Kündigung: Der häufigste Fehler bei der Abfindung ist auch teuerste

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Wer über eine Abfindung spricht, landet fast immer schnell bei zwei Fragen: Wie hoch ist die Steuerlast, und fallen Sozialabgaben an. Genau an diesem Punkt beginnt jedoch oft ein Denkfehler, weil viele Betroffene zuerst auf die Abzüge schauen und erst danach auf die eigentliche Verhandlungssumme. Das berichtet Rechtsanwalt Brian Scheuch aus Hannover.

Abfindungen sind meist sozialversicherungsfrei

Bei einer klassischen Abfindung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes gilt grundsätzlich: Auf die Zahlung fallen in der Regel keine Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung an. Das macht den Unterschied zu normalem Arbeitslohn erheblich, denn vom Brutto bleibt oft deutlich mehr übrig als bei einer regulären Lohnzahlung.

Ganz so einfach ist es allerdings nicht in jeder Fallgestaltung. Vor allem bei freiwillig gesetzlich Versicherten kann eine Abfindung für die Beitragsberechnung relevant werden, etwa wenn Besonderheiten rund um das Ende des Arbeitsverhältnisses oder die Einhaltung der Kündigungsfrist eine Rolle spielen.

Damit wird auch klar, warum eine Abfindung nicht ohne Weiteres mit anderen Zahlungen austauschbar ist. “Wer etwa Überstundenvergütung in eine höhere Abfindung umwandeln will, darf das nicht nur unter dem Blickwinkel des Nettovorteils betrachten, sondern muss die arbeitsrechtliche und steuerliche Einordnung sauber prüfen”, so Scheuch.

Steuerfrei ist die Abfindung heute nicht mehr

Ein besonders hartnäckiger Irrtum hält sich bis heute: Viele Arbeitnehmer gehen noch immer davon aus, dass Abfindungen bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei seien. Das ist seit langem nicht mehr der Fall, denn Abfindungen sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig.

Trotzdem gibt es eine steuerliche Begünstigung, die die Belastung abmildern kann. Gemeint ist die Fünftelregelung, bei der die Progressionswirkung abgeschwächt wird, damit eine einmalige hohe Zahlung nicht so stark durchschlägt wie normaler laufender Arbeitslohn.

Wichtig ist aber ein aktueller Unterschied, der in vielen älteren Erklärungen noch fehlt.

“Seit 2025 wird die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber regelmäßig nicht mehr direkt berücksichtigt, sondern wirkt typischerweise erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung über die Steuererklärung”, sagt der Anwalt.

Warum der Auszahlungszeitpunkt so viel ausmacht

Bei Abfindungen ist nicht nur die Höhe interessant, sondern auch der Zeitpunkt des Zuflusses. Ob das Geld noch im alten Jahr oder erst im neuen Jahr ausgezahlt wird, kann die spätere Steuerlast verändern, weil sich die Begünstigung immer im Zusammenhang mit den übrigen Einkünften des jeweiligen Jahres beurteilen lässt.

Genau deshalb greifen pauschale Ratschläge oft zu kurz. Eine Verschiebung in das nächste Kalenderjahr kann sinnvoll sein, sie kann aber ebenso verpuffen oder sogar Nachteile bringen, wenn sich die Einkommenslage anders entwickelt als erwartet.

In der Praxis ist das deshalb keine reine Bauchentscheidung. Wer über den Auszahlungszeitpunkt verhandelt, sollte die Zahlen mit steuerlicher Unterstützung durchrechnen lassen, weil schon andere Einkünfte, Arbeitslosengeld, eine neue Beschäftigung oder Sonderzahlungen das Ergebnis spürbar verändern können.

Vorsicht bei Teilzahlungen und langen Ratenmodellen

Auf den ersten Blick klingt es attraktiv, eine Abfindung auf zwei Jahre oder mehrere Raten zu verteilen. Dahinter steht die Hoffnung, die Steuerkurve zu glätten und damit Geld zu sparen.

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Genau hier liegt aber ein Problem. “Die steuerliche Begünstigung setzt in vielen Fällen voraus, dass die Entschädigung als außerordentliche Einkunft erkennbar bleibt und in einem engen Zusammenhang zufließt”, mahnt Scheuch.

Wird die Zahlung zu stark gestreckt, kann der begünstigte Charakter verlorengehen. Dann wirkt die Gestaltung am Ende nicht entlastend, sondern kann dazu führen, dass die Abfindung steuerlich ungünstiger behandelt wird als erwartet.

Hinzu kommt ein praktischer Aspekt aus Verhandlungen. Arbeitgeber sind oft eher bereit, einen höheren Gesamtbetrag zu zahlen, wenn die Regelung klar, knapp und abschließend formuliert ist, als wenn ein kompliziertes Modell mit Raten, Verschiebungen und Sonderabreden verhandelt werden soll.

Der eigentliche Denkfehler: Steuer sparen ist nicht das erste Ziel

Der häufigste Fehler liegt nicht in einer falschen Berechnung, sondern in einer falschen Reihenfolge der Überlegungen. “Viele Beschäftigte gehen in die Verhandlung mit dem Wunsch, möglichst wenig Steuern auf die Abfindung zu zahlen”, so Scheuch.

“Das klingt nachvollziehbar, führt aber oft am Thema vorbei. Denn eine niedrigere Steuer ist nur dann ein Vorteil, wenn am Ende nicht gleichzeitig die Abfindung selbst kleiner ausfällt.”

Entscheidend ist daher zuerst die Frage, wie hoch die Abfindung überhaupt ausfallen kann. Erst wenn über die Summe weitgehend Einigkeit besteht, lohnt sich der Blick auf die steuerlich vernünftigste Ausgestaltung.
Diese Sichtweise wirkt banal, ist aber im Alltag sehr folgenreich. Wer zu früh über Steuermodelle spricht, verengt häufig den Spielraum in der Verhandlung und lenkt die Aufmerksamkeit weg von der eigentlichen wirtschaftlichen Frage.

Was Arbeitnehmer in Verhandlungen im Blick behalten sollten

Eine Abfindung ist in vielen Fällen kein fester gesetzlicher Anspruch, sondern Ergebnis von Verhandlungen, Vergleichen oder Aufhebungsverträgen. Deshalb kommt es zuerst darauf an, die eigene Position arbeitsrechtlich gut einzuschätzen und daraus eine realistische, aber ambitionierte Forderung abzuleiten.

Erst danach sollte geprüft werden, wie sich die Auszahlung sinnvoll gestalten lässt. Dazu gehören der Auszahlungszeitpunkt, mögliche Auswirkungen auf die Steuererklärung und die Frage, ob Besonderheiten bei der Krankenversicherung oder beim Arbeitslosengeld eine Rolle spielen.
Wer diese Reihenfolge beachtet, vermeidet einen Fehler, der erstaunlich oft vorkommt. Nicht die niedrigste Steuer ist das erste Ziel, sondern das beste Gesamtergebnis unter dem Strich.

Wann eine Tabelle hilft

Gerade in Beratungsgesprächen zeigt sich, dass viele Begriffe durcheinandergeraten. Die folgende Übersicht trennt deshalb die häufigsten Punkte sauber voneinander.

Frage Einordnung
Sind Abfindungen sozialversicherungspflichtig? In der Regel nein, wenn es sich um eine echte Entschädigung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten und besonderen Konstellationen ist eine gesonderte Prüfung sinnvoll.
Sind Abfindungen steuerfrei? Nein. Frühere Freibeträge gelten schon lange nicht mehr.
Gibt es eine steuerliche Begünstigung? Ja, unter Voraussetzungen kann die Fünftelregelung greifen und die Progressionswirkung abmildern.
Wirkt die Fünftelregelung sofort bei der Auszahlung? Seit 2025 typischerweise nicht mehr direkt über den Arbeitgeber, sondern erst später über die Einkommensteuerveranlagung.
Ist eine Aufteilung in Raten immer besser? Nein. Zu viele Teilzahlungen können die steuerlich begünstigte Behandlung gefährden.
Was ist in der Verhandlung wichtiger als die Steuerfrage? Zuerst die Höhe der Abfindung. Danach folgt die Prüfung, wie die Auszahlung möglichst sinnvoll gestaltet wird.

Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer erhält nach einer Kündigung das Angebot, entweder 45.000 Euro Abfindung sofort zu nehmen oder eine komplizierte Lösung mit 36.000 Euro in zwei Teilzahlungen, die steuerlich angeblich günstiger sein soll. Auf den ersten Blick wirkt die zweite Variante clever, weil sie mit dem Stichwort Steuerersparnis verkauft wird.

Nach genauer Prüfung zeigt sich jedoch, dass die niedrigere Gesamtsumme den möglichen Steuervorteil deutlich übersteigt. Der vernünftigere Weg ist in so einem Fall oft, erst die höhere Abfindung zu sichern und danach gemeinsam mit einem Steuerberater zu prüfen, in welchem Jahr und in welcher Form die Auszahlung am günstigsten verarbeitet werden kann.

Quellen

Einkommensteuergesetz § 24 EStG, Entschädigungen:
Einkommensteuergesetz § 34 EStG, Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte, Rechtsanwalt Brian Scheuch.