Wer sich online arbeitslos melden will, kann bislang an einer fehlenden Ausweis-PIN oder einer nicht freigeschalteten Online-Ausweisfunktion scheitern. Die Bundesregierung will den Zugang erleichtern: Künftig soll die Meldung zunächst ohne elektronischen Identitätsnachweis möglich sein. Die Identifizierung müsste anschließend fristgerecht nachgeholt werden.
Für Betroffene geht es dabei um den Beginn ihres Arbeitslosengeldanspruchs. Die geplante Erleichterung ist noch kein geltendes Recht und soll nach dem Regierungsentwurf am 1. Januar 2028 starten. Bis dahin gelten die bisherigen Anforderungen an die Arbeitslosmeldung.
Was die Bundesregierung ändern will
Der Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung sieht eine Trennung von Meldung und Identitätsprüfung vor. Arbeitslose sollen ihre Angaben zunächst über ein bereitgestelltes Formular im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit übermitteln können. Anschließend könnten sie ihre Identität elektronisch oder persönlich bei der zuständigen Arbeitsagentur nachweisen.
Damit würde eine fehlende Ausweis-PIN nicht mehr zwangsläufig verhindern, dass die Meldung zunächst übermittelt wird. Eine gewöhnliche E-Mail wäre dafür allerdings nicht vorgesehen. Die persönliche Arbeitslosmeldung soll ebenfalls möglich bleiben; eine allgemeine Pflicht zur Online-Meldung enthält der Entwurf nicht.
Wann die Sieben-Tage-Frist beginnen soll
Der geplante Fristbeginn hängt davon ab, wann die Arbeitslosmeldung erfolgt. Wer sich bereits vor Beginn der Beschäftigungslosigkeit meldet, müsste sich spätestens am siebten Kalendertag nach deren Eintritt identifizieren. Bei einer Meldung nach Eintritt der Beschäftigungslosigkeit wäre dagegen der siebte Kalendertag nach der Meldung ausschlaggebend.
Die Frist würde somit nicht immer unmittelbar nach dem Absenden des Formulars laufen. Vorgesehen sind Kalendertage, sodass grundsätzlich auch Samstage, Sonntage und Feiertage mitzählen.
| Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung | Geplante Frist für die Identifizierung |
|---|---|
| Meldung vor Beginn der Beschäftigungslosigkeit | Spätestens am siebten Kalendertag nach Eintritt der Beschäftigungslosigkeit |
| Meldung nach Beginn der Beschäftigungslosigkeit | Spätestens am siebten Kalendertag nach der Meldung |
Auch die Arbeitsagentur soll Pflichten bekommen
Der Entwurf verpflichtet nicht allein die Arbeitslosen zum Handeln. Die Bundesagentur müsste nach der Meldung unverzüglich darauf hinweisen, dass eine Identifizierung erforderlich ist und welche Möglichkeiten dafür bestehen. Innerhalb des vorgesehenen Zeitraums müsste sie außerdem eine Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache sicherstellen.
Nach der Gesetzesbegründung könnte dies durch einen Termin oder eine Vorsprache ohne Termin geschehen. Wer die elektronische Ausweisfunktion nicht nutzen kann, müsste somit eine rechtzeitige Möglichkeit zur persönlichen Identifizierung erhalten.
Was bei geschlossener Arbeitsagentur gelten soll
Für den letzten Tag der Identifizierungsfrist enthält der Entwurf eine Sonderregel. Ist die zuständige Arbeitsagentur an diesem Tag nicht dienstbereit, könnte die Identifizierung am nächsten dienstbereiten Tag nachgeholt werden, ohne dass allein dadurch die Frist versäumt wäre.
Eine vorgeschriebene Terminvereinbarung bedeutet nach der Gesetzesbegründung für sich genommen allerdings noch keine fehlende Dienstbereitschaft. Betroffene sollten deshalb frühzeitig klären, wann und wie sie persönlich vorsprechen können. Auf eine automatische Fristverlängerung wegen eines fehlenden Wunschtermins sollten sie sich nicht verlassen.
Ohne rechtzeitige Identifizierung drohen Zahlungslücken
Die zunächst übermittelte Meldung soll erst durch die fristgerechte Identifizierung rückwirkend wirksam werden. Ohne fristgerechten Identitätsnachweis würde diese Meldung nach der vorgesehenen Regelung nicht wirksam. Dadurch könnten Zahlungslücken entstehen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Das wäre nicht mit einem automatischen vollständigen Verlust des Arbeitslosengeldanspruchs gleichzusetzen. Auch eine Sperrzeit folgt daraus nicht automatisch. Entscheidend wäre zunächst, ob und ab wann eine wirksame Arbeitslosmeldung vorliegt.
Sieben Tage zum Identifizieren sind keine zusätzliche Meldefrist
Die geplante Regelung wäre keine allgemeine Schonfrist für die Arbeitslosmeldung. Wer Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit erhalten möchte, muss sich grundsätzlich spätestens an diesem Tag arbeitslos melden. Eine nachträgliche Identifizierung würde eine verspätete erste Meldung nicht automatisch auf den Beginn der Arbeitslosigkeit zurückverlegen.
Die Bundesagentur für Arbeit erläutert zu verspäteten Arbeitslosmeldungen, dass Arbeitslosengeld grundsätzlich frühestens ab dem Meldetag gezahlt werden kann. Eine gesetzliche Ausnahme besteht insbesondere, wenn die zuständige Agentur am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit nicht dienstbereit ist und die Meldung am nächsten dienstbereiten Tag erfolgt.
Welche Regeln heute gelten
Nach dem geltenden § 141 SGB III ist die Arbeitslosmeldung elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Arbeitsagentur möglich. Für die elektronische Meldung ist ein gesetzlich zugelassener Identitätsnachweis erforderlich. Ein Benutzerkonto allein ersetzt diesen Nachweis nicht.
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Dafür kann beispielsweise ein Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion verwendet werden. Wer sich nicht online ausweisen kann, muss grundsätzlich persönlich vorsprechen. Bei einer fehlgeschlagenen Online-Identifizierung nennt die Bundesagentur ausdrücklich auch die Möglichkeit, die zuständige Dienststelle ohne Termin aufzusuchen.
Die Arbeitslosmeldung ist bereits möglich, wenn die Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Wer diesen Vorlauf nutzt, hat mehr Zeit, technische Schwierigkeiten zu beheben oder persönlich vorzusprechen. Auf die geplante Nachholfrist können sich Betroffene heute noch nicht berufen.
Arbeitsuchendmeldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht
Eine häufige Fehlerquelle besteht unabhängig von der Reform: Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung sind unterschiedliche Schritte. Wer vom bevorstehenden Ende seines Arbeitsverhältnisses erfährt, muss sich grundsätzlich spätestens drei Monate vorher arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis und dem Beschäftigungsende weniger als drei Monate, gilt dafür grundsätzlich eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis.
Die Arbeitslosmeldung ist zusätzlich erforderlich, um Arbeitslosengeld beziehen zu können. Die Unterschiede erläutert auch der Beitrag „Arbeitslosengeld: Nach der Kündigung zählt die 3-Tage-Regel“. Eine rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung allein sichert den späteren Zahlungsbeginn nicht.
Auch eine wirksame Arbeitslosmeldung garantiert noch keine Bewilligung. Nach § 137 SGB III müssen außerdem Arbeitslosigkeit und die erfüllte Anwartschaftszeit vorliegen. Die geplante Erleichterung beim Meldeverfahren würde diese Voraussetzungen nicht ersetzen.
Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch
Der Bundestag hat den Entwurf am 25. September 2026 erstmals beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Am 12. Oktober fand dazu eine öffentliche Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt. Die endgültige Ausgestaltung und der vorgesehene Starttermin können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
Stand dieses Beitrags ist der 19. Oktober 2026.
Beispiel aus der Praxis: Meldung vor dem Jobende, Identifizierung danach
Ein fiktiver Arbeitnehmer wird am 1. Februar 2028 beschäftigungslos. Angenommen, die Reform tritt wie vorgesehen in Kraft: Er übermittelt bereits am 25. Januar das vorgesehene Onlineformular, kann sich wegen seiner fehlenden Ausweis-PIN aber zunächst nicht elektronisch identifizieren. Am 4. Februar weist er seine Identität persönlich bei der zuständigen Arbeitsagentur nach.
Damit wäre die Identifizierung fristgerecht erfolgt und die zuvor übermittelte Meldung rückwirkend wirksam. Arbeitslosengeld könnte ab dem 1. Februar gezahlt werden, wenn auch alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Beispiel zeigt: Der erste Meldeschritt wäre erleichtert, der anschließende Identitätsnachweis bliebe erforderlich.
Fragen und Antworten zur geplanten Sieben-Tage-Frist
Ab wann soll die neue Regelung gelten?
Der Regierungsentwurf sieht den 1. Januar 2028 vor. Die Änderung ist noch kein geltendes Recht.
Soll die Identifizierung vollständig entfallen?
Nein. Sie soll vom ersten Meldeschritt getrennt werden. Der Identitätsnachweis müsste anschließend fristgerecht elektronisch oder persönlich erfolgen.
Beginnen die sieben Tage immer mit der Online-Meldung?
Nein. Bei einer Meldung vor Beginn der Beschäftigungslosigkeit soll die Frist an deren Eintritt anknüpfen. Bei einer späteren Meldung wäre der Meldetag entscheidend.
Zählen Wochenenden und Feiertage mit?
Grundsätzlich ja, denn vorgesehen sind Kalendertage. Für fehlende Dienstbereitschaft der zuständigen Arbeitsagentur am letzten Fristtag enthält der Entwurf eine besondere Regelung zum Nachholen der Identifizierung.
Erlaubt die Reform eine spätere Arbeitslosmeldung?
Nein. Die geplante Frist betrifft den Identitätsnachweis. Wer Arbeitslosengeld ab Beginn seiner Arbeitslosigkeit erhalten möchte, müsste sich grundsätzlich weiterhin spätestens am ersten Tag arbeitslos melden.
Was kann ich heute tun, wenn die Online-Identifizierung scheitert?
Sie können sich persönlich bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos melden. Nach den Hinweisen der Bundesagentur ist bei fehlgeschlagener Online-Identifizierung auch eine Vorsprache ohne Termin möglich. Achten Sie auf die Öffnungszeiten und eine rechtzeitige Meldung und bringen Sie ein geeignetes Ausweisdokument mit.




