Immer wieder kommt es vor, dass der Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF den Rundfunkbeitrag (früher GEZ) von jedem einzelnen Bewohner einer Wohngemeinschaft (WG) einfordert.
Nicht selten muss dann mit dem Beitragsservice darüber gestritten werden, ob der Rundfunkbeitrag für den Haushalt bereits bezahlt wurde. Zahlt ein anderer Bewohner der WG bereits den Rundfunkbeitrag für die Wohnung, besteht keine Beitragspflicht.
Unabhängig davon, ob man tatsächlich einen Fernseher besitzt oder Radio hört, muss jeder Haushalt den Beitrag zahlen. Was ist, wenn der Mitbewohner bereits den Rundfunkbeitrag zahlt?
Und müssen Studenten oder Schüler überhaupt Rundfunkgebühren zahlen? Das erklären wir hier.
Klärung unter allen Mitbewohnern der WG
Zunächst müssen sich aller WG-Bewohner darüber einig werden, wie der Beitrag untereinander aufgeteilt wird. Ein Haushaltsmitglied zahlt dann den Beitrag.
Gemeinsame Anmeldung
Falls der Mitbewohner den Beitrag alleine zahlt und sich alle einig sind, die Kosten zu teilen, kann eine gemeinsame Anmeldung vornehmen werden. Dies ist über die offizielle Website rundfunkbeitrag.de möglich.
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Abmeldung des Mitbewohners
Sollte ein Mitbewohner ausziehen oder die Wohngemeinschaft verlassen, ist eine Abmeldung notwendig. Dies verhindert, dass der ehemalige Mitbewohner weiterhin für die Wohnung zahlt, in der er nicht mehr lebt.
Die Abmeldung kann ebenfalls über die Website des Rundfunkbeitrags erfolgen und sollte zeitnah vorgenommen werden, um mögliche Schwierigkeiten zu vermeiden.
Besteht überhaupt eine Pflicht den Rundfunkbeitrag zu zahlen?
In vielen Fällen ist eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich. Beispielsweise können Empfänger von BAföG, Bürgergeld, Sozialhilfe und auch Geringverdiener von der Zahlungspflicht befreit werden.
Eine Befreiung von der Rundfunkgebühren kann grundsätzlich beantragen, wer:
- Bezieher von Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist.
- BAföG oder einen vergleichbaren Bedarfssatz erhält, zum Beispiel als Stipendiat oder als Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag.
- Schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 ist.
- Bei Flüchtlingen oder Asylbewerbern, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, werden die Rundfunkbeiträge direkt von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt übernommen.
- wenn die Härtefallregelung greift, weil das Einkommen zu niedrig ist
Ob eine Befreiung in Frage kommt, erläutern wir auch in diesem Artikel..




