Seit dem 1. Juli 2026 gelten mehrere Änderungen, die Rentnerinnen und Rentner unmittelbar betreffen. Neben der Rentenerhöhung geht es um Hinterbliebenenrenten, Minijobs, Steuererklärungen, Bestellungen außerhalb der Europäischen Union und Verkehrsverstöße.
Einige Vorschriften gelten zwar für alle Verbraucher, können sich im Ruhestand aber besonders bemerkbar machen. Wer die neuen Möglichkeiten kennt, kann zusätzliche Ansprüche sichern und unerwartete Kosten vermeiden.
Sechs Änderungen im Überblick
| Änderung | Was seit Juli 2026 gilt |
|---|---|
| Gesetzliche Rente | Die gesetzlichen Renten steigen um 4,24 Prozent. |
| Hinterbliebenenrente | Der Freibetrag für anrechenbares Einkommen steigt auf 1.122,53 Euro monatlich. |
| Minijob | Eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann einmalig aufgehoben werden. |
| Steuererklärung | MeinELSTER+ bietet für einfache Steuerfälle einen weitgehend vorausgefüllten Steuervorschlag. |
| Onlinebestellungen | Bei Sendungen bis 150 Euro aus Nicht-EU-Staaten fällt ein Pauschalzoll an. |
| Straßenverkehr | Die Verfolgungsverjährung für zahlreiche Verkehrsverstöße beträgt nun sechs Monate. |
Erste Änderung: Die gesetzliche Rente steigt um 4,24 Prozent
Seit dem 1. Juli 2026 erhalten rund 21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner höhere gesetzliche Renten. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beträgt die Erhöhung bundesweit 4,24 Prozent.
Der aktuelle Rentenwert steigt dadurch von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Ein Entgeltpunkt bringt somit monatlich 1,73 Euro mehr Bruttorente.
Bei einer bisherigen Bruttorente von 1.000 Euro ergibt sich ein neuer Betrag von 1.042,40 Euro. Eine Bruttorente von 1.500 Euro steigt rechnerisch auf 1.563,60 Euro.
Eine Standardrente mit 45 Entgeltpunkten erhöht sich um 77,85 Euro brutto im Monat. Eine ausführliche Gegenüberstellung unterschiedlicher Rentenhöhen zeigt auch die Tabelle zur Rentenerhöhung 2026.
Das Rentenplus kommt nicht vollständig auf dem Konto an
Die Erhöhung bezieht sich auf die Bruttorente. Von dem höheren Betrag werden auch höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet, weshalb das tatsächliche Plus geringer ausfällt.
Ob zusätzlich Einkommensteuer entsteht, hängt nicht allein von der monatlichen Rente ab. Weitere Einkünfte, der persönliche Rentenfreibetrag sowie abziehbare Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten und andere Ausgaben müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Rentner mit Wohngeld, Grundsicherung im Alter oder anderen einkommensabhängigen Leistungen sollten die Rentenanpassungsmitteilung bei der zuständigen Behörde einreichen. Die höhere Rente kann dazu führen, dass die ergänzende Leistung sinkt.
Die Erhöhung muss nicht beantragt werden. Wer seine Rente seit April 2004 bezieht, bekommt den höheren Juli-Betrag in der Regel Ende Juli 2026 überwiesen.
Bei einem Rentenbeginn bis März 2004 erfolgt die Zahlung im Voraus. In diesen Fällen wurde die erhöhte Juli-Rente bereits Ende Juni ausgezahlt.
Zweite Änderung: Höherer Freibetrag bei der Witwen- und Witwerrente
Mit dem neuen Rentenwert steigt auch der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten. Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt er nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung monatlich 1.122,53 Euro.
Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht sich dieser Betrag um 238,11 Euro. Die Freigrenzen gelten bundesweit in gleicher Höhe.
Übersteigt das pauschal ermittelte Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des darüberliegenden Betrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Eine Überschreitung um 100 Euro führt demnach grundsätzlich zu einer Kürzung von 40 Euro.
Als eigenes Einkommen können nicht nur Arbeitsentgelt und eine eigene Altersrente berücksichtigt werden. Je nach Fall zählen auch Betriebsrenten, Kapitalerträge sowie Einkünfte aus Vermietung dazu.
Für die Anpassung zum 1. Juli 2026 wird grundsätzlich das Einkommen aus dem Kalenderjahr 2025 herangezogen. Waisenrenten sind von dieser Einkommensanrechnung ausgenommen.
Dritte Änderung: Minijobber dürfen eine frühere Entscheidung korrigieren
Minijobber konnten sich bislang von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, waren an diese Entscheidung aber während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses gebunden. Seit dem 1. Juli 2026 kann die Befreiung einmalig für die Zukunft aufgehoben werden.
Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt. Nach den Informationen der Minijob-Zentrale wirkt die Änderung grundsätzlich ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.
Bei einem gewerblichen Minijob zahlen versicherungspflichtige Beschäftigte regelmäßig einen Eigenanteil von 3,6 Prozent. Bei einem Monatsverdienst von 603 Euro werden damit 21,71 Euro einbehalten.
Im Gegenzug wird die Beschäftigungszeit vollständig als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt. Das kann vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze für Wartezeiten, Rehabilitationsansprüche und die spätere Rentenhöhe von Bedeutung sein.
Die Aufhebung gilt für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs mit Verdienstgrenze. Sie kann während der laufenden Beschäftigung nicht erneut zurückgenommen werden.
Nicht jeder Rentner nutzt dafür denselben Antrag
Die neue Möglichkeit betrifft Beschäftigte, die sich zuvor ausdrücklich von der Rentenversicherungspflicht befreien ließen. Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind dagegen normalerweise bereits kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei.
Sie können gesondert auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und dadurch wieder eigene Beiträge zahlen. Vor einer Entscheidung sollte geprüft werden, wie stark sich die zusätzlichen Beiträge auf die spätere Rente auswirken.
Ausführliche Hinweise zu den Voraussetzungen enthält der Beitrag Minijob und Rentenversicherung ab Juli 2026.
Vierte Änderung: Steuererklärung mit wenigen Eingaben
Seit Juli 2026 bietet die App MeinELSTER+ eine vereinfachte Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2025. Das Angebot richtet sich unter anderem an alleinveranlagte Rentnerinnen und Rentner mit einer überschaubaren steuerlichen Situation.
Nach der Anmeldung erstellt die Anwendung anhand der beim Finanzamt vorhandenen Daten und verschiedener Pauschalen einen Steuervorschlag. Dieser kann geprüft, verändert und anschließend elektronisch übermittelt werden.
Die Funktion ist allerdings keine automatische Steuererklärung, für deren Inhalt das Finanzamt die Verantwortung übernimmt. Die Nutzer müssen weiterhin prüfen, ob Einnahmen und abziehbare Ausgaben vollständig erfasst wurden.
Gerade Krankheitskosten, Pflegekosten, Spenden, Handwerkerleistungen oder selbst getragene Hilfsmittel können im vorausgefüllten Vorschlag fehlen. Wer solche Ausgaben nicht ergänzt, kann eine mögliche Steuererstattung verlieren.
Die Finanzverwaltung erläutert die neue Funktion auf der Internetseite von MeinELSTER+. Für umfangreiche Steuerfälle mit mehreren Einkunftsarten kann weiterhin eine vollständige Steuererklärung über Mein ELSTER oder fachkundige Unterstützung erforderlich sein.
Fünfte Änderung: Bestellungen außerhalb der EU werden teurer
Seit dem 1. Juli 2026 ist die bisherige Zollfreigrenze für gewerbliche Warensendungen bis zu einem Wert von 150 Euro aus Nicht-EU-Staaten entfallen. Betroffen sind beispielsweise Bestellungen bei asiatischen oder amerikanischen Onlineplattformen.
Nach Angaben des deutschen Zolls wird bei solchen Sendungen ein Pauschalzoll von drei Euro je angemeldeter Warenposition beziehungsweise Warenkategorie erhoben. Die Abgabe fällt deshalb nicht zwingend nur einmal pro Paket an.
Enthält eine Sendung beispielsweise Spielzeug, Kleidung und Körperpflegeprodukte, können drei verschiedene Warenkategorien vorliegen. In diesem Fall können neun Euro Pauschalzoll entstehen.
Zusätzlich dürfen Paket- oder Kurierdienste eigene Entgelte für die Zollabwicklung verlangen. Die bereits seit 2021 grundsätzlich anfallende Einfuhrumsatzsteuer bleibt ebenfalls bestehen.
Für die neue Abgabe kommt es auf die Einfuhr ab dem 1. Juli 2026 an. Auch eine zuvor aufgegebene Bestellung kann betroffen sein, wenn die Ware erst nach diesem Stichtag in die Europäische Union gelangt.
Sechste Änderung: Verkehrsverstöße können länger verfolgt werden
Autofahrende Rentner sollten eine weitere Neuregelung beachten. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach Paragraf 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes grundsätzlich sechs Monate.
Zuvor waren es regelmäßig drei Monate, solange noch kein Bußgeldbescheid erlassen und keine öffentliche Klage erhoben worden war. Die Behörden haben nun mehr Zeit, den Fahrer zu ermitteln und ein Verfahren durchzuführen.
Die längere Frist betrifft unter anderem zahlreiche Geschwindigkeits-, Abstands-, Handy- und Rotlichtverstöße. Der aktuelle Wortlaut findet sich in Paragraf 26 des Straßenverkehrsgesetzes.
Bestimmte behördliche Maßnahmen können die Verjährungsfrist unterbrechen und neu beginnen lassen. Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte außerdem beachten, dass die Einspruchsfrist regelmäßig weiterhin nur zwei Wochen nach der Zustellung beträgt.
Warum der Juli-Betrag genau geprüft werden sollte
Die Rentenanpassungsmitteilung zeigt nicht nur die neue Bruttorente, sondern auch die Abzüge und den persönlichen Zahlbetrag. Besonders der Beitrag zur Pflegeversicherung und ein möglicherweise berechneter Zuschlag für Kinderlose sollten mit den eigenen Daten verglichen werden.
Auch die Zahl der Entgeltpunkte und der bisherige Rentenbetrag sollten nachvollziehbar sein. Wer eine Abweichung entdeckt, sollte die Mitteilung nicht ungeprüft ablegen.
Bei einer fehlerhaften Entscheidung der Rentenversicherung kommt ein Widerspruch in Betracht. Die konkrete Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Schreibens.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Die 65-jährige Marion erhält eine vorgezogene Altersrente von bisher 1.400 Euro brutto. Seit Juli beträgt ihre Bruttorente aufgrund der Erhöhung um 4,24 Prozent rechnerisch 1.459,36 Euro.
Da ihre Rente erst 2025 begonnen hat, wird der höhere Juli-Betrag Ende Juli ausgezahlt. Den tatsächlichen Zahlbetrag entnimmt sie der Rentenanpassungsmitteilung, weil noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden.
Marion arbeitet zusätzlich in einem gewerblichen Minijob und hatte sich zuvor von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Im Juli beantragt sie beim Arbeitgeber die Aufhebung der Befreiung und zahlt bei 603 Euro Verdienst künftig monatlich 21,71 Euro als eigenen Rentenbeitrag.
Für ihre Steuererklärung nutzt sie MeinELSTER+, ergänzt aber selbst ihre hohen Zahnarzt- und Medikamentenkosten. Bei einer Bestellung aus einem Nicht-EU-Staat prüft sie außerdem vor dem Kauf, wie viele Warenkategorien enthalten sind und welche zusätzlichen Gebühren entstehen können.
Fragen und Antworten zu den Änderungen im Juli 2026
1. Wie stark sind die gesetzlichen Renten im Juli 2026 gestiegen?
Die gesetzlichen Renten sind zum 1. Juli 2026 bundesweit um 4,24 Prozent gestiegen. Die Erhöhung erfolgt automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich.
2. Wie hoch ist der neue Freibetrag bei der Hinterbliebenenrente?
Der Freibetrag beträgt vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 monatlich 1.122,53 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 Euro hinzu.
3. Können Rentner im Minijob wieder Rentenbeiträge zahlen?
Wer sich zuvor ausdrücklich von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Befreiung seit Juli 2026 einmalig für die Zukunft aufheben. Für Altersvollrentner nach der Regelaltersgrenze gelten wegen der gesetzlichen Versicherungsfreiheit besondere Vorgaben.
4. Ist die Steuererklärung mit MeinELSTER+ vollständig vorbereitet?
Die App erstellt bei einfachen Steuerfällen einen Vorschlag anhand vorhandener Daten und Pauschalen. Persönliche Ausgaben wie Krankheits-, Pflege- oder Handwerkerkosten müssen möglicherweise selbst ergänzt werden.
5. Fallen bei jeder Bestellung außerhalb der EU nur drei Euro Zoll an?
Nein, die drei Euro werden bei Sendungen bis 150 Euro je angemeldeter Warenposition beziehungsweise Warenkategorie berechnet. Ein Paket mit mehreren unterschiedlichen Produktarten kann deshalb mehrfach belastet werden.
6. Verjährt ein gewöhnlicher Verkehrsverstoß weiterhin nach drei Monaten?
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung bei zahlreichen Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich sechs Monate. Unterbrechungen können dazu führen, dass die Frist erneut beginnt, während für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid regelmäßig nur zwei Wochen bleiben.




