Hartz-IV-Kind kann selbst keine Unterkunftskosten geltend machen
18.02.2016
(jur). Besucht ein auf Hartz IV angewiesenes Kind seinen getrennt lebenden Vater, kann es nicht selbst die Übernahme der dort anfallenden Unterkunftskosten einfordern. Bestehe wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts ein zusätzlicher Wohnraumbedarf, müsse vielmehr der betroffene Elternteil dies geltend machen, urteilte am Mittwoch, 17. Februar 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 2/15 R). Auch dann scheide eine Kostenübernahme für die Hälfte der Unterkunftskosten des Vaters aber aus.
Im konkreten Fall hatten sich Eltern aus Leipzig getrennt. Beide Elternteile übernahmen die gemeinsame Sorge für den 2001 geborenen Sohn. Das Kind lebte jedoch bei der Mutter, die Arbeitslosengeld II erhielt. Alle 14 Tage besuchte es seinen studierenden Vater, der auf Bafög angewiesen war. Für den Umgang mit seinem Kind hielt der Vater in seiner Drei-Zimmer-Wohnung ein Kinderzimmer bereit.
Das Kind verlangte vom Jobcenter daher die hälftige Übernahme der Unterkunftskosten beim Vater. Es habe schließlich auch dort einen Wohnbedarf, für den die Behörde aufkommen müsse.
Das BSG urteilte, dass das Kind keine Unterkunftskosten geltend machen kann. Die Unterkunftskosten würden bei dem Vater, der den Mietvertrag unterschrieben hat, anfallen und nicht beim Kind. Lebensmittelpunkt des Sohnes sei zudem bei der Mutter. Eine Aufteilung des Wohnbedarfs je nach dem Umfang des Aufenthaltes bei dem einen oder anderen Elternteil sei nicht möglich.
Allerdings könne ein im Hartz-IV-Bezug stehende Elternteil mit Umgangsrecht grundsätzlich einen zusätzlichen Wohnraumbedarf geltend machen. Bei häufigen Besuchen des Kindes müsse dann das Jobcenter eine größere Wohnung erlauben.
Inwieweit auch studierende Eltern, die laut Gesetz von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen sind, Hilfeleistungen für einen größeren Wohnraumbedarf verlangen können, ließ der Senat allerdings offen. Hier habe das Kind geklagt, dies könne so oder so keinen Erfolg haben. (fle/mwo)
Bild: Ingo Bartussek – fotolia
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