Hartz IV & Wohnung: Rechte einklagen

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Hartz IV: Über zwanzig gute Gründe, wegen der Wohnung zum Gericht zu gehen

03.05.2011

In Berlin gibt es 400.000 mietspiegelrelevante Haushalte, die zur Sicherung ihrer Wohnung Transferleistungen, wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung für Erwerbsgeminderte und Alte oder Wohngeld beziehen müssen. Von den ersten beiden Gruppen müssen 20 % der Leistungsberechtigten – real 72.000 Bedarfsgemeinschaften- Teile ihrer Miete aus der Hartz IV Regelleistung zahlen, weil ihre Miete höher ist als die in den Ausführungsvorschriften zum Wohnen angegebenen Mietobergrenzen.

Diese Mietobergrenzen sind seit spätestens 2006 obsolet und rechtswidrig, weil ihre Festsetzung nicht auf den Maßgaben des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge beruht und weil die Entscheidungen der Sozialgerichte zur Miethöhe entsprechend der Mietpreisentwicklung seit dem unbeachtet blieben. Außerdem ist die Vollzugspraxis der Berliner Jobcenter rechtswidrig. Sie verlangen von Bedürftigen, die Kosten der Unterkunft zu senken, obwohl die Jobcenter eine Verfügbarkeit von Wohnungen im Rahmen der Mietobergrenzen in ihrem Verwaltungsbereich nicht prüfen und eine Dokumentation der Wohnungssuche der Betroffenen nicht zur Verlängerung des Zeitraums von sechs Monaten zur weiteren Wohnungssuche führt, sondern nach sechs Monaten einfach die angemessenen Unterkunftskosten überwiesen werden.

Seit dem 1. April 2011 gilt für die Kosten der Unterkunft und Heizung im SGB II eine neue Rechtsgrundlage. Demzufolge haben die Kommunen und Länder u.a. die Mietobergrenzen am Mietspiegel auszurichten und einer Desintegration der Armutsbevölkerung vorzubeugen. Der Berliner Senat, speziell die SPD, hat nicht vor, sich mit den Ausführungsvorschriften zum Wohnen vor der Berlinwahl am 18. September 2011 zu befassen und treibt SGB II-und XII-Berechtigte wider besseren Wissens in Zwangsumzüge, Verschuldung und Wohnungslosigkeit.

Der Berliner Arbeitslosenverband, die Kampagne gegen Zwangsumzüge und der Berliner Mieterverein haben deshalb am 11. April 2011 den Berliner Senat aufgerufen, die Berliner Jobcenter anzuweisen, die Aufforderungen zur Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung solange auszusetzen bis der Senat unter Beteiligung von Mieter/innen- und Erwerbsloseninitiativen eine gangbare Lösung zur Umsetzung der Neuregelungen des § 22 SGB II im Kontext der Berliner Wohnungssituation für einkommensarme Menschen gefunden hat, die sich an steigenden Mieten, hohen Zugangshürden für neue Wohnungen, bevorstehenden energetischer Sanierungen und der Inflation u.a. maßgeblich orientiert.

Ohne Ausführungsvorschriften zum geltenden Gesetz gilt Richterrecht!
Deshalb: Gehen Sie zum Sozialgericht Berlin in der Invalidenstr. 52 am Hauptbahnhof, wenn
1. Sie eine Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) bekommen,

2. Sie die KdU senken sollen, obwohl Ihre Miete nicht über der Kulanzgrenze von 10 % zur jeweils geltenden Mietobergrenze liegt,

3. Sie die KdU senken sollen, obwohl gar keine Wirtschaftlichkeitsberechnung eines Umzuges erfolgte,

4. es Ihnen nicht zumutbar ist, die KdU zu senken z.B. wegen Kindern im Haushalt, der Notwendigkeit der Beibehaltung der sozialen Umgebung, einem länger als 15 Jahre dauernden Mietverhältnis, wenn Sie über 60 Jahre alt sind, wenn Sie schwerkrank bzw. schwer behindert sind u.ä.,

5. es Ihnen nicht möglich ist, die KdU zu senken, weil Sie, trotz Suche und deren Dokumentation, keine geeignete Wohnung fanden, Ihr Vermieter die Miete nicht senkt oder Sie nicht untervermieten können,

6. Ihnen vom Jobcenter (JC) auf ein Sozialgerichtsurteil von den vorherigen Ausführungsvorschriften zum Wohnen kein Bestandsschutz gewährt wird,

7. Ihre Wohnungslosigkeit nicht beendet werden kann, weil die neue Miete 10 Prozent über der Kulanzgrenze von 10 Prozent (410 Euro plus 41 Euro) liegen würde,

8. bzw. bevor Ihnen nur noch die „angemessenen“ KdU überwiesen werden,

9. für Sie ein Umzug nicht als erforderlich angesehen wird, obwohl Sie sich scheiden ließen, sich trennten, schwarzer Schimmel in der Wohnung ist, die Wohnung ab 29 m⊃2; abwärts zu klein ist, gesundheitsgefährdend ist usw., weil angeblich die Wohnung groß genug sei,

10. absehbar ist, dass ein Mietvertrag nicht zustande kommt, weil angeblich die KdU der neuen Wohnung zu hoch seien,

11. das Jobcenter Ihre Mietschulden nicht übernehmen will, obwohl der Vermieter von der Aufrechterhaltung Ihrer Wohnungskündigung absieht oder das JC die Energieschuldenübernahme verweigert,

12. das Jobcenter Ihrem Vermieter die Miete nicht überwiesen hat oder wenn von Ihnen verlangt wird, wegen unwirtschaftlichem Verhalten, die Miete an den Vermieter überweisen zu lassen,

13. Ihnen vom Jobcenter eine Mietminderung untersagt wird,

14. Ihnen das Jobcenter eine Mietkaution oder eine erforderliche Courtage oder im Vertrag geregelte Kostenerstattung für eine Auszugsrenovierung nicht gewähren will,

15. das Jobcenter zum Umzug auffordert bzw. Ihnen keine Wohnungen im eigenen Verwaltungsbereich nachweist bzw. verlangt, "doch in Marzahn, Spandau oder anderen Außenbezirken zu suchen,

16. Ihnen als unter 25-jährige/r mit der Regelleistung auch sofort die KdU gestrichen wurde oder wenn Sie als unter 25-Jährige/r Umzugsverbot erhalten, obwohl Sie vorher schon mal von Mutter zu Vater oder umgekehrt gezogen sind u.ä. bzw. Ihnen als über 25 Jährigen vom JC ein Auszug mit dem Argument verwehrt wird, die Wohnung Ihrer Eltern sei groß genug für alle,

17. das Jobcenter ohne Angabe wichtiger Gründe eine schriftliche Zusicherung zur Übernahme der Mietkosten, zu den Wohnungsbeschaffungskosten oder/und den Umzugskosten der Folgewohnung verweigert,

18. Sie trotz Leistungsberechtigung keine Umzugskosten in einem, für Sie angemessenen Maße bewilligt bekommen oder wenn Sie, weil Sie mangels kraftvoller Umzugshelfer in Ihrer persönlichen Umgebung vom Jobcenter zum sozialpsychiatrischen Dienst geschickt werden.

19. die PaP’s im Jobcenter Ihnen keine Fragen zur Aufforderung zur Senkung der KdU beantworten wollen,

20. Ihnen das Jobcenter wegen Sanktionen keine Kosten der Unterkunft zahlt und keine Gutscheine geben will.

Tipp I: Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen (Bewilligungsbescheid, Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung, und andere maßgebliche Unterlagen) in zweifacher Kopie sowie Ihren Personalausweis mit zum Sozialgericht mit und melden Sie sich dort in der Rechtsantragsstelle. Das dortige Personal formuliert dort mit Ihnen zusammen den Klageantrag und reicht ihn ein.

Tipp II: Legen Sie bei Bescheiden Widerspruch ein und widersprechen Sie vorsorglich auch nicht widerspruchsfähigen Schreiben der Jobcenter mit dem Hinweis darauf, dass Sie sich an das Sozialgericht wenden werden. (Berliner Erwerbslosengruppen)

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