Wenn der Einstieg in die Badewanne zur Gefahr wird oder die Wohnungstür für den Rollstuhl zu schmal ist, kann die Pflegekasse einen Umbau bezuschussen. Bis zu 4.180 Euro sind je Maßnahme möglich – und zwar bereits ab Pflegegrad 1.
Wohnen mehrere anspruchsberechtigte Menschen zusammen, kann die Förderung für ihr gemeinsames Wohnumfeld auf bis zu 16.720 Euro steigen. Allerdings bekommt nicht jeder Bewohner automatisch den Höchstbetrag, und nicht jede einzelne Handwerkerrechnung eröffnet einen neuen Zuschuss.
Pflegegrad 1 reicht aus – auch ohne Pflegegeld
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein reguläres Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige. Trotzdem sieht § 28a SGB XI ausdrücklich Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds vor.
Betroffene müssen deshalb nicht auf Pflegegrad 2 warten, bevor sie Unterstützung für einen notwendigen Umbau beantragen. Der mögliche Höchstzuschuss ist bei Pflegegrad 1 genauso hoch wie bei Pflegegrad 5.
Die Pflege muss leichter werden, nicht nur die Wohnung schöner
Nach § 40 Absatz 4 SGB XI muss die Veränderung die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Es genügt, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.
Eine bodengleiche Dusche kann beispielsweise förderfähig sein, wenn der hohe Wannenrand nicht mehr sicher überwunden werden kann. Wer dagegen lediglich ein älteres, weiterhin geeignetes Badezimmer modernisieren möchte, kann daraus keinen Zuschuss ableiten.
Entscheidend ist die konkrete Einschränkung im Alltag und was der geplante Umbau daran verbessert. Die Pflegekasse prüft außerdem, ob die Arbeiten notwendig und wirtschaftlich sind und ob vorrangig ein anderer Leistungsträger zuständig ist.
Welche Umbauten die Pflegekasse unterstützen kann
Nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums kommen beispielsweise Türverbreiterungen, fest eingebaute Rampen, Treppenlifte und ein pflegegerechter Badumbau infrage. Auch individuell angepasste Möbel und bestimmte fest installierte technische Hilfen können bezuschusst werden.
Damit ist die Förderung nicht auf das Badezimmer beschränkt. Sie kann ebenso helfen, den Zugang zur Wohnung oder die Nutzung anderer Räume wieder zu ermöglichen.
4.180 Euro sind ein Höchstbetrag, keine Pauschale
Die Pflegekasse zahlt höchstens die tatsächlich anerkannten Kosten bis zur jeweiligen Fördergrenze. Kostet eine vollständig anerkannte Maßnahme 2.900 Euro, werden daraus keine 4.180 Euro zur freien Verfügung.
Liegt die Rechnung über dem bewilligten Zuschuss, bleibt eine Finanzierungslücke, die anderweitig gedeckt werden muss. Gerade bei einem umfangreichen Badumbau sollte deshalb vor der Beauftragung feststehen, wer den verbleibenden Betrag bezahlt.
Mehrere Pflegebedürftige können die Förderung zusammenlegen
Leben mehrere Pflegebedürftige in derselben Wohnung und dient der Umbau ihrem gemeinsamen Wohnumfeld, sind bis zu 4.180 Euro je anspruchsberechtigter Person möglich. Das kann auch ein zusammenlebendes Ehepaar betreffen und ist nicht ausschließlich Pflege-Wohngemeinschaften vorbehalten.
| Anspruchsberechtigte Personen in der gemeinsamen Wohnung | Möglicher Gesamtzuschuss je gemeinsamer Maßnahme |
|---|---|
| Eine Person | Bis zu 4.180 Euro |
| Zwei Personen | Bis zu 8.360 Euro |
| Drei Personen | Bis zu 12.540 Euro |
| Vier Personen | Bis zu 16.720 Euro |
| Mehr als vier Personen | Zusammen weiterhin höchstens 16.720 Euro |
Die tatsächliche Förderung bleibt auch hier durch die anerkannten Kosten begrenzt. Ein Angehöriger ohne Pflegegrad erhöht den Zuschuss nicht allein dadurch, dass er ebenfalls in der Wohnung lebt.
Die häufigste Falle: Mehrere Arbeiten sind oft nur eine Maßnahme
„Je Maßnahme“ bedeutet nicht „je Raum“ oder „je Rechnung“. Müssen wegen derselben bestehenden Pflegesituation gleichzeitig die Dusche umgebaut, Türen verbreitert und Schwellen entfernt werden, zählt das grundsätzlich als eine Gesamtmaßnahme.
Getrennte Handwerkeraufträge oder eine zeitlich gestreckte Umsetzung schaffen für diesen bereits vorhandenen Bedarf keinen mehrfachen Höchstzuschuss. Auch zum Jahreswechsel stehen nicht automatisch erneut 4.180 Euro bereit.
Deshalb sollten Betroffene den gesamten erkennbaren Anpassungsbedarf vorab mit der Pflegeberatung durchgehen. Wer nur das Badezimmer betrachtet, kann später feststellen, dass für ebenfalls schon notwendige Arbeiten derselbe Förderrahmen gilt.
Wann ein weiterer Zuschuss möglich ist
Ein bereits geförderter Umbau schließt spätere Unterstützung nicht dauerhaft aus. Verändert sich die Pflegesituation und werden dadurch zusätzliche Anpassungen notwendig, kann die Pflegekasse eine neue Maßnahme bezuschussen.
Das kann etwa der Fall sein, wenn jemand nach einer Verschlechterung erstmals auf einen Rollstuhl angewiesen ist und deshalb bislang ausreichend breite Türen angepasst werden müssen. Eine Höherstufung des Pflegegrades allein löst dagegen keine neue Zahlung aus: Es muss ein neu entstandener Anpassungsbedarf vorliegen.
Wie eine erneute Förderung infrage kommt, erläutert auch der Beitrag Pflegekasse: Bis zu 16.720 Euro für den Umbau – Zuschuss erneut möglich.
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Vor dem Umbau beantragen und die Bewilligung abwarten
Der Antrag gehört zur Pflegekasse, die bei gesetzlich Versicherten an die Krankenkasse angegliedert ist. Er sollte vor Beginn der Arbeiten gestellt werden; das Bundesportal zur Antragstellung empfiehlt ausdrücklich, zunächst den Bescheid abzuwarten.
Zum Antrag gehört ein Kostenvoranschlag, ergänzt um eine verständliche Beschreibung der bestehenden Schwierigkeiten und der geplanten Verbesserung. Fotos oder Skizzen können den Bedarf verdeutlichen und Rückfragen erleichtern.
Eine Begründung wie „Das Bad muss erneuert werden“ sagt wenig über den Pflegebedarf aus. Aussagekräftiger ist, dass der Wannenrand nicht mehr sicher überwunden werden kann und eine bodengleiche Dusche die Körperpflege wieder ermöglicht.
Wer bereits umgebaut hat, sollte eine nachträgliche Prüfung nicht vorschnell aufgeben. Die AOK Niedersachsen weist in ihrem Merkblatt darauf hin, dass rückwirkende Anträge im Einzelfall geprüft werden können; eine sichere Finanzierung sollte darauf jedoch nicht aufgebaut werden.
In der Mietwohnung braucht es zusätzlich die Erlaubnis
Eine Zusage der Pflegekasse ersetzt nicht die Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen. Mieter sollten deshalb vor Beginn der Arbeiten schriftlich klären, was eingebaut werden darf und welche Vereinbarung für einen späteren Rückbau gilt.
Nach § 554 BGB können Mieter die Erlaubnis für bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Anspruch entfällt jedoch, wenn die Veränderung dem Vermieter auch nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.
Auch ein notwendiger Umzug kann förderfähig sein
Manchmal lässt sich eine ungeeignete Wohnung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand anpassen. Dann kann auch ein Umzug in eine geeignete Wohnung als Verbesserung des Wohnumfelds bezuschusst werden, sofern er die entsprechenden Pflegeziele erfüllt.
Ein Wohnungswechsel allein genügt dafür nicht. Weitere Hinweise bietet der Beitrag über Zuschüsse der Pflegekasse für Umzüge ab Pflegegrad 1.
Eine Ablehnung muss nicht das letzte Wort sein
Lehnt die Pflegekasse den Antrag ab, sollten Betroffene die Begründung darauf prüfen, ob ihre tatsächlichen Einschränkungen und der Nutzen des Umbaus ausreichend berücksichtigt wurden. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die Einzelheiten.
Eine Stellungnahme der Pflegeberatung oder ergänzende Unterlagen können helfen, den Bedarf nachvollziehbar zu machen. Gerade bei Pflegegrad 1 darf die Prüfung nicht schon mit dem Hinweis enden, die Beeinträchtigungen seien noch vergleichsweise gering.
Beispiel aus der Praxis: Neue Dusche trotz Pflegegrad 1
Die 79-jährige Frau Neumann hat Pflegegrad 1 und kann den hohen Rand ihrer Badewanne nicht mehr sicher überwinden. Für den Ersatz durch eine geeignete Dusche erhält sie einen Kostenvoranschlag über 5.600 Euro und beantragt vor dem Umbau den Zuschuss.
Erkennt die Pflegekasse die Maßnahme vollständig an und bewilligt 4.180 Euro, verbleiben 1.420 Euro zur eigenen beziehungsweise anderweitigen Finanzierung. Frau Neumann muss dafür nicht erst Pflegegrad 2 erreichen.
Häufige Fragen zum Zuschuss für den pflegegerechten Umbau
Kann ich die 4.180 Euro wirklich schon mit Pflegegrad 1 beantragen?
Ja, die Förderung ist bei Pflegegrad 1 bis 5 möglich. Voraussetzung ist, dass der geplante Umbau die gesetzlichen Anforderungen erfüllt; allein der Pflegegrad führt noch nicht zur Auszahlung.
Bekomme ich den Zuschuss jedes Jahr neu?
Nein, es handelt sich nicht um ein jährliches Budget. Eine erneute Förderung kommt in Betracht, wenn eine veränderte Pflegesituation weitere notwendige Anpassungen auslöst.
Gibt es für Bad, Treppenlift und Türen jeweils 4.180 Euro?
Nicht automatisch: Sind die Arbeiten wegen derselben bestehenden Pflegesituation gleichzeitig erforderlich, gelten sie grundsätzlich zusammen als eine Maßnahme. Dafür steht einer einzelnen anspruchsberechtigten Person insgesamt höchstens ein Zuschuss von 4.180 Euro zur Verfügung.
Können zwei pflegebedürftige Ehepartner zusammen 8.360 Euro bekommen?
Ja, wenn beide anspruchsberechtigt sind, in einer gemeinsamen Wohnung leben und der Umbau ihr gemeinsames Wohnumfeld verbessert. Die Förderung darf die anerkannten tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
Was passiert, wenn der Umbau mehr kostet als der Zuschuss?
Die Differenz muss selbst getragen oder anderweitig finanziert werden. Deshalb sollten Betroffene vor der Beauftragung die Gesamtkosten und die bewilligte Förderung gegenüberstellen.
Darf die Pflegekasse einen Antrag allein wegen Pflegegrad 1 ablehnen?
Nein, Pflegegrad 1 ist ausdrücklich in die Förderung einbezogen. Die Kasse darf aber prüfen, ob der konkrete Umbau erforderlich ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.




