Ifo: Mütterrente soll um bis zu 50 Prozent sinken

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Eine Berechnung des ifo Instituts sorgt bei vielen Rentnerinnen und Rentnern für Verunsicherung. Die Wirtschaftsforscher schlagen vor, die sogenannte Mütterrente bis 2030 schrittweise auf die Hälfte ihres bisherigen Umfangs abzusenken.

Nach dem geltenden Recht soll die Mütterrente ab 2027 eigentlich sogar ausgeweitet werden. Die ersten Zahlungen der Mütterrente III sind für 2028 vorgesehen, wobei die Ansprüche für 2027 nachträglich ausgezahlt werden sollen.

Was das ifo Institut vorgeschlagen hat

Das ifo Institut veröffentlichte am 16. Juni 2026 vorläufige Ergebnisse einer Untersuchung zur Entlastung des Bundeshaushalts. Auftraggeber ist die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft, die von Arbeitgeberverbänden der Metall- und Elektroindustrie finanziert wird.

In einem untersuchten Szenario sollen die jährlichen Rentenanpassungen künftig an die Preisentwicklung und nicht mehr an die Lohnentwicklung gekoppelt werden. Zusätzlich schlägt das Institut vor, die Mütterrente über vier Jahre schrittweise auf 50 Prozent ihres heutigen Umfangs zu senken.

Beide Maßnahmen zusammen könnten die geplanten Ausgaben des Bundes bis 2030 um rund 20 Milliarden Euro verringern, heißt es in der Mitteilung des ifo Instituts. Wie viel davon auf die Mütterrente und wie viel auf die veränderte Rentenanpassung entfällt, wird in den bislang veröffentlichten Ergebnissen nicht getrennt ausgewiesen.

Auch ein genauer Stufenplan für die vorgeschlagene Halbierung liegt bislang nicht vor. Die vollständige Untersuchung soll nach Angaben des Auftraggebers vor den Haushaltsberatungen im September 2026 veröffentlicht werden.

Die Forderung ist kein Gesetz und kein Regierungsplan

Die ifo-Berechnung beschreibt ein mögliches Sparmodell. Weder das Institut noch die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft können Rentenansprüche verändern.

Für eine Kürzung müsste die Bundesregierung oder eine Bundestagsfraktion zunächst einen Gesetzentwurf vorlegen. Danach müssten sich Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat mit der Änderung befassen.

Derzeit gibt es kein solches Gesetzgebungsverfahren. Die Deutsche Rentenversicherung darf die Renten deshalb nicht aufgrund der Studie kürzen oder bereits anerkannte Kindererziehungszeiten eigenständig streichen.

Das geltende Rentenrecht weist sogar in die entgegengesetzte Richtung. Mit dem Rentenpaket 2025 wurde die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten bereits beschlossen.

Was mit der Mütterrente gemeint ist

Die Mütterrente ist keine eigenständige Rentenart und wird nicht als gesonderte Sozialleistung überwiesen. Der Begriff beschreibt die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der gesetzlichen Rente.

Für jedes ab 1992 geborene Kind können bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Für vor 1992 geborene Kinder sind es derzeit höchstens 30 Monate.

Ein Jahr Kindererziehungszeit entspricht grundsätzlich ungefähr einem Entgeltpunkt. Die tatsächliche Bewertung kann im Einzelfall abweichen, beispielsweise wenn zeitgleich bereits sehr hohe eigene Arbeitseinkünfte versichert wurden.

Obwohl von einer Mütterrente gesprochen wird, können auch Väter die Kindererziehungszeiten erhalten. Voraussetzung ist, dass die Erziehungszeiten ihrem Versicherungskonto zugeordnet wurden.

Die Mütterrente III ist bereits beschlossen

Die Mütterrente III tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Für vor 1992 geborene Kinder werden dann bis zu 36 statt bisher 30 Monate Kindererziehungszeit anerkannt.

Betroffene erhalten dadurch pro Kind bis zu einen halben Entgeltpunkt zusätzlich. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro, sodass ein halber Entgeltpunkt rechnerisch bis zu 21,26 Euro zusätzliche Bruttorente im Monat bringt.

Wie sich die Rentenerhöhung 2026 auf die Mütterrente III auswirkt, zeigt die folgende Tabelle. Die Werte beziehen sich auf eine reguläre Altersrente mit einem Rentenartfaktor von 1,0 und vollständig anerkannten Erziehungszeiten.

Anzahl der vor 1992 geborenen Kinder Bisherige Kindererziehungszeiten Rechnerischer Bruttowert 2026 Ab 2027 vorgesehener Bruttowert Zusätzlich durch Mütterrente III
1 Kind bis zu 2,5 Entgeltpunkte 106,30 Euro monatlich 127,56 Euro monatlich 21,26 Euro monatlich
2 Kinder bis zu 5 Entgeltpunkte 212,60 Euro monatlich 255,12 Euro monatlich 42,52 Euro monatlich
3 Kinder bis zu 7,5 Entgeltpunkte 318,90 Euro monatlich 382,68 Euro monatlich 63,78 Euro monatlich
4 Kinder bis zu 10 Entgeltpunkte 425,20 Euro monatlich 510,24 Euro monatlich 85,04 Euro monatlich
5 Kinder bis zu 12,5 Entgeltpunkte 531,50 Euro monatlich 637,80 Euro monatlich 106,30 Euro monatlich

Der Anspruch auf die zusätzlichen Zeiten entsteht ab Januar 2027. Wegen des hohen technischen Aufwands beginnt die reguläre Auszahlung nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung jedoch erst 2028.

Menschen, deren Rente bereits vor Januar 2028 begonnen hat, sollen eine Nachzahlung erhalten. Wer ab Januar 2028 erstmals in Rente geht, soll die zusätzlichen Kindererziehungszeiten unmittelbar in der laufenden Rentenzahlung berücksichtigt bekommen.

Eine Halbierung beträfe nicht die gesamte Altersrente

Die Formulierung „50 Prozent weniger Mütterrente“ darf nicht mit einer Halbierung der gesamten gesetzlichen Rente verwechselt werden. Betroffen wäre nach dem ifo-Szenario lediglich der Rentenanteil, der unter den Begriff Mütterrente fällt.

Wie dieser Anteil rechtlich abgegrenzt werden soll, lassen die vorläufigen Studienergebnisse offen. Es ist insbesondere nicht geklärt, ob sämtliche Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder oder nur die durch frühere Mütterrentenreformen zusätzlich gewährten Monate gemeint sind.

Ebenso fehlen Aussagen dazu, ob bereits laufende Renten gekürzt oder lediglich Ansprüche künftiger Rentnerinnen und Rentner verändert werden sollen. Ohne diese Angaben kann derzeit kein seriöser individueller Kürzungsbetrag genannt werden.

Rein rechnerisch würde ein Rentenanteil von 127,56 Euro auf 63,78 Euro sinken, wenn er tatsächlich vollständig halbiert würde. Diese Rechnung ist nur ein Zahlenbeispiel und keine Vorhersage, weil das ifo Institut bislang keine konkrete gesetzliche Umsetzung beschrieben hat.

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Wer von einer späteren Kürzung betroffen sein könnte

Sollte der Gesetzgeber das ifo-Modell eines Tages vollständig übernehmen, könnten vor allem Menschen mit anerkannten Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder betroffen sein. Das sind überwiegend Frauen, aber auch Väter sowie unter bestimmten Voraussetzungen Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern.

Eine Kürzung würde nicht automatisch jede Frau im Rentenalter treffen. Entscheidend wäre, ob entsprechende Kindererziehungszeiten im persönlichen Versicherungskonto gespeichert sind und welche Übergangsregeln ein späteres Gesetz vorsieht.

Die Deutsche Rentenversicherung geht davon aus, dass rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner von der beschlossenen Mütterrente III profitieren könnten. Wie viele von einem möglichen Spargesetz betroffen wären, lässt sich ohne einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf nicht bestimmen.

Warum die Wirtschaftsforscher bei der Rente sparen wollen

Das ifo Institut erwartet ohne zusätzliche Reformen einen deutlichen Anstieg der staatlichen Ausgaben und der Neuverschuldung. Nach seiner Berechnung könnten verschiedene Einschnitte und wirtschaftspolitische Maßnahmen den Bundeshaushalt bis 2030 um insgesamt rund 60 Milliarden Euro entlasten.

Neben der Mütterrente nennt die Untersuchung eine schwächere Anpassung der allgemeinen Renten, eine niedrigere Einkommensgrenze beim Elterngeld und den Abbau von Unternehmenssubventionen. Hinzu kommen erwartete Mehreinnahmen durch ein höheres Produktivitätswachstum.

Die genannten 20 Milliarden Euro aus dem Rentenbereich dürfen deshalb nicht allein der geplanten Halbierung der Mütterrente zugerechnet werden. In dieser Summe stecken ebenfalls die Folgen einer möglichen Abkopplung der Renten von der Lohnentwicklung.

Ein späteres Kürzungsgesetz hätte hohe Hürden

Die Mütterrente III wurde Ende 2025 von Bundestag und Bundesrat gebilligt. Eine erneute Kehrtwende nur wenige Monate später müsste politisch begründet und mit Übergangsregeln versehen werden.

Besonders umstritten wäre eine Kürzung bereits laufender Renten. Der Gesetzgeber müsste den Vertrauensschutz der Betroffenen und den Schutz erworbener Rentenansprüche berücksichtigen.

Auch innerhalb der Union gibt es unterschiedliche Stimmen zur Zukunft der Mütterrente. Die CSU-Spitze hat sich für den Erhalt der beschlossenen Ausweitung ausgesprochen, während einzelne Parteivertreter eine erneute Prüfung nicht ausschließen wollten.

Eine erkennbare politische Mehrheit für die vom ifo Institut vorgeschlagene Halbierung besteht derzeit nicht. Der Vorschlag kann die kommenden Haushalts- und Rentendebatten beeinflussen, entfaltet aber selbst keinerlei Rechtswirkung.

Rentnerinnen und Rentner müssen jetzt keinen Antrag stellen

Wegen der ifo-Forderung besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Niemand muss einen Widerspruch einlegen, einen vorsorglichen Antrag stellen oder die Deutsche Rentenversicherung über die Studie informieren.

Unabhängig von der politischen Diskussion sollten Eltern ihren Versicherungsverlauf prüfen. Fehlen Kindererziehungszeiten oder wurden sie dem falschen Elternteil zugeordnet, kann eine Kontenklärung sinnvoll sein.

Die Mütterrente III wird in der Regel automatisch berücksichtigt, wenn die erforderlichen Daten bereits gespeichert sind. Weitere Hinweise enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Mütterrente 3: Für den Anspruch muss Du das jetzt erledigen“.

Grundsicherung und Wohngeld können das Rentenplus mindern

Wer Grundsicherung im Alter oder Wohngeld erhält, sollte die Auswirkungen der Mütterrente III gesondert prüfen. Da die Mütterrente Bestandteil der gesetzlichen Rente ist, kann sie als Einkommen berücksichtigt werden.

Bei der Grundsicherung kann eine höhere Nettorente zu einer annähernd entsprechenden Verringerung der Sozialleistung führen. Ein Grundrentenfreibetrag kann einen Teil des zusätzlichen Einkommens schützen, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen.

Auch die für 2028 erwartete Nachzahlung sollte der zuständigen Behörde gemeldet werden. Ausführliche Informationen bietet der Beitrag „Mütterrente wird wegen Grundsicherung und Wohngeld gekürzt“.

Praxisbeispiel: Für Monika ändert die Studie zunächst nichts

Monika ist 72 Jahre alt und hat zwei Kinder, die 1985 und 1989 geboren wurden. In ihrem Versicherungskonto sind für beide Kinder jeweils 30 Monate Kindererziehungszeit gespeichert.

Beim Rentenwert von 42,52 Euro entsprechen ihre bisherigen fünf Entgeltpunkte aus den Kindererziehungszeiten rechnerisch 212,60 Euro Bruttorente im Monat. Durch die Mütterrente III soll ab 2027 ein weiterer Entgeltpunkt hinzukommen, der nach heutigem Rentenwert 42,52 Euro monatlich wert wäre.

Die Auszahlung des zusätzlichen Betrags soll 2028 einschließlich der Nachzahlung für 2027 erfolgen. Der Vorschlag des ifo Instituts verändert Monikas Rentenanspruch derzeit nicht und führt auch nicht zu einem neuen Rentenbescheid.

Monika muss deshalb wegen der Studie nichts veranlassen. Sie sollte lediglich ihren späteren Bescheid prüfen und die Nachzahlung dem Sozialamt oder der Wohngeldstelle mitteilen, falls sie eine einkommensabhängige Leistung bezieht.

Eine weitreichende Forderung, aber noch keine Rentenkürzung

Die Forderung nach einer Halbierung der Mütterrente ist ernst zu nehmen, weil sie von einem bekannten Wirtschaftsforschungsinstitut in die Haushaltsdebatte eingebracht wurde. Sie ist dennoch nur Bestandteil eines vorläufigen Rechenszenarios und kein Beschluss der Bundesregierung.

Nach aktuellem Recht werden die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder ab Januar 2027 von zweieinhalb auf drei Jahre erhöht. Die Auszahlung beginnt 2028 und soll die Ansprüche für 2027 nachträglich abdecken.

Ob die ifo-Forderung später von einer Partei oder der Bundesregierung aufgegriffen wird, ist offen. Erst ein konkreter Gesetzentwurf würde zeigen, welche Kindererziehungszeiten, Jahrgänge und Bestandsrenten tatsächlich betroffen wären.