Wer Bürgergeld bezieht, muss dem Jobcenter jede leistungsrelevante Änderung mitteilen. Wird der Behörde zum Beispiel ein Arbeitseinkommen verschwiegen, müssen die Betroffenen nicht nur die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzahlen, sondern auch mit einem Strafverfahren rechnen. Aber: Betrug kann nur vorgeworfen werden, wenn etwas bewusst verschwiegen wurde!
Meldepflicht ist eine Bringschuld
Das SGB II sieht eine Meldepflicht vor. Das Jobcenter muss grundsätzlich immer informiert werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten geändert haben.
Eine Meldepflicht besteht nicht nur bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung, sondern beispielsweise auch bei einer Erbschaft. Wer Sozialleistungen wie das Bürgergeld bezieht, unterliegt einer sogenannten Bringschuld. Das heißt, die Meldung muss ohne Aufforderung durch das Jobcenter erfolgen.
Jobaufnahme vergessen zu melden
Es kommt aber immer wieder vor, dass die neue Beschäftigung nicht sofort der Behörde gemeldet wird. Dahinter muss keine Betrugsabsicht stecken. Manche haben einfach Angst, dass das Einkommen nicht ausreicht, andere wollen erst einmal sehen, ob die ersten Wochen oder Monate im neuen Job gut laufen.
Diese “Strategien” haben jedoch zur Folge, dass das Jobcenter einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid schickt. Damit fordert die Behörde die zu viel gezahlten Bürgergeld-Leistungen zurück. Ist der Bescheid zu hoch oder gar falsch, sollte er hier überprüft werden. Ein Widerspruch kann Abhilfe schaffen.
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Strafverfahren werden Sozialleistungsbetrug
Oft aber müssen Betroffene mit einem Strafverfahren rechnen. Wichtig: Sozialleistungsbetrug gemäß § 263 Absatz 1 StGB ist nur dann erfüllt, wenn Leistungsbezieher bewusst Tatsachen verschwiegen haben, um für sich einen finanziellen Vorteil zu erreichen.
Das Vorliegen von Vorsatz muss nachgewiesen werden. Ein Betrug muss immer vorsätzlich und nicht fahrlässig begangen werden. Häufig “vergessen” die Betroffenen, dem Jobcenter die Aufnahme einer neuen Arbeit zu melden.
“Vergessen” erfüllt dabei nicht den Tatbestand des Sozialleistungsbetrugs. Dann ist eher von einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 63 Absatz 1 SGB II auszugehen.
Wurde ein Strafverfahren eingeleitet, haben die Betroffenen die Möglichkeit, sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu äußern.
Im Strafverfahren nie ohne Anwalt
In diesem Stadium ist es jedoch ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser wird mit dem Betroffenen das weitere Vorgehen besprechen. Keinesfalls sollte eine Aussage ohne Beistand gemacht werden. Denn es kommt auf jedes Detail an, ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt!
In den meisten Fällen wird ein Rechtsbeistand dazu raten, zunächst keine Angaben zu machen. Als Beschuldigter ist man in Deutschland nicht verpflichtet, eine Aussage zu machen.
Ein Anwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu sehen, was bereits gegen den Beschuldigten ermittelt wurde. Daraus ergibt sich dann die weitere Strategie.
Wenn das Jobcenter noch nicht über die Arbeitsaufnahme informiert wurde: Wer nur vergessen hat, die Arbeitsaufnahme dem Jobcenter zu melden, sollte dies sehr schnell nachholen, um ein Strafverfahren zu vermeiden.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.