Hartz IV-Meldepflicht: Wann ein Strafverfahren droht

Hartz IV-Leistungsbezieher müssen alle Veränderungen dem Jobcenter melden. Die Meldepflicht besteht, weil Einkommen an den Leistungsbezug angerechnet wird. Wird beispielsweise ein Erwerbseinkommen nicht gemeldet, können strafrechtliche Konsequenzen folgen. Sozialleistungsbetrug besteht jedoch nur, wenn wissentlich etwas verschwiegen wurde.

Meldepflicht ist eine Bringschuld

Im SGB II besteht eine Meldepflicht. Das Jobcenter muss im Grundsatz immer darüber informiert werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers verändert habt. Eine Meldepflicht besteht nicht nur bei der Aufnahme eines neuen Jobs, sondern beispielsweise auch bei einer Erbschaft. Wer Sozialleistungen wie Hartz IV bezieht, unterliegt einer sog. Bringschuld. Das bedeutet, die Meldung muss ohne Aufforderung des Jobcenters erfolgen.

Jobaufnahme vergessen zu melden

Immer wieder kommt es allerdings vor, dass der neue Job nicht umgehend der Behörde gemeldet wurde. Dabei muss kein Wille zum Betrug dahinter stecken. Manche haben einfach Angst, dass das Einkommen einfach nicht ausreicht, andere wollen erst einmal schauen, ob die ersten Wochen oder Monate im neuen Job gut laufen.

Diese “Strategien” werden jedoch zur Folge haben, dass das Jobcenter einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zusendet. Dabei fordert die Behörde die zuviel gezahlten Hartz IV Leistungen zurück. Ist der Bescheid überzogen oder sogar gänzlich falsch, sollte der Bescheid hier überprüft werden. Ein Widerspruch kann Abhilfe schaffen.

Strafverfahren werden Sozialleistungsbetrug

Oft aber müssen Betroffene mit einem Strafverfahren rechnen. Wichtig: Sozialleistungsbetrug gemäß § 263 Absatz 1 StGB ist nur dann erfüllt, wenn Leistungsbezieher bewusst Tatsachen verschwiegen haben, um für sich einen finanziellen Vorteil zu erreichen.

Ob tatsächlich ein Vorsatz bestanden hat, muss nachgewiesen sein. Ein Betrug muss immer vorsätzlich und nicht fahrlässig begangen sein. Oft “vergessen” Betroffenen dem Jobcenter die Aufnahme einer neuen Arbeit mitzuteilen.

“Vergessen” erfüllt dabei nicht den Tatbestand des Sozialleistungsbetrugs. Dann ist eher von einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 63 Absatz 1 SGB II auszugehen.

Wurde ein Strafverfahren eingeleitet, erhalten Betroffene die Möglichkeit, sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu äußern.

Im Strafverfahren nie ohne Bestand

An dieser Stelle ist es allerdings ratsam, einen versierten Anwalt zu konsultieren. Diese wird mit dem Betroffenen besprechen, welche Vorgehensweise die Richtige sein könnte. Keinesfalls sollten Angaben ohne Beistand getätigt werden. Faktisch entscheidet jedes Detail darüber, ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine strafbare Handlung vorlag!

In den meisten Fällen wird ein Rechtsbeistand dazu anraten, zunächst keine Aussagen zu tätigen. Als Beschuldigter ist man in Deutschland nicht dazu gezwungen, Aussagen zu machen.

Ein Anwalt wird zunächst eine Akteneinsicht beantragen, um zu schauen, was gegen den Beschuldigten bereits ermittelt wurde. Daran leitet sich dann die weitere Strategie ab.

Wenn sich das Jobcenter zur Jobaufnahme noch nicht gemeldet hat: Wer lediglich vergessen hat, dem Jobcenter die Aufnahme des Jobs zumelden, sollte dies sehr schnell nachholen, um ein Strafverfahren zu verhindern.

Hartz IV abschaffen?

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