Hartz IV: Anrechnung von Steuerrückzahlungen nicht verfassungswidrig
23.11.2011
Zahlungen aus Einkommensteuererstattungen dürfen als Einkommen an laufende Hartz IV Bezüge angerechnet werden. Für das Bundesverfassungsgericht verstößt diese Regelung nicht gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Vorangegangene Klagen bei den Sozialgerichten einer Betroffenen waren im Vorfeld bereits ohne Erfolg.
Dürfen Jobcenter Leistungen von Arbeitslosengeld II Beziehern kürzen, wenn das Finanzamt zu viel gezahlte Steuern nach einer Steuerklärung zurück erstatten? Mit dieser Frage beschäftigte sich heute das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Zum Leidwesen vieler Hartz IV Betroffenen sehen die Richter die Praxis der Ämter als legitim und nicht gegen die Verfassung verstoßend an. Das Urteil dürfte zurecht für heftige Kontroversen sorgen.
Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klagen gegen die Anrechnung einer Einkommenssteuerrückerstattung auf laufende Hartz IV Bezüge. Alle Klagen an den unterschiedlichen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit blieben ohne Erfolg. Die Sozialgerichte hatten geurteilt, dass eine „zugeflossene Einkommenssteuererstattung kein Vermögen sondern ein Einkommen“ darstellt. Daher sei eine Steuerrückzahlung als Einkommen zu bewerten und wirke sich bedarfsmindernd der Steuerzahlerin aus. Die Klägerin argumentierte, die Gerichte haben sie in ihren Grundrechten verletzt, „da diese zu einer Rückzahlung der Einkommensteuererstattung führten.“
Karlsruher Richter nahmen Verfassungsbeschwerde nicht an
Im vorliegenden Fall hatte die Frau im Jahre 2009 vom Finanzamt einen Einkommenssteuerbetrag für die zurückliegenden Jahre bekommen. Infolge setzte das Jobcenter die Hartz IV Zahlungen für einen Monat aus und verlangte zusätzlich 430 Euro von der Klägerin zurück. Daraufhin zog die Betroffene vor Gericht und bekam nie Recht zugesprochen. Im Anschluss legte die Frau eine Verfassungsbeschwerde ein. Doch die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil angeblich die Voraussetzungen nach Ansicht des Gerichts hierfür fehlten. Die Richter sahen es als nicht erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin durch die Anrechnung der Steuerrückzahlung auf die „steuerfinanzierten Sozialleistungen“ in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt würde. „Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt nicht vor“, so die Richter. Eine Anrechnung mindert nicht der im Gesetz als Eigentum geschützten Steuererstattungen der Klägerin sondern den Anspruch auf Hartz IV. „Sozialrechtliche Ansprüche genießen jedoch nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht
unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen“. Steuerfinanzierte Fürsorgeleistengenen wie Hartz IV sind gemeinhin nicht als Eigentum geschützt, so die Verfassungsrichter.
Schon im März diesen Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass die Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf das Arbeitslosengeld II nicht verfassungswidrig ist. (Aktenzeichen: 1 BvR 2007/11)
Bild: Gerd Altmann/dezignus.com / pixelio.de
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