Rente: Mietübernahme für Rentner gekürzt, neues Gesetz trifft Grundsicherung ab Juli

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Ab dem 1. Juli 2026 übernimmt das Sozialamt die Miete in der Grundsicherung im Alter nicht mehr vollständig – ein harter Deckel greift schon am ersten Tag. Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze hat in Artikel 9 auch § 35 SGB XII geändert: die Vorschrift, nach der Sozialämter die Wohnkosten von Rentnerinnen und Rentnern mit kleiner Rente anerkennen.

Wer erstmals Grundsicherung im Alter beantragt, trifft auf die neue 1,5-fach-Grenze. Wer längst Empfänger ist, riskiert, dass sein nächster Weiterbewilligungsantrag zur Kostensenkungsaufforderung führt.

Grundsicherung im Alter: Wie das 13. Änderungsgesetz die Wohnkosten neu regelt

Knapp 764.000 Menschen in Deutschland beziehen nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Stand Dezember 2025) Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII – weil ihre Rente nicht reicht, um die laufenden Kosten zu decken. Diese Gruppe betrifft die Reform direkt, auch wenn in der öffentlichen Debatte fast ausschließlich vom Bürgergeld und den Jobcentern die Rede ist.

Der Gesetzgeber hat mit dem 13. Änderungsgesetz – offiziell am 16. April 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 107) – in Artikel 9 auch das SGB XII geändert.

Die Neuregelungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gelten ausdrücklich für beide Rechtsbereiche: für Leistungsberechtigte beim Jobcenter genauso wie für Leistungsberechtigte beim Sozialamt. Die bisherige Parallelstruktur bleibt erhalten – nur mit schärferen Bedingungen.

Das Kernstück der Änderung: Mietkosten, die über die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete der jeweiligen Kommune hinausgehen, werden künftig nur noch bis zur eineinhalbfachen Höhe dieses Richtwerts übernommen. Diese Obergrenze greift – anders als man erwarten könnte – bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs, also auch innerhalb der bislang schützenden Karenzzeit. Wer also in einer teuren Wohnung lebt, spürt die neue Deckelung sofort.

Der 1,5-fach-Deckel: Wie viel Miete das Sozialamt noch übernimmt

Bis Juli 2026 gilt für Neuanträge auf Grundsicherung im Alter eine einjährige Karenzzeit: Das Sozialamt übernimmt in diesem ersten Jahr die tatsächliche Kaltmiete inklusive kalter Nebenkosten ohne Angemessenheitsprüfung. Erst danach greift die kommunale Richtwertgrenze. Ab dem 1. Juli 2026 existiert dieser vollständige Schutz nicht mehr.

Die neue Regelung in § 35 SGB XII sieht vor: Liegen die Wohnkosten über der örtlichen Angemessenheitsgrenze, erkennt das Sozialamt sie nur noch bis maximal 150 Prozent dieses Richtwerts an. Ein Beispiel macht die Dimension sichtbar.

Liegt der Richtwert für einen Einpersonenhaushalt in einer mittelgroßen Stadt bei 500 Euro Bruttokaltmiete, übernimmt das Sozialamt künftig maximal 750 Euro. Wer 900 Euro Kaltmiete zahlt, muss 150 Euro monatlich selbst tragen – aus dem Regelsatz, der 2026 bei 563 Euro für Alleinstehende liegt. Wer 1.100 Euro zahlt, muss 350 Euro selbst aufbringen. Das sind Summen, die den gesamten Spielraum des Regelbedarfs aufzehren können.

Die Karenzzeit bleibt dem Namen nach bestehen, ist aber inhaltlich ausgehöhlt: Innerhalb der zwölf Monate werden tatsächliche Kosten anerkannt – aber nur bis zur 1,5-fachen Grenze.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. hatte in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf (November 2025) ausdrücklich kritisiert, dass die Neuregelung für Menschen im SGB XII sogar einschneidender wirkt als für SGB-II-Beziehende – weil ihre Möglichkeiten, die Wohnkosten zu senken, durch Alter, Behinderung oder Pflegebedarf eingeschränkt sind.

Brigitte H., 74, aus Kassel bezieht seit sechs Monaten Grundsicherung im Alter. In der Wohnung, in der sie seit 22 Jahren lebt, zahlt sie 820 Euro Bruttokaltmiete. Der Kassel-Richtwert für ihren Haushalt liegt bei 560 Euro. Das 1,5-Fache davon: 840 Euro – ihre Miete liegt noch knapp darunter. Aber bereits die Angemessenheitsprüfung, die das Sozialamt im ersten Bescheid ausweisen muss, zeigt ihr: Steigt die Miete auch nur leicht, fällt sie in die Deckungslücke.

Bestehende Empfänger unter neuem Druck: Was der Weiterbewilligungsantrag ab Juli 2026 auslösen kann

Wer bereits jetzt Grundsicherung im Alter bezieht, ist nicht automatisch geschützt. Die Neuregelungen sehen vor, dass bei jedem Folgeantrag – also beim Weiterbewilligungsantrag – eine erneute Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten stattfindet.

Das bedeutet: Wer bisher einen laufenden Bewilligungszeitraum hatte und dessen Miete noch nie beanstandet wurde, kann spätestens beim nächsten WBA eine Kostensenkungsaufforderung erhalten.

Das ist eine substanzielle Veränderung gegenüber der bisherigen Praxis. Viele Sozialämter hatten Wohnkosten stillschweigend weiter anerkannt, solange sich nichts änderte.

Diese Praxis findet mit der Gesetzesänderung ein Ende. Wer seinen WBA nach dem 1. Juli 2026 stellt, muss damit rechnen, dass das Sozialamt die Wohnkosten vollständig neu bewertet – unabhängig davon, wie lange der Leistungsbezug schon läuft.

Das Timing ist dabei entscheidend. Läuft ein bestehender Bewilligungszeitraum noch bis Ende September 2026, greift das neue Recht bei der Folgebewilligung. Wer hingegen erst im Oktober 2026 einen Neuantrag stellt, startet direkt im neuen System. In beiden Fällen sollte man vorbereitet sein.

Waldemar P., 69, aus Leipzig bezieht seit zwei Jahren Grundsicherung im Alter. Seine Miete von 680 Euro Bruttokaltmiete wurde bisher anstandslos übernommen – das Sozialamt hatte unter der alten Praxis keine neue Prüfung eingeleitet.

Der Angemessenheitswert im Landkreis liegt bei 490 Euro. Als Waldemar im August 2026 seinen Weiterbewilligungsantrag stellt, prüft das Sozialamt die Wohnkosten erstmals neu. Die Miete liegt deutlich über dem kommunalen Richtwert. Das Sozialamt stellt fest, dass die Karenzzeit längst abgelaufen ist, und fordert Waldemar auf, innerhalb von sechs Monaten auf 490 Euro zu senken – durch Umzug, Untervermietung oder Verhandlung. Was er tun kann, erläutert der nächste Abschnitt.

Zumutbarkeit ist kein leeres Wort: Wann der Umzugsdruck rechtlich scheitert

Wer eine Kostensenkungsaufforderung erhält, ist keineswegs automatisch verpflichtet umzuziehen. Das Sozialamt muss bei der Kostensenkungsaufforderung immer auch prüfen, ob die Kostensenkung im konkreten Einzelfall zumutbar und möglich ist. Gerade für ältere Menschen in der Grundsicherung im Alter gibt es gute Argumente, warum das häufig nicht der Fall ist.

Als unzumutbar gilt ein Umzug, wenn keine vergleichbaren Wohnungen zu den geforderten Preisen im Wohnungsmarkt tatsächlich verfügbar sind. Sozialämter müssen die Zumutbarkeit konkret belegen – ein pauschaler Verweis auf Richtwerte reicht nicht. Wer also nachweisen kann, dass günstigere Wohnungen im Stadtgebiet schlicht nicht zu bekommen sind, hat gute Karten beim Widerspruch.

Weitere anerkannte Gründe, die gegen einen Umzug sprechen: hohes Lebensalter verbunden mit langer Wohndauer, gesundheitliche Beeinträchtigungen, die eine barrierefreie Wohnung erfordern, die Notwendigkeit einer Betreuung durch Angehörige im gleichen Stadtteil sowie ein schwieriger lokaler Wohnungsmarkt, auf dem barrierefreie Wohnungen zu angemessenen Preisen nicht vorhanden sind.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. hat im Gesetzgebungsverfahren explizit gefordert, diese Gesichtspunkte im Gesetz zu verankern – durchgesetzt hat sie sich nicht vollständig, aber die Rechtsprechung hat diese Kriterien anerkannt, und sie fließen in die Einzelfallprüfung ein.

Entscheidend für den Widerspruch: Wer eine Kostensenkungsaufforderung erhält, hat in der Regel eine Frist von sechs Monaten, in der die bisherigen Kosten weiterhin übernommen werden, bevor das Sozialamt tatsächlich kürzt. Diese sechs Monate müssen genutzt werden – für Wohnungssuche mit Dokumentation der Erfolglosigkeit, für Verhandlungen mit dem Vermieter und für den Widerspruch, wenn die Argumente stichhaltig sind.

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Mietpreisbremse als Hebel: Neue Pflichten, die auch Vorteile bringen können

Das 13. Änderungsgesetz verknüpft die sozialrechtliche Angemessenheitsprüfung erstmals ausdrücklich mit der zivilrechtlichen Mietpreisbremse. Wo die Mietpreisbremse gilt – also in vielen Ballungsräumen mit angespanntem Wohnungsmarkt – soll das Sozialamt die Mietkosten nur insoweit als unangemessen einstufen, als sie gegen die mietrechtlich zulässige Höchstmiete verstoßen.

Das klingt kompliziert, hat aber praktische Konsequenzen in beide Richtungen.

Wer in einem Gebiet mit Mietpreisbremse lebt und eine Miete zahlt, die gegen die zulässige Höchstmiete verstößt, wird vom Sozialamt aufgefordert, den Vermieter zur Mietsenkung zu verpflichten. Die Mietpreisbremse ist ein Recht jedes Mieters – wer sie rügt, kann unter Umständen erhebliche Beträge zurückfordern.

Das Bundesministerium für Justiz stellt dafür Musterbriefe bereit. Wer also wegen einer zu hohen Miete eine Kostensenkungsaufforderung erhält und in einer Mietpreisbremsen-Region wohnt, sollte prüfen, ob nicht der Vermieter der Adressat des Problems ist – und nicht die eigene Brieftasche.

Die Kehrseite: Wer kein Mietpreisbremsen-Gebiet bewohnt oder in einem Gebiet ohne günstigere Alternativen lebt, steht dennoch unter Druck. Die neue Verknüpfung löst das strukturelle Problem fehlenden bezahlbaren Wohnraums nicht. Der SoVD hat das in seiner Stellungnahme zutreffend benannt: Die Pflicht, den Vermieter selbst zur Rüge zu zwingen, verschiebt ein gesellschaftliches Problem auf die schwächsten Schultern.

Was jetzt konkret zu tun ist: Fristen und Schritte für Grundsicherungsempfänger

Wer Grundsicherung im Alter bezieht oder sie in nächster Zeit beantragen will, sollte jetzt handeln – und zwar bevor der erste Bescheid oder Folgebescheid nach dem 1. Juli 2026 eintrifft. Der wichtigste erste Schritt: die eigene Miete mit dem kommunalen Angemessenheitswert vergleichen.

Diese Richtwerte sind öffentlich – bei der zuständigen Gemeinde oder beim Sozialamt – und enthalten die Grenzen für Bruttokaltmiete je Haushaltsgröße. Das 1,5-Fache dieses Wertes ist die neue Absicherungsgrenze während der Karenzzeit. Wer darunter liegt, hat vorerst keinen akuten Handlungsbedarf.

Wer darüber liegt, sollte folgendes dokumentieren: wie lange er in der Wohnung lebt, warum ein Umzug nicht zumutbar ist – zum Beispiel aufgrund von Pflegebedarf, eingeschränkter Mobilität, Pflegeperson im Umfeld oder nachweislichem Mangel an günstigem barrierefreiem Wohnraum im Ort – und ob Verhandlungen mit dem Vermieter über eine Mietsenkung stattgefunden haben oder ob die Mietpreisbremse greift.

Diese Dokumentation ist die Grundlage für jeden Widerspruch.

Wichtig für den Widerspruch: Die Kostensenkungsaufforderung selbst ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt – anfechtbar ist erst der Kürzungsbescheid. Das macht es umso entscheidender, innerhalb der gesetzten sechs Monate aktiv zu werden. Wer dann einen Kürzungsbescheid erhält, hat einen Monat Zeit für den förmlichen Widerspruch schriftlich beim Sozialamt.

Wer fristgerecht widerspricht, behält während des laufenden Widerspruchsverfahrens seinen bisherigen Anspruch.

Beratungsstellen des VdK, des SoVD oder der Diakonie kennen die lokale Rechtspraxis und können einschätzen, welche Argumente im jeweiligen Landkreis besonders stark sind. Wer eine solche Beratung nutzt, sollte sie möglichst vor dem Weiterbewilligungsantrag in Anspruch nehmen – nicht erst nach der Kostensenkungsaufforderung.

Häufige Fragen zur Grundsicherung im Alter und Miete ab Juli 2026

Gilt die neue 1,5-fach-Grenze auch für jemanden, der schon seit Jahren Grundsicherung im Alter bezieht?
Nicht sofort. Wer einen laufenden Bewilligungszeitraum hat, ist zunächst nicht betroffen. Spätestens beim nächsten Weiterbewilligungsantrag nach dem 1. Juli 2026 prüft das Sozialamt die Angemessenheit der Wohnkosten jedoch neu. Wer dann über dem Richtwert liegt, muss mit einer Kostensenkungsaufforderung rechnen.

Was passiert, wenn ich die Kostensenkungsaufforderung ignoriere?
Das Sozialamt kürzt die Übernahme der Wohnkosten nach Ablauf der gesetzten Frist – in der Regel sechs Monate – auf den als angemessen geltenden Richtwert. Wer nicht reagiert und keinen Widerspruch einlegt, akzeptiert die Kürzung.

Die Differenz zur tatsächlichen Miete muss dann aus dem Regelsatz von 563 Euro gezahlt werden, was in der Praxis existenzgefährdend sein kann.

Kann ich als älterer Mensch mit Mobilitätseinschränkung einen Umzug ablehnen?
Ja – wenn ein Umzug nachweislich nicht zumutbar ist. Das ist eine Einzelfallentscheidung, bei der Alter, gesundheitlicher Zustand, Pflegebedarf, Wohndauer und die tatsächliche Verfügbarkeit günstiger barrierefreier Wohnungen im Wohnort berücksichtigt werden müssen. Wer etwa belegen kann, dass im Ort keine barrierefreie Wohnung zum Richtwert verfügbar ist, hat stichhaltige Argumente für den Widerspruch.

Wichtig: Ablehnungsbriefe von Vermietern und Ausdruck von Wohnungsportalen mit erfolgloser Suche unbedingt aufheben – sie sind der Schlüssel für das Sozialamt und das Sozialgericht.

Ich beantrage jetzt zum ersten Mal Grundsicherung. Muss ich sofort eine preiswertere Wohnung suchen, wenn meine Miete über dem Richtwert liegt?
Wenn Ihre Miete unter dem 1,5-fachen Richtwert liegt, werden die Kosten in der einjährigen Karenzzeit anerkannt. Darüber hinaus läuft die Karenzzeit formell weiter, aber für den Betrag über 150 Prozent zahlen Sie selbst. Das Sozialamt muss Ihnen bereits im ersten Bewilligungsbescheid mitteilen, ob und warum Ihre Wohnkosten als unangemessen gelten – und über das weitere Verfahren nach der Karenzzeit informieren.

Greift die neue Regelung auch bei Erwerbsminderung über das Sozialamt (nicht bei der Rente)?
Ja. § 35 SGB XII gilt für das gesamte Vierte Kapitel des SGB XII – also sowohl für Grundsicherung im Alter als auch für Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung. Wer wegen einer dauerhaften Erkrankung oder Behinderung vom Sozialamt Grundsicherung erhält, ist von denselben Neuregelungen betroffen.

Die Lebenshilfe hat für diese Gruppe besonders eindringlich vor den Konsequenzen gewarnt, weil bezahlbarer barrierefreier Wohnraum in den meisten Städten kaum verfügbar ist.

Quellen

Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze (BGBl. 2026 I Nr. 107, 16.04.2026)

Gesetzestext: § 35 SGB XII – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (gesetze-im-internet.de)

Statistisches Bundesamt (Destatis): Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Dezember 2025