Beamte erhalten im Ruhestand keine gesetzliche Rente für ihre Beamtenzeiten, sondern ein Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung. Für Bundesbeamte zieht das Gesetz dabei eine Untergrenze ein: Selbst wenn die normale Berechnung wegen einer kurzen Dienstzeit ein deutlich niedrigeres Ruhegehalt ergeben würde, kann die sogenannte Mindestversorgung greifen.
Das unterscheidet die Beamtenversorgung grundlegend von der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort garantiert das Gesetz keine allgemeine Mindestrente in einer bestimmten Höhe. Bei Beamten schreibt § 14 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz dagegen zwei Berechnungswege für die Mindestversorgung vor und berücksichtigt den jeweils günstigeren Betrag.
Für jedes Dienstjahr entstehen 1,79375 Prozent
Die reguläre Beamtenpension hängt von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ab. Für jedes ruhegehaltfähige Jahr steigt der Ruhegehaltssatz bei Bundesbeamten um 1,79375 Prozent. Maximal erreicht er 71,75 Prozent.
Für den Höchstsatz braucht ein Beamter damit grundsätzlich 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre. Wer erheblich weniger Dienstjahre erreicht, kommt über die normale Berechnung auf einen deutlich niedrigeren Prozentsatz. Genau an dieser Stelle kann die Mindestversorgung wichtig werden.
Das Gesetz kennt zwei Mindestpensionen
Bei Bundesbeamten vergleicht die Versorgungsstelle zunächst zwei Werte. Die amtsabhängige Mindestversorgung beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Beamten.
Daneben gibt es die amtsunabhängige Mindestversorgung. Sie beträgt 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Zusätzlich kommen nach dem Bundesrecht 30,68 Euro hinzu. Die Versorgungsstelle zahlt grundsätzlich die günstigere Variante.
Deshalb kann die Mindestpension über 2.000 Euro liegen
Das von t-online verwendete Rechenbeispiel basiert auf der auf Gesetze-im-Internet ausgewiesenen Bundesbesoldungstabelle mit Gültigkeit ab März 2024. Dort beträgt das Grundgehalt in A 4, Endstufe 8, 3.157,76 Euro.
65 Prozent davon ergeben 2.052,54 Euro. Zusammen mit dem gesetzlichen Erhöhungsbetrag von 30,68 Euro ergibt sich ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt von 2.083,22 Euro brutto monatlich. Liegt die amtsabhängige Mindestversorgung darunter, kommt grundsätzlich dieser höhere Wert zum Zuge.
Für 2026 muss man bei konkreten Eurobeträgen allerdings genauer hinsehen. Der Bund zahlt bereits Abschläge im Vorgriff auf die noch gesetzlich umzusetzende Übertragung der Tarifsteigerungen auf Besoldung und Versorgung. Deshalb können tatsächlich ausgezahlte Versorgungsbezüge inzwischen über den Beträgen liegen, die sich aus der weiterhin veröffentlichten gesetzlichen Tabelle ab März 2024 ergeben.
Der dbb weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Zahlungen unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung stehen.
Fünf Dienstjahre allein garantieren noch keine Pension
§ 4 BeamtVG verlangt für einen normalen Ruhegehaltsanspruch grundsätzlich mindestens fünf Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit. Eine Ausnahme gilt insbesondere bei einer dienstbedingten Dienstunfähigkeit.
Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Eintritt in den Ruhestand. Wer das Beamtenverhältnis freiwillig verlässt, befindet sich nicht automatisch im Ruhestand und kann je nach Fall anderen Regeln wie Nachversicherung oder Altersgeld unterliegen.
Mindestversorgung kann bei früher Dienstunfähigkeit besonders wichtig werden
Die Regel schützt also Beamte, die nur eine kurze ruhegehaltfähige Dienstzeit erreichen und dennoch mit einem beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch in den Ruhestand treten. Dazu können Beamte gehören, die wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit deutlich vor der regulären Altersgrenze ausscheiden.
Das Gesetz berücksichtigt bei Dienstunfähigkeit besondere Regeln. Erfüllt ein Beamter die fünfjährige Dienstzeit nicht, kann trotzdem ein Ruhegehaltsanspruch entstehen, wenn Krankheit, Verwundung oder eine andere Beschädigung im Zusammenhang mit dem Dienst zur Dienstunfähigkeit geführt hat.
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Die Mindestpension ist nicht automatisch der Nettobetrag
Von einer Beamtenpension können insbesondere Einkommensteuer sowie Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Wie viel tatsächlich auf dem Konto bleibt, hängt deshalb von der persönlichen Situation ab.
Auch Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften können die ausgezahlte Versorgung verändern. Der Zoll weist als zuständige Bundesverwaltung ausdrücklich darauf hin, dass die Mindestversorgung durch solche Vorschriften im Einzelfall unterschritten werden kann.
Eine zusätzliche gesetzliche Rente kann die Beamtenpension verändern
Manche Beamte haben vor ihrer Verbeamtung viele Jahre als Arbeitnehmer gearbeitet und daraus zusätzlich einen Anspruch auf gesetzliche Rente erworben. Dann addiert der Staat beide Leistungen nicht immer unbegrenzt.
§ 55 BeamtVG enthält Höchstgrenzen für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und gesetzlichen Renten. Für Bezieher einer Mindestversorgung enthält § 14 Abs. 5 zusätzlich eine besondere Regel. Je nach Höhe der eigenen erdienten Pension und der zusätzlichen Rente kann deshalb ein Teil der Mindestversorgung ruhen.
Ein Beamter mit einer kleinen selbst erdienten Pension und einer hohen gesetzlichen Rente erhält daher nicht zwangsläufig die volle Mindestpension zusätzlich zur ungekürzten gesetzlichen Rente.
Die Bundesländer haben eigene Regeln
Das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes gilt unmittelbar für Bundesbeamte und Bundesrichter. Seit der Föderalismusreform regeln die Länder die Versorgung ihrer Beamten selbst.
Viele Länder kennen ebenfalls eine Mindestversorgung, haben die Berechnung aber teilweise anders ausgestaltet. Der dbb weist darauf hin, dass Länder wegen veränderter Besoldungsstrukturen andere Besoldungsgruppen oder Prozentsätze als Bezugsgröße verwenden können. Wer als Lehrer, Polizist oder Verwaltungsbeamter eines Landes arbeitet, sollte deshalb das jeweilige Landesbeamtenversorgungsgesetz prüfen.
Pensionen liegen im Durchschnitt deutlich über der Mindestversorgung
Die Mindestversorgung stellt lediglich die Untergrenze dar. Die meisten langjährig beschäftigten Beamten erreichen eine höhere Pension. Nach den aktuellsten Zahlen des Statistischen Bundesamts erhielten Pensionärinnen und Pensionäre des öffentlichen Dienstes im Januar 2025 durchschnittlich 3.416 Euro Ruhegehalt brutto im Monat.
Bei Bundesbeamten und Bundesrichtern lag der Durchschnitt sogar bei 3.633 Euro. Diese Durchschnittswerte sagen allerdings wenig über einzelne Versorgungsansprüche aus, weil Besoldungsgruppe, Dienstzeit, Teilzeitphasen und andere Faktoren die Höhe erheblich beeinflussen.
FAQ: Drei wichtige Fragen zur Mindestpension
Bekommt jeder Beamte mindestens rund 2.000 Euro Pension?
Nein. Es müssen zunächst die Voraussetzungen für einen beamtenrechtlichen Ruhegehaltsanspruch vorliegen. Außerdem können Anrechnungs- und Ruhensvorschriften den Auszahlungsbetrag verändern.
Reichen fünf Jahre als Beamter für die Mindestpension?
Fünf ruhegehaltfähige Dienstjahre erfüllen grundsätzlich die Wartezeit. Der Beamte muss aber auch tatsächlich mit Versorgungsanspruch in den Ruhestand treten. Eine freiwillige Kündigung löst keine sofortige Mindestpension aus.
Gilt die gleiche Mindestpension in allen Bundesländern?
Nein. Die Länder besitzen eigene Versorgungsgesetze und können die Mindestversorgung anders berechnen. Die dargestellte Formel gilt für die Beamtenversorgung des Bundes.
Quellenverzeichnis
Gesetze im Internet: § 4 BeamtVG – Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 14 BeamtVG – Höhe des Ruhegehalts und Mindestversorgung. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 55 BeamtVG – Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz – Bundesbesoldungstabelle. (Gesetze im Internet)
dbb beamtenbund und tarifunion: Mindestversorgung. (DBB)
dbb beamtenbund und tarifunion: FAQ zur Übertragung der Einkommensrunde 2025/2026 auf Bundesbeamte und Versorgungsempfänger. (DBB)
Statistisches Bundesamt: Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes, durchschnittliches Ruhegehalt im Januar 2025. (Destatis)
Zoll: Ermittlung des Ruhegehalts und Hinweise zur Mindestversorgung.
t-online: „Mindestpension für Beamte: Wie hoch ist sie?“, aktualisiert am 6. November 2025.
Stand: August 2026.




