Krankengeld: Warum ein neuer Steuerbescheid nicht automatisch mehr Geld bringt

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Eine Selbstständige verlangte 98,77 Euro Krankengeld pro Tag, zugesprochen wurden ihr 60,53 Euro. Ihre weitergehende Forderung blieb vor dem Bundessozialgericht am 1. Oktober 2026 ohne Erfolg. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen B 3 KR 6/25 R blieb es damit bei dem Betrag, den bereits das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bewilligt hatte.

Die Versicherte war 2020 arbeitsunfähig geworden. Bei der Ermittlung ihres tatsächlichen Arbeitseinkommens wurde der Gewinn aus 2019 berücksichtigt, dem letzten vollständig abgeschlossenen Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dieser Zeitraum ist nach der BSG-Rechtsprechung im Regelfall der passende Bezugspunkt.

Zwischen dem zugesprochenen und dem verlangten Krankengeld liegen 38,24 Euro täglich. Für 30 Kalendertage entspricht das einer Differenz von 1.147,20 Euro brutto. Der Fall zeigt, wie stark das herangezogene Einkommensjahr die Leistung beeinflussen kann.

Warum die Krankenkasse zunächst nur 36,06 Euro zahlte

Die Klägerin arbeitete als selbstständige Eventmanagerin und war freiwillig gesetzlich krankenversichert. Ihr Versicherungsschutz umfasste Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Nach einem Unfall am 16. März 2020 erhielt sie die Leistung ab dem 27. April 2020.

Die Krankenkasse berechnete zunächst 36,06 Euro täglich anhand des Steuerbescheids für 2018. Später verlangte die Versicherte eine Berechnung anhand ihres höheren Gewinns aus 2019. Mit seinem Urteil vom 21. November 2024 – L 4 KR 392/22 sprach ihr das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 60,53 Euro brutto täglich zu.

Weshalb die Versicherte anschließend knapp 99 Euro verlangte

Ihre höhere Forderung leitete die Klägerin aus dem späteren Steuerbescheid für 2020 und der anschließenden endgültigen Beitragsfestsetzung ab. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 26. April 2020 hatte die Krankenkasse monatliche Einnahmen von 4.232,80 Euro angesetzt. Daraus errechnete die Versicherte ein Krankengeld von 98,77 Euro täglich.

Das LSG hielt die Forderung oberhalb von 60,53 Euro bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen für unzulässig. Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte ihre ursprüngliche Klage ausdrücklich auf diesen Betrag beschränkt. Dadurch waren die angegriffenen Bescheide nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Leistung bestandskräftig geworden.

Zusätzlich erläuterte das LSG, weshalb es auch inhaltlich auf das Einkommen aus 2019 abstellte. Das Jahr 2020, in dem die Arbeitsunfähigkeit begann, war danach nicht der passende Berechnungszeitraum. Diese Begründung stammt aus dem veröffentlichten LSG-Urteil; das berichtete BSG-Ergebnis bestätigt zunächst den erfolglosen Ausgang der weitergehenden Forderung.

Herangezogenes Einkommensjahr Krankengeld pro Kalendertag
2018: ursprüngliche Berechnung der Krankenkasse 36,06 Euro brutto
2019: vom LSG zugesprochene Berechnung 60,53 Euro brutto
2020: Grundlage der weitergehenden Forderung 98,77 Euro brutto verlangt, nicht zugesprochen

Warum das letzte abgeschlossene Kalenderjahr zählt

Krankengeld soll ausgefallenes Arbeitseinkommen ersetzen. Bei Selbstständigen können Einnahmen und Betriebsausgaben innerhalb eines Jahres erheblich schwanken. Ein längerer Zeitraum bildet die wirtschaftlichen Verhältnisse deshalb häufig verlässlicher ab als einzelne besonders ertragreiche Monate.

Bereits im Urteil vom 18. September 2025 – B 3 KR 3/24 R bezeichnete das Bundessozialgericht das letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossene Kalenderjahr als Bezugspunkt im Regelfall. Daraus folgt jedoch keine ausnahmslose Pflicht, jeden Krankengeldbescheid nachträglich anhand dieses Jahres neu zu berechnen. Die gesetzliche Ausgangsregel und die Umstände des jeweiligen Falls bleiben zu beachten.

Wann ein späterer Steuerbescheid helfen kann

Nach § 47 Absatz 4 Satz 2 SGB V geht die Krankenkasse bei Selbstständigen zunächst von dem kalendertäglichen Arbeitseinkommen aus, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung angesetzt wurde. Sie muss somit nicht auf einen noch ausstehenden Steuerbescheid warten, bevor sie über die Krankengeldhöhe entscheidet.

Diese gesetzliche Annahme kann widerlegt werden. Ein später vorgelegter Nachweis kann zeigen, dass die bisherige Berechnungsgrundlage das tatsächliche Arbeitseinkommen vor der Arbeitsunfähigkeit nicht richtig wiedergibt. Ob daraus eine höhere Leistung folgt, hängt unter anderem vom belegten Zeitraum und vom Stand des Verfahrens ab.

Im vorliegenden Fall berücksichtigte das LSG den nachgereichten Steuerbescheid für 2019 zugunsten der Versicherten. Entscheidend war dabei, dass er das Einkommen des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit belegte. Im Beitrag Selbstständige können nachträglich ein höheres Krankengeld beziehen wird die Möglichkeit einer solchen Korrektur ebenfalls erläutert.

Die Einzelheiten zur Berücksichtigung des nachgereichten Steuerbescheids werden hier anhand des veröffentlichten LSG-Urteils dargestellt. Eine vollständige schriftliche Begründung des neuen BSG-Urteils liegt dieser Darstellung zum Stand 10. Oktober 2026 noch nicht zugrunde.

Beitragsnachzahlungen erhöhen das Krankengeld nicht automatisch

Die Beiträge freiwillig versicherter Selbstständiger werden nach § 240 Absatz 4a SGB V zunächst vorläufig und später anhand der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen endgültig festgesetzt. Ein neuer Steuerbescheid kann deshalb zu einer Nachzahlung oder Erstattung führen.

Für die Krankengeldhöhe gelten eigene Berechnungsvorschriften. Eine nachträgliche Änderung der Beiträge führt daher nicht automatisch zu einer entsprechenden Änderung der Leistung. Der Beitrag Selbstständige müssen Beiträge nachzahlen, doch das Krankengeld bleibt gleich erklärt die unterschiedlichen Folgen.

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Für die Höhe zählt der Gewinn, nicht der Umsatz

Das gesetzliche Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen regelmäßigen Arbeitseinkommens, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitseinkommen ist nach § 15 SGB IV der nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelte Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit. Der Umsatz allein sagt deshalb wenig über die mögliche Krankengeldhöhe aus.

Auch die gesamte Beitragsbemessungsgrundlage einer freiwilligen Krankenversicherung lässt sich nicht ohne Weiteres auf das Krankengeld übertragen. Für die Beiträge können weitere Einnahmen berücksichtigt werden, während die Leistung an das zu ersetzende Arbeitseinkommen anknüpft. Die im Artikel genannten Tagessätze sind Bruttobeträge; mögliche Abzüge für andere Sozialversicherungszweige hängen vom jeweiligen Versicherungsverhältnis ab.

Was Selbstständige am Bescheid prüfen sollten

Betroffene sollten sich von ihrer Krankenkasse erläutern lassen, welches Arbeitseinkommen und welcher Zeitraum der Berechnung zugrunde liegen. Weicht der angesetzte Betrag vom nachgewiesenen Gewinn des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres vor der Arbeitsunfähigkeit ab, sollte die Abweichung geprüft werden. Dazu gehören der Steuerbescheid, die Beitragsbescheide und das Datum, an dem die Arbeitsunfähigkeit begann.

Wer die Krankengeldhöhe beanstanden will, sollte seinen Widerspruch ausdrücklich gegen den entsprechenden Leistungsbescheid richten. Ein Widerspruch gegen eine Beitragsfestsetzung erfasst einen gesonderten Krankengeldbescheid nicht automatisch. Die spätere Vorlage von Unterlagen ersetzt zudem nicht die Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist.

Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist nach § 84 SGG grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt nach § 66 SGG grundsätzlich eine Jahresfrist. Auf einen noch ausstehenden Steuerbescheid sollte deshalb nicht gewartet werden; Begründung und Nachweise können nachgereicht werden.

Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kann bei einer rechtswidrig zu niedrigen Leistungsfestsetzung ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Ein späterer Steuerbescheid begründet allerdings auch in diesem Verfahren nicht für sich allein einen Anspruch auf höheres Krankengeld.

Fiktives Beispiel aus der Praxis

Eine freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige mit gesetzlichem Krankengeldanspruch wird im September 2026 arbeitsunfähig. Die Krankenkasse legt zunächst einen Jahresgewinn von 24.000 Euro zugrunde. Bei einer vereinfachten Berechnung für eine ganzjährig ausgeübte Tätigkeit ohne Besonderheiten bei den Beitragszeiten ergeben sich daraus 46,67 Euro brutto Krankengeld täglich: 24.000 Euro geteilt durch 360, davon 70 Prozent.

Während des Widerspruchsverfahrens legt die Versicherte den Steuerbescheid für 2025 vor, der einen Gewinn von 36.000 Euro ausweist. Zeigt dieser Nachweis, dass die bisherige Berechnungsgrundlage ihr tatsächliches Arbeitseinkommen vor der Arbeitsunfähigkeit nicht richtig wiedergibt, kommen unter denselben vereinfachten Voraussetzungen 70 Euro brutto täglich in Betracht. Die Rechnung lautet dann: 36.000 Euro geteilt durch 360, davon 70 Prozent.

Häufige Fragen zum Krankengeld für Selbstständige

Welches Kalenderjahr ist für die Berechnung entscheidend?

Bei der Ermittlung des tatsächlichen Arbeitseinkommens ist im Regelfall das letzte vollständig abgeschlossene Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der passende Bezugspunkt. Gesetzlicher Ausgangspunkt bleibt jedoch das Arbeitseinkommen, das zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung angesetzt wurde.

Kann ein erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erlassener Steuerbescheid berücksichtigt werden?

Das kommt in Betracht, wenn der Bescheid das relevante frühere Einkommen belegt und eine Korrektur der bisherigen Berechnung rechtfertigt. Im beschriebenen Fall berücksichtigte das LSG den nachgereichten Steuerbescheid für 2019. Eine automatische Neuberechnung folgt aus der späteren Ausstellung eines Steuerbescheids nicht.

Warum erhielt die Versicherte keine 98,77 Euro täglich?

Ihre weitergehende Forderung blieb vor dem BSG erfolglos. Das LSG hatte den zusätzlichen Anspruch bereits wegen der Beschränkung der ursprünglichen Klage für unzulässig gehalten und ergänzend erläutert, weshalb es das Einkommen aus 2019 heranzog.

Führt eine Beitragsnachzahlung automatisch zu höherem Krankengeld?

Nein. Die endgültige Beitragsfestsetzung und die Berechnung des Krankengeldes folgen unterschiedlichen Vorschriften. Für eine höhere Leistung muss geprüft werden, ob die bisherige Krankengeldberechnung rechtlich zu korrigieren ist.

Gilt die Berechnung für alle Selbstständigen?

Das Verfahren betrifft eine freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige mit gesetzlichem Krankengeldanspruch aufgrund einer Wahlerklärung. Bei Krankengeld-Wahltarifen können nach § 53 Absatz 6 SGB V je nach Satzung der Krankenkasse abweichende Berechnungsregeln gelten. Für private Krankentagegeldversicherungen bestimmen die jeweiligen Vertragsbedingungen die Leistung.

Wie lange bleibt Zeit für einen Widerspruch?

Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Auch wenn der Steuerbescheid noch fehlt, sollte der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingelegt werden. Die fehlenden Nachweise können anschließend nachgereicht werden.

Quellen

Das berichtete BSG-Ergebnis beruht auf der Ergebnisberichterstattung vom 2. Oktober 2026, die den Ausgang des Verfahrens zusammenfasst. Sachverhalt und Begründung der Vorinstanz ergeben sich aus dem oben verlinkten LSG-Urteil; die allgemeine rechtliche Einordnung stützt sich auf das BSG-Urteil vom 18. September 2025 und die genannten gesetzlichen Vorschriften. Als weitere amtliche Fundstelle zum Verfahren ist der BSG-Terminbericht Nummer 30/26 verlinkt.

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