Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld einen Nebenjob ausübt, muss damit rechnen, dass ein Teil des Einkommens auf die Leistung angerechnet wird. Fahrtkosten und andere notwendige berufliche Ausgaben können das anrechenbare Einkommen reduzieren.
Seit dem 1. Januar 2026 fällt die Berechnung der Fahrtkosten für viele Betroffene günstiger aus. Für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte werden nun bereits ab dem ersten Entfernungskilometer 0,38 Euro berücksichtigt.
Höhere Entfernungspauschale gilt seit Januar 2026
Bis Ende 2025 wurden für die ersten 20 Kilometer der einfachen Strecke grundsätzlich 0,30 Euro je Kilometer angesetzt. Erst ab dem 21. Entfernungskilometer galt ein Betrag von 0,38 Euro.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale bereits vom ersten Kilometer an 0,38 Euro. Maßgeblich ist grundsätzlich die einfache Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte. Die tatsächlich gefahrene Hin- und Rückstrecke wird nicht vollständig angesetzt.
Für ALG-I-Beziehende kann die höhere Entfernungspauschale bedeuten, dass ein geringerer Teil des Nebenverdienstes auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Dadurch kann die monatliche Auszahlung des Arbeitslosengeldes steigen.
Werbungskosten werden vor der Anrechnung abgezogen
Nach § 155 SGB III wird der Verdienst aus einem Nebenjob nicht einfach vollständig vom Arbeitslosengeld abgezogen. Vom erzielten Einkommen werden zunächst Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und notwendige berufliche Ausgaben berücksichtigt. Anschließend wird der für die betreffende Person geltende Freibetrag anerkannt.
Der allgemeine monatliche Freibetrag beträgt 165 Euro. Erst der danach verbleibende Betrag wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Zu den berücksichtigungsfähigen beruflichen Ausgaben gehören auch Fahrtkosten. Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich im Zusammenhang mit dem Nebenjob entstehen und nicht bereits vom Arbeitgeber erstattet werden.
Fallbeispiel: Hauke aus Norderstedt arbeitet nebenbei
Das folgende Beispiel ist ein vereinfachter und fiktiver Musterfall.
Hauke aus Norderstedt erhält regulär 1.480 Euro Arbeitslosengeld I im Monat. Zusätzlich nimmt er einen Nebenjob auf. Er arbeitet zehn Stunden pro Woche und bleibt damit unter der für den Arbeitslosenstatus wichtigen Grenze von 15 Wochenstunden.
Aus dem Nebenjob erzielt Hauke nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ein monatliches Nettoeinkommen von 620 Euro. Seine Arbeitsstelle liegt 25 Kilometer von seiner Wohnung entfernt. Hauke fährt an zwölf Tagen im Monat zu seinem Arbeitsplatz.
Für die Berechnung wird die einfache Entfernung von 25 Kilometern angesetzt. Diese wird mit 0,38 Euro und den zwölf tatsächlichen Arbeitstagen multipliziert. Daraus ergeben sich Fahrtkosten von 114 Euro im Monat.
So wird Haukes Nebenverdienst angerechnet
Von Haukes monatlichem Nettoeinkommen aus dem Nebenjob in Höhe von 620 Euro werden zunächst die Fahrtkosten von 114 Euro abgezogen. Es verbleiben 506 Euro.
Anschließend wird der allgemeine Freibetrag von 165 Euro berücksichtigt. Damit verbleiben 341 Euro, die auf Haukes Arbeitslosengeld angerechnet werden.
Sein regulärer Anspruch von 1.480 Euro verringert sich dadurch auf eine monatliche ALG-I-Auszahlung von 1.139 Euro. Zusammen mit dem Nebenverdienst von 620 Euro verfügt Hauke in diesem Monat über Einnahmen von insgesamt 1.759 Euro. Seine tatsächlichen Fahrtkosten und mögliche weitere Ausgaben für den Nebenjob muss er davon allerdings noch tragen.
Ohne Angabe der Fahrtkosten verliert Hauke 114 Euro
Würde Hauke seine Fahrtkosten bei der Arbeitsagentur nicht geltend machen, würden vom Nebenverdienst lediglich die 165 Euro Freibetrag abgezogen. Von den 620 Euro wären dann 455 Euro auf das Arbeitslosengeld anzurechnen.
Haukes ALG-I-Auszahlung würde in diesem Fall nicht 1.139 Euro, sondern lediglich 1.025 Euro betragen. Durch die Anerkennung der Fahrtkosten erhält Hauke somit 114 Euro mehr Arbeitslosengeld, als wenn überhaupt keine beruflich bedingten Ausgaben berücksichtigt würden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Hauke durch die neue Fahrtkostenregelung allein 114 Euro zusätzlich erhält. Der Betrag entsteht vor allem dadurch, dass seine Fahrtkosten grundsätzlich als notwendige Ausgaben anerkannt werden.
So viel bringt Hauke die neue Pauschale tatsächlich
Nach der bis Ende 2025 geltenden Berechnung wären bei einer Entfernung von 25 Kilometern für die ersten 20 Kilometer jeweils 0,30 Euro und für die verbleibenden fünf Kilometer jeweils 0,38 Euro berücksichtigt worden.
Damit hätten sich Fahrtkosten von 7,90 Euro je Arbeitstag ergeben. Bei zwölf Arbeitstagen wären monatlich 94,80 Euro als Fahrtkosten anerkannt worden.
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Nach der seit Januar 2026 geltenden Regelung werden für alle 25 Entfernungskilometer jeweils 0,38 Euro angesetzt. Dadurch ergeben sich monatliche Fahrtkosten von 114 Euro.
Die neue Pauschale erhöht Haukes anerkannte Fahrtkosten somit um 19,20 Euro im Monat. Gegenüber der früheren Berechnung wird sein Arbeitslosengeld deshalb monatlich um weitere 19,20 Euro weniger gekürzt.
Nur die einfache Entfernung zählt
Bei der Entfernungspauschale wird nicht die gesamte täglich gefahrene Strecke berücksichtigt. Entscheidend ist lediglich die einfache Entfernung zwischen der Wohnung und der ersten Arbeitsstätte.
Hauke fährt an einem Arbeitstag insgesamt 50 Kilometer, weil er 25 Kilometer hin und 25 Kilometer zurücklegt. Für die Berechnung werden dennoch nur 25 Entfernungskilometer angesetzt.
Berücksichtigt werden außerdem nur die Tage, an denen Hauke tatsächlich zur Arbeitsstelle fährt. Urlaubstage, Krankheitstage und Tage, an denen er ausschließlich im Homeoffice arbeitet, können grundsätzlich nicht als Fahrtage angegeben werden.
Erstattet der Arbeitgeber die Fahrtkosten vollständig oder teilweise, muss Hauke dies gegenüber der Arbeitsagentur angeben. Aufwendungen, die bereits vom Arbeitgeber übernommen wurden, können nicht noch einmal in voller Höhe als eigene Werbungskosten berücksichtigt werden.
Fahrtkosten müssen der Arbeitsagentur mitgeteilt werden
Die Bundesagentur für Arbeit stellt für die Angabe beruflich bedingter Aufwendungen ein Zusatzblatt zu den Werbungskosten zur Verfügung. Die Angaben können Sie grundsätzlich auch über die digitalen Angebote der Bundesagentur für Arbeit übermitteln.
Nebenjob muss vorher angezeigt werden
ALG-I-Beziehende müssen die Aufnahme eines Nebenjobs der Arbeitsagentur melden. Dies gilt auch dann, wenn der erwartete Verdienst den Freibetrag voraussichtlich nicht überschreitet.
Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Einkommen angerechnet wird, trifft die Arbeitsagentur. Betroffene sollten deshalb nicht eigenständig davon ausgehen, dass ein geringer Nebenverdienst ohne Meldung bleiben darf.
Außerdem dürfen Arbeitslose regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche arbeiten. Wer 15 Stunden oder mehr arbeitet, gilt grundsätzlich nicht mehr als arbeitslos und kann dadurch den Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren.
Der Arbeitgeber übermittelt die Bescheinigung über das Nebeneinkommen grundsätzlich elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit. Beruflich bedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten müssen Leistungsbeziehende gegebenenfalls zusätzlich selbst nachweisen oder anzeigen.
Bei einem schon länger bestehenden Nebenjob kann ein höherer Freibetrag gelten
Nicht für alle ALG-I-Beziehenden bleibt es beim allgemeinen Freibetrag von 165 Euro. Wer bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine Nebentätigkeit ausgeübt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einem höheren persönlichen Freibetrag profitieren.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Nebentätigkeit innerhalb der letzten 18 Monate vor Entstehung des ALG-I-Anspruchs mindestens zwölf Monate lang ausgeübt wurde.
In einem solchen Fall kann das durchschnittliche monatliche Nebeneinkommen der letzten zwölf Monate als individueller Freibetrag berücksichtigt werden.
Betroffene sollten die Arbeitsagentur ausdrücklich darauf hinweisen, wenn der Nebenjob bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestanden hat. Sie sollten außerdem Abrechnungen oder andere Nachweise bereithalten, aus denen sich die Dauer der Tätigkeit und die Höhe des früheren Nebeneinkommens ergeben.
FAQ zu Arbeitslosengeld und Fahrtkosten
Werden Fahrtkosten zusätzlich zum Arbeitslosengeld ausgezahlt?
Nein. Die Kosten können jedoch das anrechenbare Nebeneinkommen reduzieren.
Wird für die Fahrtkosten die Hin- und Rückfahrt berücksichtigt?
Nein. Bei der Entfernungspauschale zählt grundsätzlich nur die einfache Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte.
Muss ich Fahrtkosten aus einem Nebenjob selbst melden?
Ja. Die Arbeitsagentur kennt die tatsächliche Entfernung, die Zahl der Fahrtage und mögliche weitere berufliche Ausgaben nicht automatisch.
Quellenverzeichnis
Bundesagentur für Arbeit: Weisung 202601002 vom 12. Januar 2026, gesetzliche Neuregelungen und Anpassungen bei der Anrechnung von Nebeneinkommen.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202601002_ba055598.pdf
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 155 SGB III, Anrechnung von Nebeneinkommen.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-155_ba015162.pdf
Bundesagentur für Arbeit: Zusatzblatt Werbungskosten bei Nebeneinkommen.




