Die Mütterrente erhöht die gesetzliche Rente für Menschen, denen Kindererziehungszeiten gutgeschrieben wurden. Wer zugleich Grundsicherung im Alter oder Wohngeld erhält, kann das zusätzliche Geld jedoch häufig nicht vollständig behalten.
Der Grund dafür ist einfach: Die Mütterrente gilt nicht als eigenständige Sozialleistung, sondern als Bestandteil der gesetzlichen Rente. Eine höhere Rente führt deshalb grundsätzlich zu einem höheren anrechenbaren Einkommen.
Die Mütterrente ist keine gesonderte Zahlung
Mütterrente beschreibt die verbesserte Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die zusätzlichen Entgeltpunkte erhöhen die Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente, in der die Erziehungszeiten berücksichtigt werden.
Für vor 1992 geborene Kinder werden derzeit bis zu zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit anerkannt. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können bereits bis zu drei Jahre berücksichtigt werden.
Ab dem 1. Januar 2027 werden durch die Mütterrente III auch für vor 1992 geborene Kinder bis zu drei Jahre anerkannt. Damit kommt pro Kind ein weiterer halber Entgeltpunkt hinzu, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.
Auszahlung der Mütterrente III beginnt erst 2028
Die neuen Ansprüche entstehen zwar ab Januar 2027, die technische Auszahlung beginnt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung aber erst im Jahr 2028. Rentnerinnen und Rentner, deren Rente schon vor Januar 2028 begonnen hat, erhalten deshalb eine Nachzahlung.
Auch diese Nachzahlung kann Auswirkungen auf einkommensabhängige Sozialleistungen haben. Betroffene sollten daher nicht davon ausgehen, dass die gesamte überwiesene Summe dauerhaft zur freien Verfügung steht.
Das Sozialamt oder die Wohngeldstelle kann prüfen, welcher Teil der Nachzahlung auf Zeiträume entfällt, in denen bereits Leistungen gezahlt wurden. Je nach Fall können Behörden Erstattungsansprüche geltend machen oder laufende Leistungen neu berechnen.
Grundsicherung behandelt die Mütterrente als Einkommen
Bei der Grundsicherung im Alter wird zunächst der persönliche Bedarf ermittelt. Dazu gehören insbesondere der Regelbedarf, die anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe.
Von diesem Bedarf wird das anrechenbare Einkommen abgezogen. Renten und Pensionen jeder Art gehören grundsätzlich zum Einkommen nach dem Sozialgesetzbuch XII.
Da die Mütterrente Teil der gesetzlichen Rente ist, erhöht sie das zu berücksichtigende Renteneinkommen. Das Sozialamt zieht allerdings nicht einfach die Bruttorente vom Grundsicherungsbedarf ab.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere gesetzlich zulässige Abzüge mindern das anzurechnende Einkommen. Entscheidend ist deshalb regelmäßig der Betrag, der nach den anerkannten Abzügen verbleibt.
Ohne Freibetrag bleibt häufig kein echtes Plus
Wer die Voraussetzungen für den Grundrentenfreibetrag nicht erfüllt, muss damit rechnen, dass eine höhere Nettorente die Grundsicherung entsprechend verringert. Steigt die ausgezahlte Rente beispielsweise um 18 Euro, kann die Grundsicherung um ungefähr denselben Betrag sinken.
Das verfügbare Gesamteinkommen verändert sich in solchen Fällen kaum. Die Rentenversicherung zahlt zwar mehr, gleichzeitig überweist das Sozialamt weniger.
Die Mütterrente ist damit nicht verloren. Sie ersetzt jedoch einen Teil der bisherigen Grundsicherung, anstatt das monatlich verfügbare Einkommen in gleicher Höhe zu erhöhen.
Grundrentenfreibetrag kann einen Teil schützen
Anders kann die Berechnung ausfallen, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind. In diesem Fall bleibt ein Teil der gesetzlichen Rente bei der Grundsicherung und beim Wohngeld unberücksichtigt.
Der Freibetrag setzt sich aus 100 Euro und zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Bruttorentenbetrags zusammen. Er ist auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt, derzeit also auf höchstens 281,50 Euro monatlich.
Zu den Grundrentenzeiten können neben Beschäftigungszeiten auch Zeiten der Kindererziehung und der nicht erwerbsmäßigen Pflege gehören. Die Kindererziehung kann somit nicht nur die Rente erhöhen, sondern zugleich dabei helfen, die erforderlichen 33 Jahre zu erreichen.
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass für diesen Freibetrag kein Grundrentenzuschlag gezahlt werden muss. Es genügt, wenn die geforderten Grundrentenzeiten nachgewiesen sind.
Der Freibetrag schützt nicht automatisch 30 Prozent der Mütterrente
Solange der Höchstbetrag des Grundrentenfreibetrags noch nicht ausgeschöpft ist, kann eine Rentenerhöhung auch den Freibetrag vergrößern. Von einer zusätzlichen Bruttorente in Höhe von 20 Euro könnten dann rechnerisch sechs Euro zusätzlich anrechnungsfrei bleiben.
Ist der Höchstbetrag von 281,50 Euro bereits erreicht, steigt der Freibetrag durch die Mütterrente nicht weiter. Das zusätzliche Renteneinkommen kann dann nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vollständig auf die Grundsicherung angerechnet werden.
Auch bei einer Rente von weniger als 100 Euro kann sich eine Besonderheit ergeben. Erfüllt die betroffene Person die 33 Jahre, bleibt die gesetzliche Rente innerhalb des Freibetrags unter Umständen vollständig anrechnungsfrei.
| Situation | Auswirkung der höheren Mütterrente |
|---|---|
| Grundsicherung ohne 33 Jahre Grundrentenzeiten | Die höhere Nettorente senkt die Grundsicherung häufig in annähernd gleicher Höhe |
| Grundsicherung mit 33 Jahren, Höchstbetrag noch nicht erreicht | Ein Teil der zusätzlichen Bruttorente kann über den wachsenden Freibetrag geschützt sein |
| Grundsicherung mit bereits ausgeschöpftem Höchstbetrag | Der Freibetrag erhöht sich nicht weiter; das Rentenplus wird nach zulässigen Abzügen angerechnet |
| Wohngeld ohne Grundrentenfreibetrag | Das höhere Einkommen kann den Wohngeldanspruch verringern |
| Wohngeld mit Grundrentenfreibetrag | Ein Teil der Rente bleibt bei der Ermittlung des Gesamteinkommens außer Betracht |
Beim Wohngeld erfolgt keine Kürzung Euro für Euro
Auch beim Wohngeld gehört die gesetzliche Rente grundsätzlich zum Jahreseinkommen. Die zusätzliche Mütterrente kann daher das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen erhöhen.
Anders als bei der Grundsicherung wird das Wohngeld aber nicht automatisch um jeden zusätzlichen Renteneuro gekürzt. Die Berechnung hängt von der Haushaltsgröße, dem Einkommen, der berücksichtigungsfähigen Miete und der örtlichen Mietenstufe ab.
Von der Bruttorente können pauschale Abzüge vorgenommen werden, wenn Steuern oder Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Zusätzlich kann auch beim Wohngeld der Grundrentenfreibetrag berücksichtigt werden, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen.
Wie stark das Wohngeld sinkt, lässt sich daher nur anhand der gesamten Haushaltsdaten feststellen. Der Wohngeldrechner des Bundes kann eine erste Orientierung bieten, ersetzt aber nicht den Bescheid der Wohngeldbehörde.
Grundsicherung und Wohngeld werden meistens nicht gleichzeitig gezahlt
Wer Grundsicherung im Alter bezieht, erhält normalerweise kein zusätzliches Wohngeld. Der Grundsicherungsbedarf enthält bereits die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung.
Wohngeld richtet sich vor allem an Haushalte, deren eigenes Einkommen grundsätzlich für den Lebensunterhalt reicht, die aber Unterstützung bei den Wohnkosten benötigen. Bei sogenannten Mischhaushalten können Ausnahmen entstehen, wenn nicht sämtliche Haushaltsmitglieder vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Eine höhere Mütterrente kann auch dazu führen, dass eine Person die Grundsicherung verlässt und stattdessen Wohngeld beanspruchen kann. Ob dieser Wechsel günstiger ist, sollte anhand beider Berechnungen geprüft werden.
Rentenerhöhung muss den Behörden mitgeteilt werden
Wer Grundsicherung oder Wohngeld erhält, sollte einen neuen Rentenbescheid unverzüglich bei der zuständigen Behörde einreichen. Das gilt ebenfalls für Bescheide über die Mütterrente III und für spätere Nachzahlungen.
Unterbleibt die Mitteilung, können zu viel gezahlte Leistungen zurückgefordert werden. Bei größeren Nachzahlungen besteht das Risiko, dass die Behörde erst nachträglich eine umfangreiche Neuberechnung vornimmt.
Der neue Bescheid sollte zugleich zum Anlass genommen werden, die 33 Jahre Grundrentenzeiten prüfen zu lassen. Der Rentenbescheid enthält bei vielen Rentnerinnen und Rentnern bereits eine entsprechende Feststellung.
Fehlt diese Angabe, kann eine Bescheinigung bei der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden. Grundsicherungsamt und Wohngeldstelle benötigen diesen Nachweis, bevor sie den besonderen Freibetrag berücksichtigen können.
Praxisbeispiel: Von 21,26 Euro bleibt nur ein Teil
Eine Rentnerin erhält ab 2027 durch die Mütterrente III einen zusätzlichen halben Entgeltpunkt für ein vor 1992 geborenes Kind. Beim Rentenwert von 42,52 Euro entspricht das einem monatlichen Bruttobetrag von 21,26 Euro, wobei die spätere tatsächliche Höhe von der weiteren Rentenanpassung abhängt.
Die Rentnerin verfügt über mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten und hat den Höchstbetrag des Freibetrags noch nicht erreicht. Ihr Freibetrag kann sich deshalb rechnerisch um rund 6,38 Euro erhöhen, also um 30 Prozent des zusätzlichen Bruttobetrags.
Der übrige Teil wird nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge auf die Grundsicherung angerechnet. Im Ergebnis bleibt ihr voraussichtlich nur ein kleiner Teil der Mütterrente als echtes zusätzliches Einkommen.
Wäre der Freibetrag bereits auf 281,50 Euro begrenzt, würde er nicht weiter steigen. Dann könnte die höhere Nettorente die Grundsicherung nahezu vollständig ersetzen.
Häufige Fragen zur Anrechnung der Mütterrente
Wird die Mütterrente vollständig auf die Grundsicherung angerechnet?
Grundsätzlich gehört sie zum Renteneinkommen. Ohne Grundrentenfreibetrag wird die höhere Nettorente häufig durch eine entsprechend niedrigere Grundsicherung ausgeglichen.
Kann die Mütterrente beim Wohngeld zu einer Kürzung führen?
Ja, denn sie erhöht das Einkommen des Haushalts. Die Kürzung erfolgt aber nicht zwingend in gleicher Höhe, sondern ergibt sich aus der Wohngeldformel.
Was hat der Grundrentenfreibetrag mit der Mütterrente zu tun?
Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht, kann einen Teil seiner gesetzlichen Rente anrechnungsfrei behalten. Kindererziehungszeiten können bei der Ermittlung dieser 33 Jahre berücksichtigt werden.
Muss tatsächlich ein Grundrentenzuschlag gezahlt werden?
Nein. Für den Freibetrag bei Grundsicherung und Wohngeld genügen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, auch wenn kein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht.
Wird auch die Nachzahlung der Mütterrente III berücksichtigt?
Ja, eine Nachzahlung kann zu einer Prüfung durch das Sozialamt oder die Wohngeldstelle führen. Betroffene sollten die Abrechnung melden und das Geld bis zur Klärung nicht vollständig ausgeben.




