Jobcenter zahlt Möbel und Haushaltsgeräte auch ohne Bürgergeld

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Auch Menschen ohne laufendes Grundsicherungsgeld können vom Jobcenter Geld für notwendige Möbel und Haushaltsgeräte erhalten. Der Anspruch greift, wenn das Einkommen zwar für den laufenden Lebensunterhalt reicht, eine erforderliche Erstausstattung aber nicht vollständig aus eigenen Mitteln bezahlt werden kann.

Diese wenig bekannte Regelung kann vor allem nach einer Trennung, dem Auszug aus einer Einrichtung oder dem erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung helfen.

Die Leistung wird nicht automatisch ausgezahlt und ist auch kein pauschaler Möbelbonus für jeden Umzug.

Das Jobcenter prüft, ob tatsächlich eine neue Ausstattungssituation vorliegt, welche Gegenstände fehlen und welcher Eigenanteil aus Einkommen oder Vermögen zumutbar ist. Wer bereits vor der Entscheidung einkauft, riskiert eine Ablehnung.

§ 24 SGB II ermöglicht die Zahlung ohne laufenden Bezug

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 24 Absatz 3 SGB II. Danach werden Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass dies auch für Personen gilt, die keine laufenden Leistungen für Lebensunterhalt, Unterkunft und Heizung benötigen, den einmaligen Bedarf aber nicht vollständig selbst decken können.

Ein Beschäftigter mit niedrigem Lohn kann deshalb ebenso anspruchsberechtigt sein wie eine Person mit knapp ausreichendem Arbeitslosengeld I. Entscheidend ist nicht allein, ob monatlich Geld vom Jobcenter kommt. Geprüft wird vielmehr, ob die einmalige Anschaffung die finanziellen Möglichkeiten des Haushalts übersteigt.

Die Antragstellenden müssen allerdings grundsätzlich zum leistungsberechtigten Personenkreis des SGB II gehören. Dazu zählen insbesondere erwerbsfähige Personen, die die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Wer wegen Alters oder dauerhafter voller Erwerbsminderung dem SGB XII zugeordnet ist, muss sich wegen einer entsprechenden einmaligen Leistung in der Regel an das Sozialamt wenden.

Erstausstattung bedeutet nicht nur die erste Wohnung im Leben

Der Begriff Erstausstattung wird bedarfsbezogen verstanden. Es kommt nicht darauf an, ob jemand irgendwann früher bereits ein Bett, einen Tisch oder einen Kühlschrank besessen hat. Entscheidend ist, ob in der gegenwärtigen Lebenslage notwendiger Hausrat erstmals neu beschafft werden muss.

Ein typischer Fall ist die Trennung eines Paares, wenn eine Person auszieht und Möbel sowie Elektrogeräte in der bisherigen Wohnung verbleiben. Auch nach Wohnungslosigkeit, einer Haftentlassung, dem Ende eines Aufenthalts in einer Einrichtung oder dem Wechsel aus einer möblierten in eine unmöblierte Wohnung kann ein Anspruch entstehen. Nach einem Brand oder schweren Wasserschaden kommt ebenfalls eine neue Erstausstattung in Betracht, soweit keine Versicherung oder andere Stelle die Kosten übernimmt.

Eine Erstausstattung kann sogar erneut bewilligt werden. Der frühere Erhalt einer solchen Leistung schließt einen späteren Anspruch nicht automatisch aus, wenn eine neue außergewöhnliche Bedarfslage eingetreten ist. Wie die Rechtsprechung diese Abgrenzung beurteilt, erläutert der Beitrag „Jobcenter muss Erstausstattung mehrfach zahlen“.

Defekter Kühlschrank ist meist nur eine Ersatzbeschaffung

Von der Erstausstattung zu unterscheiden ist der gewöhnliche Ersatz eines vorhandenen Gegenstands. Geht eine jahrelang genutzte Waschmaschine kaputt oder ist ein alter Schrank verschlissen, liegt regelmäßig keine neue Ausstattungssituation vor. Bei laufendem Grundsicherungsgeld kann für einen unabweisbaren Bedarf unter Umständen ein Darlehen des Jobcenters infrage kommen.

Auch der bloße Wunsch nach besseren, moderneren oder größeren Möbeln reicht nicht aus. Finanziert wird nur eine einfache Ausstattung, die eine geordnete Haushaltsführung und menschenwürdiges Wohnen ermöglicht. Hochwertige Einrichtungswünsche oder reine Unterhaltungselektronik muss das Jobcenter nicht bezahlen.

Situation Rechtliche Einordnung
Erste eigene unmöblierte Wohnung Erstausstattung kann bewilligt werden, wenn notwendiger Hausrat fehlt.
Neue Wohnung nach einer Trennung Anspruch ist möglich, wenn Möbel oder Geräte beim früheren Partner geblieben sind.
Neuanfang nach Wohnungslosigkeit, Haft oder Einrichtung Erstausstattung kommt bei fehlendem eigenem Hausrat in Betracht.
Verlust durch Brand oder schweren Wasserschaden Ein neuer Anspruch ist möglich, sofern kein vorrangiger Ersatz geleistet wird.
Alte Waschmaschine fällt nach Jahren aus Meist Ersatzbeschaffung; ein Zuschuss als Erstausstattung scheidet regelmäßig aus.
Umzug mit vollständig vorhandenem Hausrat Allein der Wohnungswechsel begründet keinen Anspruch.

Welche Möbel und Geräte bezahlt werden können

Übernommen werden können Gegenstände, die für eine einfache Haushaltsführung erforderlich sind. Dazu gehören je nach Bedarf etwa Bett, Matratze, Kleiderschrank, Tisch, Stühle, Lampen, Sichtschutz sowie eine grundlegende Küchenausstattung. Kühlschrank, Herd oder Kochmöglichkeit und unter bestimmten Bedingungen eine Waschmaschine können ebenfalls berücksichtigt werden.

Ob eine Waschmaschine notwendig ist, hängt unter anderem davon ab, ob eine nutzbare Gemeinschaftswaschküche vorhanden ist. Bei Kindern sind altersgerechte Schlafmöglichkeiten und weitere notwendige Möbel zu berücksichtigen. Ein Fernseher zählt nach der Rechtsprechung dagegen grundsätzlich nicht zur Wohnungserstausstattung.

Eine ausführliche Einordnung der möglichen Gegenstände bietet der Ratgeber „Erstausstattung für die Wohnung beantragen“. Dort wird auch erklärt, welche Nachweise Jobcenter häufig verlangen.

Die Höhe hängt von der jeweiligen Kommune ab

Bundesweit einheitliche Beträge gibt es nicht. Die kommunalen Träger können Geldleistungen, Sachleistungen oder Pauschalen vorsehen und orientieren sich dabei an den örtlichen Preisen für eine einfache Ausstattung. Deshalb können zwei vergleichbare Haushalte in verschiedenen Städten unterschiedlich hohe Beträge erhalten.

Pauschalen dürfen jedoch nicht frei gegriffen sein. Sie müssen auf geeigneten Kostendaten und nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen und eine einfache Bedarfsdeckung ermöglichen. Sind die bewilligten Beträge offensichtlich zu niedrig, können aktuelle Angebote und Preise aus erreichbaren Geschäften oder Gebrauchtwarenhäusern gegen die Berechnung sprechen.

Wie deutlich die regionalen Werte auseinandergehen können, zeigt der Beitrag „Bis zu 2.084 Euro Erstausstattung vom Jobcenter“. Die dort genannten Summen sind Beispiele aus einzelnen Kommunen und keine bundesweit garantierten Festbeträge.

Auch Einkommen oberhalb des laufenden Bedarfs wird geprüft

Wer kein laufendes Grundsicherungsgeld erhält, muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Das Jobcenter berechnet zunächst den laufenden SGB-II-Bedarf des Haushalts und stellt ihm das anrechenbare Einkommen gegenüber. Ein Einkommensüberschuss kann als zumutbarer Eigenanteil auf die Kosten der Erstausstattung angerechnet werden.

Nach § 24 Absatz 3 SGB II darf die Behörde auch Einkommen berücksichtigen, das innerhalb von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Entscheidungsmonats erzielt wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall schematisch sechs weitere Monatsüberschüsse angesetzt werden dürfen. Die Behörde muss ihr Ermessen ausüben und dabei unter anderem Dringlichkeit, Höhe des Bedarfs, finanzielle Belastungen und die persönliche Lage würdigen.

Reicht das anzurechnende Einkommen nur für einen Teil der Möbel, kann das Jobcenter den verbleibenden Betrag übernehmen. Wer monatlich lediglich knapp oberhalb seines laufenden Bedarfs liegt, ist daher nicht automatisch ausgeschlossen. Gerade bei einer komplett leeren Wohnung kann trotz Erwerbseinkommen ein erheblicher Zuschuss verbleiben.

Vermögen und die gesamte Bedarfsgemeinschaft zählen mit

Neben dem Einkommen prüft das Jobcenter grundsätzlich auch verwertbares Vermögen. Außerdem werden bei der Berechnung die Verhältnisse der Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Ein Antrag allein unter dem Namen eines Haushaltsmitglieds verhindert daher nicht, dass Einkommen des Partners berücksichtigt wird, wenn beide eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Die bloße Tatsache, dass Geld auf einem Konto vorhanden ist, beantwortet die Anspruchsfrage noch nicht vollständig. Es gelten die gesetzlichen Regeln über anzurechnendes Einkommen, Absetzbeträge und geschütztes Vermögen. Das Jobcenter muss die Berechnung im Bescheid so darstellen, dass die Entscheidung nachvollzogen werden kann.

Der Antrag muss vor dem Einkauf gestellt werden

Die Erstausstattung ist gesondert zu beantragen. Wer bisher kein Grundsicherungsgeld erhält, muss dem Jobcenter zusätzlich die Angaben und Unterlagen zur Prüfung der SGB-II-Voraussetzungen liefern. Daraus entsteht nicht automatisch ein dauerhafter Leistungsbezug, denn beantragt werden kann ausschließlich die einmalige Hilfe.

Der Antrag sollte vor jeder Bestellung und vor jedem Kauf beim Jobcenter eingehen. Ist das Bett bereits gekauft oder der Kühlschrank schon bezahlt, kann die Behörde einwenden, dass der Bedarf nicht mehr offen ist. Bei großer Eile sollte zumindest ein formloser, nachweisbar übermittelter Antrag gestellt werden, bevor ein Kaufvertrag abgeschlossen wird.

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In das Schreiben gehören der Anlass, das Einzugsdatum und eine genaue Darstellung der bisherigen Wohnsituation. Jede benötigte Sache sollte einzeln bezeichnet und der fehlende Hausrat durch Fotos, ein Übergabeprotokoll, den Mietvertrag oder andere geeignete Belege dokumentiert werden. Rechnungen, Angebote und Angaben zu günstigen Bezugsquellen können außerdem zeigen, welche Kosten tatsächlich entstehen.

Das Jobcenter darf den tatsächlichen Bedarf prüfen

Das Amt darf Nachweise verlangen und klären, welche Gegenstände in der Wohnung bereits vorhanden sind. Pauschale Angaben wie „Ich brauche alle Möbel“ reichen bei Zweifeln oft nicht aus. Antragstellende sollten konkret darlegen, was vorhanden ist, was fehlt und warum die Gegenstände nicht aus dem früheren Haushalt übernommen werden konnten.

Eine Wohnungsbesichtigung ist rechtlich sensibel und muss verhältnismäßig bleiben. Wer im gerichtlichen Eilverfahren jede weitere Aufklärung verweigert, kann seinen Anspruch dennoch gefährden. Ein aktueller Fall wird im Beitrag „Wer im Eilverfahren die Wohnung nicht zeigt, bekommt keine Erstausstattung“ erläutert.

Erstausstattung ist regelmäßig ein Zuschuss

Leistungen für die Wohnungserstausstattung werden gesondert vom monatlichen Regelbedarf erbracht. Soweit ein Anspruch besteht, handelt es sich regelmäßig um einen Zuschuss oder eine Sachleistung und nicht um ein Darlehen. Eine spätere Rückzahlung ist deshalb grundsätzlich nicht vorgesehen.

Anders liegt es bei einer gewöhnlichen Ersatzbeschaffung, für die nur ein Darlehen bewilligt wird. Diese Unterscheidung muss im Bescheid erkennbar sein. Das Jobcenter darf eine echte Erstausstattung nicht allein deshalb in ein Darlehen umwandeln, weil die Antragstellerin oder der Antragsteller kein laufendes Grundsicherungsgeld erhält.

Was bei einer Ablehnung zu tun ist

Lehnt das Jobcenter den Antrag vollständig oder teilweise ab, muss es einen schriftlichen Bescheid mit Begründung erlassen. Betroffene sollten besonders prüfen, ob die Behörde den Bedarf fälschlich als Ersatzbeschaffung eingeordnet, Einkommen fehlerhaft berechnet oder zu niedrige Pauschalen verwendet hat. Auch eine pauschale Ablehnung allein wegen des fehlenden laufenden Leistungsbezugs wäre rechtswidrig.

Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. In einer akuten Notlage, etwa ohne Bett, Kühlschrank oder Kochmöglichkeit, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht. Hinweise zu Frist und Verfahren enthält der Ratgeber „Widerspruch gegen den Grundsicherungsbescheid“.

Musterantrag auf Erstausstattung an das Jobcenter

Der Antrag kann formlos gestellt werden, sollte den Bedarf aber so genau wie möglich beschreiben. Das folgende Muster lässt sich an die persönliche Situation und die tatsächlich fehlenden Gegenstände anpassen:

Betreff: Antrag auf Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB II

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich eine einmalige Leistung für die Erstausstattung meiner Wohnung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB II. Ich beziehe derzeit kein laufendes Grundsicherungsgeld, kann die notwendige Wohnungsausstattung jedoch nicht vollständig aus meinem Einkommen und Vermögen finanzieren.

Ich ziehe am [Datum] in die Wohnung in [Anschrift] ein. Aufgrund von [Trennung, erstmaligem Auszug aus dem Elternhaus, Ende der Wohnungslosigkeit, Haftentlassung oder anderer Grund] verfüge ich nicht über die erforderlichen Möbel und Haushaltsgeräte.

Benötigt werden [Bett und Matratze], [Kleiderschrank], [Tisch und Stühle], [Kühlschrank], [Herd oder Kochmöglichkeit], [Waschmaschine] sowie [weitere notwendige Gegenstände]. Eine genaue Bedarfsliste, der Mietvertrag, Fotos der Wohnung sowie Nachweise über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind beigefügt.

Ich bitte um eine zeitnahe Prüfung und einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid. Wegen der noch fehlenden Grundausstattung bitte ich außerdem um Mitteilung, falls weitere Unterlagen benötigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Beispiel aus der Praxis

Eine Verkäuferin trennt sich von ihrem Partner und zieht in eine leere Zweizimmerwohnung. Ihr Einkommen deckt Miete, Heizung und den laufenden Lebensunterhalt, für Bett, Schrank, Tisch, Kühlschrank und Waschmaschine fehlt ihr jedoch das Geld. Sie beantragt die Erstausstattung vor dem Kauf, legt Mietvertrag, Fotos und Kontoauszüge vor und beziffert die notwendigen Anschaffungen mit 1.700 Euro.

Das Jobcenter ermittelt nach den Abzügen einen monatlichen Einkommensüberschuss von 90 Euro und berücksichtigt wegen der dringenden Bedarfslage drei Monate, also 270 Euro, als Eigenanteil. Für die verbleibenden 1.430 Euro kann eine einmalige Leistung bewilligt werden, sofern die angesetzten Kosten den örtlichen Richtwerten entsprechen. Das Beispiel zeigt, warum ein Einkommen oberhalb des laufenden Bedarfs nicht automatisch zum vollständigen Leistungsausschluss führt.

Fragen und Antworten zur Erstausstattung ohne laufendes Grundsicherungsgeld

1. Kann ich Möbel vom Jobcenter bekommen, obwohl ich arbeite?

Ja, wenn Sie zum leistungsberechtigten Personenkreis des SGB II gehören und die notwendige Erstausstattung trotz Ihres Einkommens nicht vollständig selbst bezahlen können. Das Jobcenter prüft Einkommen, Vermögen, Haushaltsbedarf und die Kosten der beantragten Gegenstände.

2. Muss ich dafür dauerhaft Grundsicherungsgeld beantragen?

Nein. Sie können ausschließlich die einmalige Leistung beantragen, müssen aber die für die Anspruchsprüfung notwendigen Angaben und Nachweise einreichen. Eine monatliche Zahlung entsteht dadurch nicht automatisch.

3. Welche Möbel bezahlt das Jobcenter?

Bezahlt werden können einfache und notwendige Möbel sowie Haushaltsgeräte, beispielsweise Bett, Matratze, Schrank, Tisch, Stühle, Kühlschrank und Kochmöglichkeit. Umfang und Betrag hängen vom individuellen Bedarf und den Vorgaben der jeweiligen Kommune ab.

4. Bekomme ich Geld für eine kaputte Waschmaschine?

Als Erstausstattung meist nicht, wenn bereits eine Waschmaschine vorhanden war und nur wegen Alters oder Verschleiß ersetzt werden muss. Bei laufendem Leistungsbezug kann für eine unabweisbare Ersatzbeschaffung unter Umständen ein rückzahlbares Darlehen möglich sein.

5. Darf das Jobcenter künftiges Einkommen anrechnen?

Ja, das Gesetz erlaubt die Berücksichtigung von Einkommen aus bis zu sechs Monaten nach dem Entscheidungsmonat. Die Behörde darf diesen Zeitraum aber nicht automatisch voll ausschöpfen, sondern muss die Umstände des Einzelfalls und die Dringlichkeit der Anschaffung prüfen.

6. Was ist der wichtigste Schritt vor dem Möbelkauf?

Der Antrag muss vor dem Kauf beim Jobcenter eingehen und der Zugang sollte nachweisbar sein. Eine genaue Bedarfsliste, Fotos der leeren Wohnung, der Mietvertrag und realistische Preisnachweise verbessern die Chancen auf eine vollständige Entscheidung.

Quellen

Rechtsgrundlage ist § 24 Absatz 3 SGB II. Weitere Verfahrenshinweise enthält das Bundesportal zu einmaligen Leistungen für Sonderbedarfe.