Die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 wirkt sich auch auf den rechnerischen Wert der Mütterrente III aus. Seit diesem Stichtag ist ein Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung 42,52 Euro wert.
Für Eltern eines vor 1992 geborenen Kindes sollen künftig sechs zusätzliche Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. “Das entspricht einem halben Entgeltpunkt und damit derzeit bis zu 21,26 Euro mehr Bruttorente im Monat”, wie Sozialrechtsexpertin Carolin-Jana Klose bestätigt.
“Bei zwei betroffenen Kindern ergibt sich nach dem Rentenwert 2026 ein monatliches Plus von bis zu 42,52 Euro. Drei Kinder können die Bruttorente um bis zu 63,78 Euro monatlich erhöhen”, so Klose.
Rentenerhöhung steigert den Wert der Mütterrente III
Der aktuelle Rentenwert stieg zum 1. Juli 2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Das entspricht einer Rentenerhöhung von 4,24 Prozent und gilt einheitlich in den alten und neuen Bundesländern.
Der Rentenwert gibt an, wie viel ein Entgeltpunkt bei einer monatlichen Regelaltersrente wert ist. Die aktuellen Beträge veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung.
Die Mütterrente III erweitert die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von bisher höchstens 30 auf künftig höchstens 36 Monate. Aus zweieinhalb Entgeltpunkten können dadurch bis zu drei Entgeltpunkte je Kind werden.
| Anerkennung pro vor 1992 geborenem Kind | Rechnerischer Bruttowert pro Monat |
|---|---|
| Bisher bis zu 2,5 Entgeltpunkte | bis zu 106,30 Euro |
| Künftig bis zu 3 Entgeltpunkte | bis zu 127,56 Euro |
| Zusätzlich durch die Mütterrente III | bis zu 21,26 Euro |
Die Tabelle verwendet den Rentenwert von 42,52 Euro und einen Rentenartfaktor von 1,0. Sie zeigt deshalb den rechnerischen Bruttowert bei einer regulären Altersrente ohne individuelle Abweichungen.
So entsteht das Rentenplus von 21,26 Euro
Für ein vor 1992 geborenes Kind werden bislang bis zu zweieinhalb Jahre Kindererziehung bei der Rente berücksichtigt. Mit der Mütterrente III kommen weitere sechs Monate und damit ein halber Entgeltpunkt hinzu.
Die Berechnung ist nach dem Rentenwert 2026 vergleichsweise einfach. Ein Entgeltpunkt im Wert von 42,52 Euro wird halbiert, sodass sich ein zusätzlicher monatlicher Bruttobetrag von 21,26 Euro je Kind ergibt.
Vor der Rentenerhöhung lag der Wert eines halben Entgeltpunktes bei rund 20,40 Euro. Allein durch die Anpassung im Juli 2026 ist der rechnerische Zuschlag daher bereits um rund 86 Cent pro Kind und Monat gestiegen.
Wie viel mehr Rente mehrere Kinder bringen
Bei mehreren vor 1992 geborenen Kindern vervielfacht sich der mögliche Zuschlag. Für zwei Kinder entspricht die Verbesserung einem vollen Entgeltpunkt und damit derzeit 42,52 Euro brutto monatlich.
Bei drei Kindern kommen rechnerisch eineinhalb Entgeltpunkte hinzu. Daraus ergeben sich nach dem aktuellen Rentenwert bis zu 63,78 Euro mehr Bruttorente im Monat beziehungsweise 765,36 Euro im Jahr.
Bei vier Kindern steigt die monatliche Bruttorente rechnerisch um bis zu 85,04 Euro. Voraussetzung ist jeweils, dass die entsprechenden Kindererziehungszeiten der betreffenden Person zugeordnet werden können.
Rechenbeispiel: Zwei Kinder bringen derzeit 42,52 Euro mehr Rente
Eine Rentnerin hat zwei Kinder, die 1987 und 1990 geboren wurden. Für beide Kinder sind ihr im Versicherungskonto jeweils 30 Monate Kindererziehungszeit zugeordnet.
Durch die Mütterrente III erhält sie für jedes Kind einen zusätzlichen halben Entgeltpunkt. Bei einem Rentenwert von 42,52 Euro steigt ihre Bruttorente rechnerisch um insgesamt 42,52 Euro im Monat.
Auf ein vollständiges Jahr gerechnet entspricht dies 510,24 Euro brutto. Der endgültige Zahlbetrag hängt von den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, einer möglichen Steuerpflicht und eventuellen Anrechnungen auf andere Leistungen ab.
Wer die Mütterrente III erhalten kann
Von der Neuregelung profitieren Mütter und Väter, denen Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind zugerechnet wurden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung könnten rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner von der Ausweitung erfasst werden.
Obwohl von der Mütterrente gesprochen wird, können auch Väter anspruchsberechtigt sein. Kindererziehungszeiten können immer nur einem Elternteil für denselben Zeitraum gutgeschrieben werden.
Bei gemeinsam erzogenen Kindern werden die Zeiten grundsätzlich der Mutter zugeordnet, wenn die Eltern keine andere wirksame Erklärung abgegeben haben. Bei bereits laufenden Renten wird für die zusätzliche Anerkennung in vielen Fällen an die bisher gespeicherte Zuordnung angeknüpft.
Nach den gesetzlichen Vorgaben soll der zusätzliche Zuschlag regelmäßig der Person zugutekommen, der auch der letzte bisher anerkannte Erziehungsmonat zugeordnet war. Sonderfälle können unter anderem nach einer Adoption, einem längeren Auslandsaufenthalt oder einem Wechsel der überwiegenden Erziehung auftreten.
Anspruch ab 2027, Auszahlung erst 2028
Das Rentenpaket 2025 ist nach Angaben der Bundesregierung am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten gilt jedoch erst ab dem 1. Januar 2027.
Die Deutsche Rentenversicherung kann die millionenfache Neuberechnung technisch erst 2028 umsetzen. Wer bereits vor Januar 2028 eine Rente bezieht, soll den für 2027 entstandenen Anspruch deshalb rückwirkend erhalten.
Für Menschen, deren Rente erst im Laufe des Jahres 2027 beginnt, entsteht die Nachzahlung frühestens ab dem jeweiligen Rentenbeginn. Wer ab Januar 2028 erstmals eine Rente bekommt, soll die zusätzlichen Zeiten unmittelbar in der laufenden Rentenzahlung erhalten.
Weitere Einzelheiten zum Unterschied zwischen Anspruchsbeginn und Auszahlung enthält der Beitrag „Mütterrente III: Ab wann wird der Zuschlag zur Rente überwiesen?“.
Die Nachzahlung für 2027 steht noch nicht endgültig fest
Beim heutigen Rentenwert entsprechen zwölf Monatsbeträge von jeweils 21,26 Euro insgesamt 255,12 Euro brutto je Kind. Dieser Betrag wäre die rechnerische Nachzahlung, wenn während des gesamten Jahres 2027 derselbe Rentenwert gelten würde.
Tatsächlich gilt der Rentenwert von 42,52 Euro zunächst bis zum 30. Juni 2027. Zum 1. Juli 2027 steht die nächste reguläre Rentenanpassung an, deren Höhe noch nicht feststeht.
Für das erste Halbjahr 2027 ergeben sich nach heutigem Stand 127,56 Euro brutto je Kind. Für das zweite Halbjahr wird der dann geltende Rentenwert verwendet, sodass die gesamte Nachzahlung erst nach Bekanntgabe der Rentenanpassung 2027 genau berechnet werden kann.
Auch die laufende Zahlung im Jahr 2028 kann höher ausfallen als die derzeit errechneten 21,26 Euro monatlich. Zum 1. Juli 2028 kann eine weitere Rentenanpassung hinzukommen.
Warum nicht immer der volle Betrag ausgezahlt wird
Die genannten 21,26 Euro sind ein Bruttobetrag und stellen keine garantierte Nettoerhöhung dar. Bei gesetzlich krankenversicherten Rentnerinnen und Rentnern können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden.
Je nach Gesamteinkommen kann das Rentenplus außerdem steuerliche Folgen haben. Ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt nicht allein von der Mütterrente, sondern von sämtlichen steuerpflichtigen Einkünften und den persönlichen Abzugsmöglichkeiten ab.
Auch die konkrete Rentenart kann die Berechnung beeinflussen. Bei einer teilweise geleisteten Erwerbsminderungsrente, einer Hinterbliebenenrente oder einer Rente mit Abschlägen kann der ausgezahlte Betrag von der einfachen Vergleichsrechnung abweichen.
Ein gesonderter Antrag ist meistens nicht erforderlich
Menschen, die vor dem 1. Januar 2028 bereits eine Rente beziehen, müssen die Mütterrente III grundsätzlich nicht gesondert beantragen. Die Rentenversicherung will die Berechnung in der weit überwiegenden Zahl der Fälle automatisch vornehmen.
Auch Versicherte, deren Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto gespeichert sind, brauchen normalerweise nichts zu veranlassen. Bei einem Rentenbeginn ab Januar 2028 sollen die erweiterten Zeiten direkt berücksichtigt werden.
Dennoch empfiehlt sich ein Blick in den Versicherungsverlauf. Fehlen dort Kindererziehungszeiten oder wurde die Erziehung möglicherweise dem falschen Elternteil zugeordnet, sollte die Kontenklärung nicht bis 2028 aufgeschoben werden.
In ungewöhnlichen Fällen kann ein Antrag erforderlich werden, etwa wenn die automatische Zuordnung wegen einer Adoption oder einer Rückkehr aus dem Ausland nicht greift. Betroffene können sich hierzu kostenlos von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.




