltsgröße oder wegen der 150-Prozent-Grenze kürzen.
Vor dem Ende dieses Zeitraums legt Frau M. ärztliche Unterlagen und Nachweise ihrer erfolglosen Suche nach einer altersgerechten Wohnung vor. Das Sozialamt muss anschließend prüfen, ob eine Kostensenkung auch über August 2027 hinaus unzumutbar bleibt.




