Hartz IV: Jetzt rückwirkend Warmwasser beantragen

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Jetzt rückwirkend Warmwasser-Geld beantragen: Deadline für 4-Jahres-Überprüfungsanträge heute, 31. März, 24 Uhr

31.03.2011

Die Hartz-IV-Plattform in Wiesbaden macht darauf aufmerksam, dass Überprüfungsanträge rückwirkend für die letzten vier Jahre nur noch bis heute Nacht 24 Uhr gestellt werden können. Danach können nur noch Ansprüche für den zurück liegenden Zeitraum von einem Jahr getätigt werden. „Wenn Bundessozialministerin von der Leyen – mit der Anerkennung des Rechts auf Warmwasser als existenzielles Grundbedürfnis – eine kleine Verbesserung in das neue Hartz IV-Gesetz geschrieben hat, so muss ihr schon klar geworden sein, dass das Eintreiben von Warmwassergeld weder heute noch zurückliegend verfassungsfest war,“ stellt Hartz 4-Plattform Sprecherin Brigitte Vallenthin fest. „Neben dem Antrag auf Rückforderung dieses Geldes bis zum 1. Januar 2011 raten wir deshalb, vorsorglich auch für die zurückliegenden 4 Jahre diese Abzüge per Überprüfungsantrag zurück zu fordern.“

Nach dem seit 29 März 2011 gültigen Hartz IV-Gesetz wird nunmehr das Warmwasser aus dem Hartz IV-Regelsatz ausgeschlossen und ist ebenso wie Miete und Heizung vom Leistungsträger zu erbringen.

In § 20 Abs. 1 heißt es dazu:
„Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst (…) ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile … .“

§ 77 Abs. 6 nennt dazu die Übergangsregelungen:
„Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, (…) ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen.“

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage wird denjenigen, die mit Durchlauferhitzer oder auf andere Weise das Warmwasser „dezentral“ in der Wohnung erzeugen, ein anspruchsberechtigter „Mehrbedarf“ anerkannt, der beantragt werden muss.

Hierzu heißt es in § 21 Abs. 7:
„Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) (…) Der Bedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person …“

bei 364 €-Regelsatz: 8,37 € („2,3 Prozent“ des Regelsatzes)
bei 291 €-Regelsatz: 6,69 € („2,3 Prozent“ des Regelsatzes)
bei 328 €-Regelsatz: 7,54 € („2,3 Prozent“ des Regelsatzes)
bei 275 €-Regelsatz: 3,85 € („1,4 Prozent“ des Regelsatzes)
bei 242 €-Regelsatz: 2,90 € („1,2 Prozent“ des Regelsatzes)
bei 213 €-Regelsatz: 1,70 € („0,8 Prozent“ des Regelsatzes)

Die Berechnung basiert auf den Regelsatz-Festlegungen aus den §§ 20 und 23. Bei Übertragungs- und/oder Zahlenfehlern ist die Hartz4-Plattform für Hinweise dankbar.

Das bedeutet:
– Mindestens ab 1. Januar 2011 ist der Abzug von Warmwasser-Geld rechtswidrig und zurück zu zahlen bzw. bei Durchlauferhitzer als „Mehrbedarf“ anzufordern. Die Hartz4-Plattform empfiehlt, einen entsprechenden formlosen Antrag mit Bezug auf die §§ 21 und 22 des neuen SGB II zu stellen.

– Wenn der Bewilligungszeitraum bereits seit mehr als einem Monat abgelaufen ist, kann das Recht auf das Warmwasser-Geld mit Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X immer noch jederzeit eingefordert werden.

– Die Hartz4-Plattform hält es außerdem für sehr wahrscheinlich, dass – angesichts der neuen rechtlichen Bewertung einer Unverzichtbarkeit von Warmwasser als Grundbedürfnis – nunmehr auch der Warmwasser-Abzug in den zurückliegenden Jahren einer rechtlichen Überprüfung nicht mehr standhalten wird. Es wird deshalb empfohlen, die heute, 31.03., 24 Uhr, ablaufende Frist für 4- Jahres-Überprüfungsanträge zu nutzen, um gegebenenfalls entsprechende Rechtsansprüche noch zu sichern.

„Warum Babys Kinder und Jugendliche weniger Warmwasser-“Mehrbedarf“ haben, also weniger Körperpflege brauchen als Erwachsene, bleibt vorerst das Geheimnis der ehemaligen Familienministerin von der Leyen. Fragt sich nur, wie sie eigentlich den Bundesverfassungsrichtern „transparent“ erklären will, dass Babys und Kinder bis zum 6. Lebensjahr mit 1,70 Euro fünf mal weniger warmes Wasser in die Badewanne oder durch den Duschkopf laufen lassen dürfen als Erwachsene, die 8,37 € pro Monat verbrauchen dürfen,“ wundert sich Brigitte Vallenthin, Hartz4-Plattform Sprecherin. „Wieder einmal kippt das Bundessozialministerium seinen Murks vor die Türen der Sozialrichter, die alles andere als die Schuldigen an der unendlichen Hartz IV-Geschichte sind.“ (pm, Hartz 4-Plattform)

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Bild: Günther Schad / pixelio.de

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