Grundsicherung: Dieser Überprüfungsantrag bringt nicht automatisch mehr Geld

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Ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X gegen einen vorläufigen Bewilligungsbescheid nach § 43 SGB I ist nicht geeignet, um eine endgültige oder höhere endgültige Leistung durchzusetzen. Das entschied das Sozialgericht Altenburg unter dem Aktenzeichen S 42 AS 389/24.

Im Verfahren ging es um einen Mehrbedarf wegen einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „G“. Wichtig ist: Das Gericht verneinte den Anspruch auf den Mehrbedarf nicht abschließend. Die Klage scheiterte vielmehr daran, dass der Kläger den falschen verfahrensrechtlichen Weg gewählt hatte.

Kläger beantragte die Überprüfung des vorläufigen Bescheides

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch war § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach muss ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Bestandskraft für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn Sozialleistungen deshalb zu Unrecht nicht erbracht wurden.

Der Kläger stellte seinen Überprüfungsantrag am 2. Dezember 2023 und damit noch während des laufenden Bewilligungszeitraums. Zur Begründung führte er an, dass seine Schwerbehinderung bei der Berechnung der Leistungen nicht berücksichtigt worden sei.

Sowohl beim Erlass des Bescheides vom 4. Juli 2023 als auch bei der Beantragung der Überprüfung war die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach §§ 7 und 8 SGB II noch ungeklärt. Die Deutsche Rentenversicherung hatte über seinen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente noch nicht abschließend entschieden.

Volle Erwerbsminderung wurde rückwirkend festgestellt

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2023 stellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland schließlich eine volle Erwerbsminderung für den streitigen Zeitraum fest. Damit stand nachträglich fest, dass der Kläger in dieser Zeit nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II gehörte.

Seinen Anspruch auf den Mehrbedarf stützte der Kläger deshalb auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Danach erhalten Personen unterhalb der Altersgrenze einen Mehrbedarf, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und das Merkzeichen „G“ nachweisen.

Der Mehrbedarf bei Merkzeichen „G“ beträgt 17 Prozent der jeweils geltenden Regelbedarfsstufe. Ein abweichender Bedarf im Einzelfall kann die Höhe verändern.

Überprüft wurde nur die vorläufige Bewilligung

Nach Auffassung des Sozialgerichts konnte der Kläger mit seinem Antrag dennoch keinen Erfolg haben. Die von ihm verlangte endgültige Leistungsbewilligung unter Einbeziehung des Mehrbedarfs war nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens.

Überprüft werden konnte ausschließlich der Bescheid vom 4. Juli 2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2023. Mit diesen Bescheiden hatte das Jobcenter auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 SGB I lediglich vorläufige Leistungen bewilligt.

§ 43 Abs. 1 SGB I betrifft Fälle, in denen ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht, aber zwischen mehreren Leistungsträgern umstritten ist, wer zahlen muss. Der zuerst angegangene Leistungsträger kann dann vorläufig Leistungen erbringen. Auf Antrag der leistungsberechtigten Person muss er dies tun.

Das Jobcenter hatte dem Kläger vorläufig Leistungen bewilligt, weil dessen Erwerbsfähigkeit und damit die Zuständigkeit im Grundsicherungssystem noch nicht abschließend geklärt waren. Den Vorläufigkeitsvorbehalt selbst hatte der Kläger nicht angegriffen.

Endgültige Leistungen waren nicht Gegenstand des Bescheides

Das Überprüfungsverfahren konnte sich daher nur auf die Frage beziehen, ob die vorläufigen Leistungen in rechtmäßiger Höhe bewilligt worden waren. Der Kläger verlangte nach der Feststellung seiner vollen Erwerbsminderung jedoch keine weiteren vorläufigen Leistungen.

Er wollte stattdessen eine abschließende Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II oder hilfsweise ergänzende Leistungen nach dem SGB XII. Über eine solche endgültige Leistung hatte das Jobcenter mit den überprüften Bescheiden aber zu keinem Zeitpunkt entschieden.

Nach Auffassung der Kammer kann ein auf vorläufige Leistungen beschränkter Bescheid nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht über § 44 Abs. 1 SGB X in eine endgültige Leistungsbewilligung umgewandelt werden.

Vorläufige und endgültige Leistungen sind verschiedene Ansprüche

Das Gericht verwies darauf, dass sich eine vorläufige Leistung grundsätzlich von der später endgültig festgesetzten Leistung unterscheidet. Es handelt sich rechtlich um zwei verschiedene Ansprüche.

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Das Bundessozialgericht bezeichnete die vorläufige Leistung bereits mit Urteil vom 6. April 2011 als eigenständige Leistung und als etwas anderes als die endgültige Leistung (Az. B 4 AS 119/10 R).

Da das Jobcenter mit den überprüften Bescheiden keine Entscheidung über die endgültig zu gewährenden Leistungen getroffen hatte, konnte eine solche Entscheidung auch nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 44 Abs. 1 SGB X sein.

Warum ein direkter Widerspruch anders behandelt wird

Der Kläger argumentierte, dass auch gegen einen vorläufigen Bescheid Widerspruch und Klage erhoben werden könnten. Ein später erlassener endgültiger Bescheid werde dann Bestandteil des bereits laufenden Verfahrens.

Dies ist nach Ansicht des Sozialgerichts grundsätzlich richtig. Gegen einen vorläufigen Bescheid nach § 43 Abs. 1 SGB I oder § 41a Abs. 1 SGB II können Betroffene Widerspruch einlegen und Klage erheben.

Erlässt die Behörde während eines solchen Verfahrens einen abschließenden Bewilligungsbescheid, ersetzt dieser den vorläufigen Bescheid nach § 39 Abs. 2 SGB X. Der endgültige Bescheid wird anschließend nach § 86 beziehungsweise § 96 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens.

Darauf haben unter anderem das Bundessozialgericht mit Urteil vom 5. Juli 2017 (B 14 AS 36/16 R) und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 31. Januar 2024 (L 2 AS 416/21) hingewiesen.

Im vorliegenden Fall fehlte ein endgültiger Bescheid

Diese Situation lag hier jedoch nicht vor. Die Klage richtete sich nicht unmittelbar gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid, sondern gegen den Bescheid über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

Außerdem erging weder während des Widerspruchsverfahrens noch während des Klageverfahrens ein Bescheid über die endgültige Leistungsfestsetzung. Deshalb konnte kein weiterer Bescheid nach §§ 86 oder 96 SGG in das Verfahren einbezogen werden.

Das Sozialgericht musste daher nicht entscheiden, ob ein später erlassener endgültiger Festsetzungsbescheid überhaupt Bestandteil eines Überprüfungsverfahrens werden kann. Das Bayerische Landessozialgericht hatte dies mit Urteil vom 18. September 2024 unter dem Aktenzeichen L 16 AS 568/21 wegen des Wegfalls des ursprünglichen Prüfungsgegenstands verneint.

So kann der Kläger die endgültige Festsetzung erreichen

Um eine verbindliche Feststellung seiner Leistungen für den Zeitraum von Mai 2023 bis Januar 2024 zu erhalten, muss der Kläger beim Jobcenter eine abschließende Leistungsfestsetzung beantragen.

Entscheidet das Jobcenter über diesen Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, kann der Kläger gegebenenfalls mit einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG auf eine Entscheidung hinwirken.

Da für den streitigen Zeitraum inzwischen eine volle Erwerbsminderung festgestellt wurde, kommen weitere Leistungen nach dem SGB II voraussichtlich nicht in Betracht. Der Kläger kann sich deshalb auch unmittelbar an den zuständigen Sozialhilfeträger wenden.

Dabei kann § 28 SGB X helfen. Die Vorschrift kann unter bestimmten Voraussetzungen die Wirkung eines später gestellten Antrags zurückverlagern, wenn zuvor eine andere Sozialleistung erfolglos beantragt wurde.

Überprüfungsantrag kann eine fehlende endgültige Entscheidung nicht ersetzen

Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann nur die Regelungen erfassen, die der ursprüngliche Bescheid tatsächlich enthielt. Bei einem vorläufigen Bescheid lässt sich damit prüfen, ob die vorläufigen Leistungen rechtmäßig berechnet wurden.

Eine bislang fehlende endgültige Leistungsfestsetzung kann auf diesem Weg jedoch nicht nachgeholt werden. Betroffene müssen stattdessen ausdrücklich die abschließende Festsetzung beantragen und sich gegebenenfalls zusätzlich an den zuständigen Sozialhilfeträger wenden.

Quellen

Sozialgericht Altenburg, Urteil – S 42 AS 389/24; Bundessozialgericht, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R; Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juli 2017 – B 14 AS 36/16 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2024 – L 2 AS 416/21; Bayerisches LSG, Urteil vom 18. September 2024 – L 16 AS 568/21; § 44 SGB X, § 43 SGB I, § 30 SGB XII, § 28 SGB X und § 88 SGG.