Krankschreibung nach Kündigung: Attest kann für Lohn nicht mehr reichen

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Eine Kündigung kann Menschen so belasten, dass sie tatsächlich krank werden und ihre Arbeit nicht mehr ausüben können. Auch während der Kündigungsfrist haben Beschäftigte Anspruch darauf, dass ihre Erkrankung ernst genommen wird.

Beim Streit um das Gehalt kann die Krankschreibung allerdings an Beweiskraft verlieren, wenn sie auffällig genau die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckt. Wer dann allein auf das Attest vertraut, riskiert, einen berechtigten Zahlungsanspruch vor Gericht nicht durchsetzen zu können.

Auch nach einer Kündigung entscheidet die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Beschäftigte ihre bisherige Tätigkeit wegen einer Erkrankung nicht mehr ausüben können oder dadurch eine Verschlimmerung droht. So beschreibt es der Gemeinsame Bundesausschuss; dabei kommt es auf die gesundheitlichen Einschränkungen und die konkrete Arbeit an.

Auch psychische Beschwerden nach dem Verlust des Arbeitsplatzes können eine Arbeitsunfähigkeit begründen. Ob die Voraussetzungen vorliegen und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert, muss ärztlich beurteilt werden.

Fachanwalt Alexander Bredereck betont in seinem Rechtstipp zur Krankschreibung nach einer Kündigung, dass die Kündigung allein keine Berechtigung zum Fernbleiben schafft. Wer bewusst eine Erkrankung vortäuscht, riskiert arbeitsrechtliche Folgen bis hin zu einer fristlosen Kündigung.

Der Arbeitgeber muss konkrete Zweifel begründen

Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat vor Gericht einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann sie deshalb nicht allein mit der Behauptung entkräften, die Krankmeldung komme ihm ungelegen oder erscheine verdächtig.

Er muss tatsächliche Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, die ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen. Welche Folgen das für Beschäftigte haben kann, erläutert Gegen-Hartz auch im Beitrag zur verweigerten Lohnfortzahlung nach einer Kündigung.

Warum eine Krankschreibung bis zum letzten Vertragstag problematisch werden kann

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 8. September 2021 unter dem Aktenzeichen 5 AZR 149/21, dass eine auffällige zeitliche Übereinstimmung den Beweiswert erschüttern kann. In dem Fall hatte eine Arbeitnehmerin selbst gekündigt und eine am selben Tag ausgestellte Krankschreibung eingereicht, die genau bis zum Ende der Kündigungsfrist reichte.

Die Rechtsprechung erfasst auch Kündigungen durch den Arbeitgeber und mehrere aufeinanderfolgende Bescheinigungen. Im Urteil vom 13. Dezember 2023, 5 AZR 137/23, waren passgenaue Folgebescheinigungen und der unmittelbare Antritt einer neuen Stelle ausschlaggebende Umstände.

Die erste Bescheinigung behielt dort ihren Beweiswert, weil sie vor Zugang der Kündigung ausgestellt worden war und der Arbeitnehmer noch nichts von der geplanten Beendigung wusste. Die späteren Bescheinigungen bewertete das Gericht anders und verwies den Streit über diesen Zahlungszeitraum zur weiteren Aufklärung zurück.

Es gibt somit keinen Automatismus, nach dem jede Erkrankung während der Kündigungsfrist unglaubwürdig wäre. Erforderlich bleibt eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls.

Wenn das Attest allein nicht mehr genügt

Ist der Beweiswert erschüttert, müssen Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit genauer darlegen und gegebenenfalls auf anderem Weg beweisen. Nach der vom Bundesarbeitsgericht auch im Urteil vom 18. September 2024, 5 AZR 29/24, bestätigten Rechtsprechung müssen sie nachvollziehbar schildern, welche Beschwerden bestanden und wie diese ihre konkrete Arbeit verhinderten.

Eine pauschale Erklärung wie „Ich war wegen der Kündigung völlig fertig“ kann dafür zu wenig sein. Entscheidend sind die Art und Stärke der Beschwerden sowie deren Verlauf während des gesamten streitigen Zeitraums.

Als Beweismittel kommt insbesondere die Aussage der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes infrage, wofür eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich ist. Das Erschüttern des Beweiswerts bedeutet für sich genommen weder, dass eine Erkrankung vorgetäuscht wurde, noch dass der Zahlungsanspruch endgültig verloren ist.

Die eAU ersetzt die Krankmeldung beim Arbeitgeber nicht

Auch nach einer Kündigung müssen Beschäftigte dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nimmt ihnen diese Pflicht nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht ab.

Bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die eAU im Regelfall bei der Krankenkasse ab. Eine Diagnose wird dabei nicht übermittelt, wie das Gesundheitsportal des Bundes zur eAU erläutert.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist grundsätzlich spätestens am folgenden Arbeitstag ein ärztlicher Nachweis erforderlich; der Arbeitgeber darf ihn schon früher verlangen. Gesetzlich Versicherte im eAU-Verfahren müssen die Arbeitsunfähigkeit zu diesen Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen.

Bis wann der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen muss

Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Der gesetzliche Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung; frühere Ausfälle wegen derselben Krankheit können den verbleibenden Anspruch beeinflussen.

Die Kündigungserklärung beendet diesen Anspruch nicht sofort. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch aus einem anderen Grund als aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, endet grundsätzlich auch die gesetzliche Entgeltfortzahlung mit dem Arbeitsverhältnis.

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Eine Ausnahme enthält § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz für die Kündigung durch den Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit. Dann kann die Zahlungspflicht innerhalb des gesetzlichen Anspruchszeitraums über das Vertragsende hinausreichen; eine Kündigung während einer Erkrankung erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch.

Situation Was für die Zahlung gilt
Arbeitsunfähigkeit während der laufenden Kündigungsfrist Der Arbeitgeber zahlt bei erfüllten Voraussetzungen im Rahmen des noch bestehenden Entgeltfortzahlungsanspruchs.
Das Arbeitsverhältnis endet aus anderen Gründen Die Entgeltfortzahlung endet grundsätzlich mit dem Arbeitsverhältnis; anschließend kann Krankengeld infrage kommen.
Der Arbeitgeber kündigt aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit Der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch kann über das Vertragsende hinaus fortbestehen.
Der Beweiswert der Krankschreibung ist erschüttert Beschäftigte müssen ihre Arbeitsunfähigkeit genauer darlegen und gegebenenfalls anderweitig beweisen.

Krankengeld nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig klären

Besteht die Arbeitsunfähigkeit über das Beschäftigungsende hinaus fort, kann bei gesetzlich Versicherten mit entsprechendem Versicherungsschutz Krankengeld infrage kommen. Die Krankenkasse prüft den Anspruch nach § 44 SGB V eigenständig und sollte frühzeitig über das Vertragsende oder eine verweigerte Lohnfortzahlung informiert werden.

Für den weiteren Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit muss die Folgefeststellung grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgen. Samstage gelten dabei nach § 46 SGB V nicht als Werktage.

Beschäftigte sollten den Übergang deshalb vor dem letzten Vertragstag mit ihrer Krankenkasse abstimmen. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag Krankengeld nach Kündigung und Arbeitslosigkeit.

Bei einem Zahlungsstopp den Anspruch zügig geltend machen

Wer tatsächlich arbeitsunfähig war und kein Geld erhält, sollte die ausstehende Entgeltfortzahlung zeitnah und nachweisbar geltend machen. Arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen können verlangen, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist eingefordert und gegebenenfalls eingeklagt werden.

Ob eine solche Klausel wirksam ist und welche Forderungen sie erfasst, muss im Einzelfall geprüft werden. Unterlagen zum Krankheitsverlauf, Arztkontakte und die Kommunikation mit dem Arbeitgeber helfen dabei, den Streit nachvollziehbar aufzuarbeiten.

Die Dreiwochenfrist läuft trotz Krankschreibung weiter

Wer die Kündigung angreifen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das bestimmt § 4 Kündigungsschutzgesetz; eine gewöhnliche Krankschreibung hält diese Frist nicht an.

Eine nachträgliche Klagezulassung kommt nach § 5 Kündigungsschutzgesetz nur unter engen Voraussetzungen infrage, wenn die rechtzeitige Klage trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert war. Warum Betroffene damit nicht bis zur Genesung warten sollten, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag Kündigung trotz Krankschreibung: Die Frist läuft trotzdem.

Zusätzlich ist die Arbeitsuchendmeldung zu beachten: Sie muss grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Beschäftigungsende erfolgen. Erfahren Beschäftigte erst später davon, gilt nach § 38 SGB III eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts.

Praxisbeispiel: Krank bis zum Vertragsende und plötzlich fehlt das Gehalt

Ein fiktiver Fall: Die langjährig beschäftigte Lagerarbeiterin Sabine erhält Anfang November eine Kündigung zum Monatsende und entwickelt anschließend erhebliche Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Ihre Ärztin stellt Arbeitsunfähigkeit fest und verlängert diese später bis zum letzten Vertragstag; der Arbeitgeber verweigert daraufhin die Lohnfortzahlung.

Die zeitliche Übereinstimmung entscheidet den Streit noch nicht allein, sie kann aber zusammen mit weiteren Umständen Zweifel begründen. Sabine sollte ihren Zahlungsanspruch verfolgen und für einen möglichen Prozess ihren Beschwerdeverlauf sowie die Auswirkungen auf ihre Arbeit nachvollziehbar darlegen; eine Klage gegen die Kündigung muss sie unabhängig davon fristgerecht erheben.

Sieben Fragen und Antworten zur Krankschreibung nach einer Kündigung

Darf ich nach einer Kündigung krankgeschrieben werden?

Ja, wenn eine Erkrankung dazu führt, dass Sie Ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können oder dadurch eine Verschlimmerung droht. Die medizinischen Voraussetzungen müssen ärztlich beurteilt werden.

Ist eine Krankschreibung bis zum letzten Vertragstag automatisch unglaubwürdig?

Nein, es kommt auf die gesamten Umstände an. Eine auffällige Übereinstimmung mit der Kündigungsfrist kann den Beweiswert aber erschüttern, insbesondere bei weiteren Indizien wie einem unmittelbar anschließenden Stellenantritt.

Gilt das auch, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat?

Ja, die Rechtsprechung erfasst sowohl Eigenkündigungen als auch Kündigungen durch den Arbeitgeber. Auch mehrere Folgebescheinigungen können in der Gesamtbetrachtung Zweifel begründen.

Muss ich meinem Arbeitgeber meine Diagnose nennen?

Bei der üblichen Krankmeldung grundsätzlich nicht; auch die eAU übermittelt keine Diagnose. In einem Gerichtsverfahren kann jedoch eine nähere Darstellung der Beschwerden und ihrer Auswirkungen erforderlich werden, wenn der Beweiswert erschüttert ist.

Was passiert, wenn das Attest als Nachweis nicht mehr ausreicht?

Dann müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit genauer darlegen und gegebenenfalls anderweitig beweisen. Dafür kommt insbesondere die Aussage der behandelnden Arztpraxis nach entsprechender Entbindung von der Schweigepflicht infrage.

Bekomme ich nach dem Vertragsende weiterhin Geld?

Die Entgeltfortzahlung endet grundsätzlich mit dem Arbeitsverhältnis, bei einer Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kann eine Ausnahme greifen. Bei fortdauernder Erkrankung kommt für entsprechend versicherte Beschäftigte anschließend Krankengeld infrage.

Verlängert die Krankschreibung die Frist für eine Kündigungsschutzklage?

Nein, grundsätzlich bleibt es bei drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung. Eine nachträgliche Zulassung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.