Mehr Abfindung, aber weniger Geld: Die teure Falle beim vorzeitigen Ausscheiden

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40.000 Euro Abfindung (oder auch etwas weniger) wirken wie eine Menge Geld. Doch Steuern, ausbleibendes Arbeitslosengeld, eigene Krankenkassenbeiträge und Beratungskosten können davon einen erheblichen Teil aufzehren.

Besonders teuer wird es, wenn Sie für die Zahlung auf Gehalt verzichten, das Ihnen während der Kündigungsfrist noch zugestanden hätte.

Entscheidend ist nicht allein die vereinbarte Bruttosumme. Prüfen Sie vor Ihrer Unterschrift, wie viel Geld nach Steuern und Kosten bleibt, welche Ansprüche Sie aufgeben und wie lange Sie davon leben müssen.

Nicht jeder Abzug lässt sich vermeiden. Viele Nachteile lassen sich aber durch einen sorgfältig gestalteten Vertrag begrenzen.

Eine echte Abfindung ist kein nachgezahlter Lohn

Eine echte Abfindung entschädigt Sie für den Verlust des Arbeitsplatzes und künftiger Verdienstmöglichkeiten. Sie zählt grundsätzlich nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.

Auf diese Entschädigung fallen deshalb keine gewöhnlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Besonderheiten gelten bei der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber unter der Überschrift „Abfindung“ noch offene Gehälter, Überstunden oder andere bereits entstandene Vergütungsansprüche auszahlt. Solche Ansprüche verlieren ihren beitragspflichtigen Charakter nicht durch eine andere Bezeichnung.

Der Beitrag zur Abgrenzung zwischen Abfindung und Arbeitslohn erläutert diese Falle.

Lassen Sie im Vertrag daher getrennt ausweisen, welche Summe den Arbeitsplatzverlust ausgleicht und welche Beträge der Arbeitgeber ohnehin schuldet. Eine pauschale Erledigungsklausel kann sonst dazu führen, dass Sie auf offene Ansprüche verzichten.

Steuern: Die Bruttosumme gehört Ihnen nicht vollständig

Eine gewöhnliche Abfindung für den Arbeitsplatzverlust ist einkommensteuerpflichtig. Sie erhöht das Einkommen im Jahr der Auszahlung und kann dadurch die Steuerbelastung deutlich steigern. Ein pauschaler Abzug von 30 oder 40 Prozent lässt sich jedoch nicht seriös für jeden Fall ansetzen.

Entscheidend sind unter anderem Ihre übrigen Einkünfte, die Höhe der Abfindung und Ihre persönlichen steuerlichen Verhältnisse.

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Belastung abmildern, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Dabei wird die zusätzliche Steuer auf ein Fünftel der begünstigten Einkünfte berechnet und anschließend verfünffacht.

Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber diese Tarifermäßigung nicht mehr beim Lohnsteuerabzug. Sie wirkt gegebenenfalls erst bei der Einkommensteuerveranlagung. Planen Sie deshalb nicht mit einer möglichen Steuererstattung, bevor diese feststeht und ausgezahlt wurde.

Dieser Fehler bei der Bewertung einer Abfindung kann Ihre Überbrückungsreserve erheblich verkleinern.

Auszahlung im Januar: Vorteil prüfen statt blind verschieben

Eine Auszahlung im Folgejahr kann steuerlich günstiger sein, wenn Sie dann weniger andere steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Das funktioniert aber nicht automatisch. Beginnen Sie früh einen gut bezahlten neuen Job, kann der erhoffte Vorteil schrumpfen oder entfallen.

Auch Arbeitslosengeld ist relevant: Es ist steuerfrei, erhöht über den Progressionsvorbehalt aber gegebenenfalls den Steuersatz auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte.

Lassen Sie deshalb zwei vollständige Jahresberechnungen vergleichen. Vereinbaren Sie einen späteren Auszahlungstermin rechtzeitig und verbindlich mit dem Arbeitgeber.

Berücksichtigen Sie außerdem, dass eine spätere Zahlung Ihre Liquidität belastet und Sie länger das Ausfallrisiko des Arbeitgebers tragen.

Eine Aufteilung auf mehrere Kalenderjahre kann wiederum die Voraussetzungen der Fünftelregelung gefährden. Welche Überlegungen für eine Abfindungsauszahlung noch 2026 oder erst 2027 sprechen, hängt deshalb vom gesamten Zahlungsplan ab.

Krankenversicherung: Freiwillig versichert heißt nicht automatisch beitragspflichtige Abfindung

Bei einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ausscheiden kann die Abfindung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung relevant werden. Eine einmalige echte Abfindung bleibt bei eingehaltenem ordentlichem Kündigungstermin grundsätzlich beitragsfrei.

Bei vorzeitigem Ausscheiden kann dagegen ein Arbeitsentgeltanteil berücksichtigt werden. Monatliche Abfindungszahlungen unterliegen eigenen Regeln. Lassen Sie anhand des Vertragsentwurfs klären, welcher Betrag für welchen Zeitraum angesetzt würde und welcher Versicherungsschutz danach besteht.

Bei privat Versicherten erhöht die Abfindung als solche nicht die Prämie; nach dem Beschäftigungsende kann jedoch der Arbeitgeberzuschuss wegfallen. Solche Folgekosten gehören in die Rechnung über den tatsächlichen Wert einer Abfindung.

Arbeitslosengeld: Sperrzeit und Ruhenszeit getrennt prüfen

Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit auslösen, wenn Sie ohne wichtigen Grund an der Beendigung Ihrer Beschäftigung mitwirken und dadurch arbeitslos werden. Bei einer Arbeitsaufgabe beträgt sie grundsätzlich zwölf Wochen; gesetzliche Verkürzungen sind möglich. Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld.

Zusätzlich verkürzt sich die Anspruchsdauer. Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt die Minderung mindestens ein Viertel der maßgeblichen Anspruchsdauer. Bei ursprünglich zwölf Monaten Anspruch können damit drei Monate verloren gehen.

Die fehlende Auszahlung während der Sperrzeit und die Anspruchsminderung dürfen Sie in Ihrer Verlustrechnung allerdings nicht einfach als zwei voneinander unabhängige Geldverluste addieren.

Die Folgen der zwölfwöchigen Sperrzeit reichen dennoch deutlich über einen bloß verschobenen Zahlungstermin hinaus.

Ein wichtiger Grund kann eine Sperrzeit verhindern, etwa bei einer konkret drohenden Arbeitgeberkündigung unter den maßgeblichen Voraussetzungen.

Davon zu unterscheiden ist das Ruhen nach § 158 SGB III: Endet das Arbeitsverhältnis gegen eine Entlassungsentschädigung vor Ablauf der maßgeblichen Arbeitgeberkündigungsfrist, kann sich der Beginn der ALG-I-Zahlung verschieben.

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Die Berechnung berücksichtigt unter anderem Kündigungsfrist, Abfindung, Alter und Betriebszugehörigkeit. Das Ruhen dauert nicht in jedem Fall bis zum regulären Kündigungstermin und ist gesetzlich begrenzt.

Das Ruhen nach § 158 verkürzt die Anspruchsdauer grundsätzlich nicht. Eine zusätzliche Sperrzeit kann dies aber tun. Genau deshalb müssen Sie Sperrzeit und Ruhenszeit bei einer Abfindung getrennt prüfen lassen.

Während einer Ruhenszeit kann die eigene Krankenversicherung teuer werden

Bei einer reinen Sperrzeit besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen Krankenversicherungspflicht über die Arbeitsagentur auch ohne ALG-I-Auszahlung. Ruht der Anspruch dagegen wegen einer Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III, entsteht daraus grundsätzlich kein solcher Versicherungsschutz.

Sie müssen dann prüfen lassen, ob Familienversicherung, ein nachgehender Leistungsanspruch oder eine freiwillige Versicherung greift. Auch eine Abfindung kann den Zugang zur Familienversicherung beeinflussen.

Kalkulieren Sie daher nicht ungeprüft mit einer kostenlosen Absicherung über den Ehepartner.

Fiktives Beispiel: Saskia aus Trier entdeckt den teuren Unterschied

Saskia ist 38 Jahre alt und lebt in Trier. Sie verdient monatlich 4.000 Euro brutto. Ihr Arbeitgeber bietet ihr in diesem fiktiven Beispiel 40.000 Euro Abfindung bei einer Beendigung zum 31. Dezember 2026 an. Alternativ stellt er 46.000 Euro in Aussicht, wenn sie schon zum 30. September ausscheidet.

Für das Beispiel wird angenommen, dass die ordentliche Kündigungsfrist erst zum 31. Dezember endet.

Die zweite Variante erscheint zunächst um 6.000 Euro besser. Saskia würde dafür jedoch drei Monatsgehälter von zusammen 12.000 Euro brutto aufgeben. Bei einer Weiterbeschäftigung bis Jahresende erhielte sie 40.000 Euro Abfindung plus 12.000 Euro Gehalt.

Beim frühen Ausscheiden wären es lediglich 46.000 Euro. Schon vor Steuern liegt die vermeintlich bessere Variante damit um 6.000 Euro niedriger.

Hinzu kommen mögliche Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld und eigene Krankenversicherungsbeiträge. Eine Sperrzeit muss Saskia unabhängig davon prüfen lassen. Die Beträge lassen sich nicht pauschal zusammenrechnen, weil Gehalt und Abfindung steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden.

Saskia lässt deshalb den Kündigungstermin beibehalten und prüft eine bezahlte Freistellung bis Jahresende. Zusätzlich lässt sie berechnen, ob eine verbindlich vereinbarte Abfindungszahlung im Januar 2027 günstiger wäre.

Ob sich der Arbeitgeber darauf einlässt, bleibt Verhandlungssache.

Anwalts- und Gerichtskosten vorab klären

Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten – auch wenn sie gewinnt. § 12a ArbGG schließt den gewöhnlichen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite aus. Lassen Sie sich deshalb vor der Beauftragung erklären, welche Gebühren bei Beratung, Klage und Vergleich voraussichtlich entstehen.

Eine bestehende Rechtsschutzversicherung oder gewerkschaftlicher Rechtsschutz kann helfen. Prüfen Sie Deckung, Selbstbeteiligung und Leistungsumfang. Bei geringen finanziellen Mitteln kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Betracht.

Gerichtskosten können bei einem vollständigen gerichtlichen Vergleich entfallen; eigene Anwaltsgebühren bleiben grundsätzlich bestehen.

Beruflich veranlasste Rechtsberatungskosten können steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Finanzamt erstattet aber nicht die gesamte Rechnung, sondern berücksichtigt den zulässigen Abzug bei der Steuerberechnung.

Prüfen Sie außerdem, ob neben der Abfindung noch weitere Ansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen.

Rente und Altersvorsorge: Steuerersparnis hat ihren Preis

Aus einer echten, nicht rentenversicherungspflichtigen Abfindung entstehen keine zusätzlichen Rentenpunkte. Wer nach dem Ausscheiden längere Zeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder beitragspflichtigen Leistungsbezug bleibt, sollte mögliche Lücken prüfen.

Die Abfindung muss dann gegebenenfalls auch diese Zeit finanziell überbrücken.

Eine Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung kann innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerlich begünstigt sein. Das Geld steht anschließend aber nicht mehr frei zur Verfügung. Spätere Leistungen können Steuern und je nach Versicherungsstatus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auslösen.

Vergleichen Sie deshalb auch Vertragskosten und spätere Belastungen.

Beteiligt sich ein Arbeitgeber an einer begünstigten Ausgleichszahlung, sind nach den gesetzlichen Regeln 50 Prozent seiner Beteiligung steuerfrei – nicht automatisch die gesamte Zahlung. Eigene Beiträge können innerhalb der geltenden Grenzen als Sonderausgaben wirken.

Diese Punkte sollten vor der Unterschrift feststehen

Möglicher Kostenblock So begrenzen Sie den Nachteil
Einkommensteuer und verzögerte Erstattung Jahresvergleich berechnen lassen, Fünftelregelung prüfen und zunächst mit dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag planen.
Verlust noch zustehender Gehälter Abfindung und Gehalt bis zum regulären Kündigungstermin gemeinsam vergleichen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld Beendigungsgrund und wichtigen Grund vor Unterzeichnung prüfen und belegen.
Ruhenszeit und eigene Krankenversicherung Arbeitgeberkündigungsfrist einhalten und Versicherungsschutz schriftlich klären.
Anwalts- und Verfahrenskosten Kostenschätzung, Rechtsschutz und mögliche Unterstützung frühzeitig prüfen.
Gebundenes Geld in Vorsorgeverträgen Steuervorteil, spätere Abgaben, Vertragskosten und benötigte Liquidität zusammen bewerten.

Zusätzliche steuerlich abziehbare Ausgaben können die Belastung senken, wenn sie tatsächlich anfallen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Eine sinnvolle berufliche Weiterbildung kann dazugehören.

Welche weiteren Voraussetzungen gelten, erläutert der Ratgeber zu Abfindung und Arbeitslosengeld I.

FAQ: Versteckte Kosten einer Abfindung

Wie viel bleibt von meiner Abfindung netto übrig?

Das hängt von Ihrer gesamten steuerlichen Situation und möglichen Folgekosten ab. Eine feste Nettoquote wäre irreführend. Lassen Sie neben der Steuer auch verlorenes Gehalt, Versicherungsbeiträge und mögliche ALG-I-Ausfälle berechnen.

Verhindert die eingehaltene Kündigungsfrist jede ALG-I-Sperrzeit?

Nein. Sie ist für das Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung wichtig. Ob zusätzlich eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eintritt, hängt unter anderem davon ab, ob für Ihre Mitwirkung ein wichtiger Grund vorlag.

Ist die Auszahlung im Januar immer günstiger?

Nein. Sie kann helfen, wenn das übrige Einkommen im Folgejahr niedriger ist. Neuer Arbeitslohn, andere Einkünfte, Progressionsvorbehalt und die Voraussetzungen der Fünftelregelung können das Ergebnis verändern.

Quellen

AOK: Versicherungsschutz bei Abfindung
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 12a ArbGG – Kostentragungspflicht
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen, insbesondere Nummern 28 und 63
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 148 SGB III – Minderung der Anspruchsdauer
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 158 SGB III – Ruhen bei Entlassungsentschädigung
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
Deutsche Rentenversicherung: Arbeitgeberfinanzierte Ausgleichszahlungen
Finanztip: Abfindung versteuern – Wie Sie die Fünftelregelung nutzen