Merz-Regierung will Rente 63 streichen: Welche Jahrgänge wären noch geschützt?

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Friedrich Merz hält am Ende der abschlagsfreien Frührente nach 45 Versicherungsjahren fest. Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand steht damit eine Frage im Raum, die über mehrere Jahre Lebensplanung entscheidet: Welcher Jahrgang dürfte noch nach den bisherigen Regeln gehen?

Merz hält an der Abschaffung fest – Schweitzer will einen Kompromiss

Beim Deutschen Arbeitgebertag am 13. Oktober 2026 verteidigte der Bundeskanzler das Vorhaben erneut. „Auch das Ende der abschlagsfreien Frühverrentung macht die Rente gerechter“, sagte Merz laut der von der Bundesregierung veröffentlichten Rede.

Sein Argument: Wenn immer weniger Beschäftigte immer mehr Rentner finanzieren müssen, könne sich das System einen abschlagsfreien früheren Ausstieg gesunder Versicherter nicht leisten. Für Betroffene, die Jahrzehnte gearbeitet und ihren Ruhestand bereits vorbereitet haben, beantwortet diese Begründung allerdings noch keine einzige Frage zum Übergang.

Hinzu kommt eine neue politische Entwicklung: Bundesarbeitsminister Alexander Schweitzer erklärte am 17. Oktober gegenüber der „Rheinpfalz“, er strebe bei der Rente nach 45 Jahren einen Kompromiss an. Nach dem Bericht der Nachrichtenagentur dpa verwies er dabei auf die ursprüngliche Vereinbarung im Koalitionsvertrag, diese Rentenart grundsätzlich beizubehalten.

Damit ist selbst innerhalb der Bundesregierung weiter umstritten, wie weit die Änderungen gehen sollen. Merz’ politische Forderung ist deshalb noch keine Entscheidung darüber, wem der bisherige Rentenzugang erhalten bleibt.

Jahrgang 1966 wird immer wieder genannt

Die häufig genannte Grenze stammt aus einem frühen Arbeitsentwurf zur Umsetzung der Reformvorschläge. Nach der Darstellung des Rentenrechtlers Peter Knöppel sollten die Jahrgänge 1964 bis 1966 die abschlagsfreie Altersrente mit 65 nach 45 Versicherungsjahren weiterhin nutzen können.

Für die Jahrgänge 1967 bis 1971 waren besondere Schutzregeln vorgesehen, bei denen eine rechtzeitig verbindlich vereinbarte Altersteilzeit Bedeutung bekommen könnte. Ab Jahrgang 1972 sollte der allgemeine Zugang zu dieser Rentenart nach diesem Modell entfallen.

Allerdings wurde das Papier nach damaligen Presseberichten vom Bundesarbeitsministerium bereits als überholter Entwurf eines Fachreferats eingeordnet. Die Jahrgänge daraus als feststehende Schutzgrenzen zu verkaufen, würde daher Sicherheit vortäuschen.

Die Jahrgänge im Vergleich: geltendes Recht und frühes Entwurfsmodell

Die Tabelle zeigt den Unterschied zwischen einem heutigen Rentenanspruch und einer möglichen Übergangsregel. Die Angaben in der rechten Spalte beschreiben ausschließlich das frühe, inzwischen als überholt bezeichnete Modell und keine beschlossene Reform.

Geburtsjahrgang Heute: abschlagsfreier Zugang nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren Frühes Entwurfsmodell – rechtlich unverbindlich
1962 Mit 64 Jahren und 8 Monaten Bisherige Altersgrenze sollte erhalten bleiben.
1963 Mit 64 Jahren und 10 Monaten Bisherige Altersgrenze sollte erhalten bleiben.
1964 bis 1966 Mit 65 Jahren Abschlagsfreier Zugang nach 45 Jahren sollte erhalten bleiben.
1967 bis 1971 Mit 65 Jahren Erhalt nur unter besonderen Schutzvoraussetzungen, etwa bei rechtzeitig vereinbarter Altersteilzeit.
1972 und jünger Mit 65 Jahren Kein allgemeiner Zugang mehr zur bisherigen Altersrente nach 45 Jahren vorgesehen.

Nach geltendem Recht können also auch die Jahrgänge ab 1967 weiterhin mit 65 abschlagsfrei in diese Altersrente gehen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Ob dieses Recht bis zu ihrem tatsächlichen Rentenbeginn unverändert bestehen bleibt, hängt von künftigen Gesetzen ab.

Fünf Jahre Übergang sind bisher eine politische Forderung

Die damalige Arbeitsministerin Bärbel Bas zeigte sich Ende August laut ZDFheute offen für eine Übergangszeit von ungefähr fünf Jahren. Unionsfraktionschef Thorsten Frei hielt diese Dauer im September dagegen für zu lang.

Eine solche Frist lässt sich noch nicht in einen sicheren letzten Geburtsjahrgang umrechnen. Dafür müsste feststehen, wann sie beginnt, wann sie endet und ob das Gesetz an den Geburtstag, den Rentenbeginn oder eine bereits geschlossene Vereinbarung anknüpft.

Auch Merz hat Übergangszeiten in Aussicht gestellt, ohne damit einen verbindlichen Stichtag festzulegen. Wer heute behauptet, ein bestimmter Jahrgang sei allein wegen der Fünfjahresdebatte garantiert geschützt, greift dem Gesetzgeber vor.

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Die „Rente mit 63“ beginnt für viele längst erst mit 65

Der politische Name verdeckt, worum es tatsächlich geht: um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Für alle ab 1964 Geborenen liegt deren Altersgrenze bereits heute bei 65 Jahren, wie auch die Bundesregierung zu den geltenden Rentenregeln erläutert.

Die 45 anrechenbaren Jahre allein erlauben keinen beliebig frühen abschlagsfreien Ausstieg. Wer diese Wartezeit schon mit 61 oder 62 erfüllt, muss trotzdem das für seinen Jahrgang vorgeschriebene Alter erreichen.

Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren, die derzeit ab 63 mit dauerhaften Abschlägen möglich ist. Die Unterschiede erläutert gegen-hartz.de auch im Beitrag zum Rentenbeginn der Jahrgänge 1964 und 1965.

Ein früher Rentenantrag sichert die heutigen Regeln nicht automatisch

Eine Rentenplanung nach heutigem Recht ist noch keine Garantie gegen spätere Gesetzesänderungen. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass sich eine vermeintlich günstigere Rechtslage nicht dadurch für die Zukunft sichern lässt, dass der Antrag besonders früh gestellt wird.

Welche Regeln für einen künftigen Rentenbeginn gelten, entscheidet sich nach dem dann geltenden Recht einschließlich möglicher Übergangsvorschriften. Die Hinweise der Rentenversicherung zur Reformdebatte stellen zugleich klar, dass Kommissionsempfehlungen noch keine Gesetze sind.

Für bereits vereinbarte Altersteilzeit könnten besondere Vorschriften entstehen, wie sie im frühen Modell angedacht waren. Ob ein konkreter Vertrag darunterfällt, lässt sich jedoch erst anhand der endgültigen gesetzlichen Voraussetzungen beurteilen.

Der mögliche Verlust wäre mehr als ein späterer Termin

Fiele die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren weg, müssten Betroffene je nach künftiger Rechtslage länger arbeiten, die Zeit bis zur Rente anders finanzieren oder einen Zugang mit Abschlägen wählen. Die bereits erworbenen Rentenanwartschaften würden durch die Abschaffung einer Rentenart nicht einfach verschwinden.

Für Jahrgänge ab 1964 beträgt der Unterschied zwischen dem heutigen abschlagsfreien Zugang mit 65 nach 45 Jahren und der Regelaltersgrenze 67 zwei Jahre. Wer stattdessen mit 65 die Altersrente nach 35 Jahren nutzt, nimmt nach heutigem Recht grundsätzlich 7,2 Prozent dauerhaften Abschlag in Kauf.

Allerdings steht auch der früheste Zugang nach 35 Jahren zur Diskussion: Die Rentenkommission empfiehlt eine Anhebung von 63 auf 64 Jahre. Welche Vorschläge zusammen Gesetz werden, bleibt deshalb für die gesamte Planung entscheidend; gegen-hartz.de ordnet die möglichen Folgen der Reform für einzelne Jahrgänge näher ein.

Was Versicherte jetzt tatsächlich klären können

Unabhängig vom Streit in Berlin lässt sich prüfen, ob die 45 Jahre zum gewünschten Rentenbeginn überhaupt erfüllt wären. Besonders bei Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente gelten Einschränkungen, die eine vermeintlich sichere Rechnung verändern können.

Arbeitslosengeld I zählt in den letzten zwei Jahren vor dieser Altersrente grundsätzlich nicht mit; eine Ausnahme betrifft den Bezug infolge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Was das für die Planung bedeutet, erklärt der Beitrag zur Zwei-Jahres-Falle bei der Rente nach 45 Jahren.

Ein aktueller Versicherungsverlauf und eine individuelle Rentenauskunft schaffen dafür eine belastbare Grundlage. Wer jetzt einen Aufhebungsvertrag oder eine Altersteilzeit unterschreibt, sollte die finanziellen Folgen auch für den Fall prüfen lassen, dass die erhoffte Übergangsregel anders ausfällt.