Schwarzarbeit führt zur kompletten Erstattung von Bürgergeld

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ürgergeldbezieher müssen bei verschwiegenen Einkünften aus einer Schwarzarbeit mit der Rückzahlung sämtlicher Hilfeleistungen rechnen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Mittwoch, 23. Juli 2025, bekanntgegebenen Urteil entschieden und ein Paar aus Ostfriesland zur Erstattung erhaltener Grundsicherungsleistungen in Höhe von 18.000 Euro verpflichtet (Az.: L 13 AS 152/23).

Verschwiegene Einkünfte aus Schwarzarbeit können teuer werden

Die Kläger hatten von 2007 bis 2013 Arbeitslosengeld II bezogen, das heutige Bürgergeld. Die Frau arbeitete in dieser Zeit als Küchenhilfe in einem Fischrestaurant. Sie war als geringfügig Beschäftigte zu einem Monatslohn von 100 Euro gemeldet.

Beim Jobcenter hatte sie immer wieder keine Angaben zum Einkommen gemacht oder diese verneint.

Als die Klägerin in einem Zeitungsartikel über das Restaurant abgebildet worden war, gab sie schließlich beim Jobcenter ihr Monatseinkommen aus der geringfügigen Beschäftigung an. Dieses wurde wegen der geltenden Freibeträge nicht auf die Hilfeleistung mindernd angerechnet.

Nachdem jedoch das Hauptzollamt Oldenburg eine Steuerprüfung bei der Restaurantleiterin mit anschließender Hausdurchsuchung durchführte, fanden die Beamten handschriftliche Lohnlisten mit Barzahlungen von Schwarzlohn. Diese ließen sich auch der Klägerin zuordnen.

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Ein Strafverfahren gegen die Kläger wegen Leistungsbetrug endete mit Freispruch.

LSG Celle: Jobcenter steht Erstattung von Hilfeleistungen zu

Das LSG kam in seinem Urteil vom 16. Juli 2025 nach umfangreicher Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis. So habe die Hauptzeugin eingeräumt, falsche Einkommensbescheinigungen erstellt und Schwarzlöhne gezahlt zu haben. Andere Zeugen hätten zudem ausgesagt, dass die Klägerin regelmäßig in dem Fischrestaurant gearbeitet und keine bloße Aushilfstätigkeit ausgeübt habe.

Damit müsse ein Leistungsbezieher so behandelt werden, als ob keine Hilfebedürftigkeit bestanden habe – und zwar auch dann, wenn das genaue Einkommen nicht ermittelt werden kann, urteilte das LSG. Die Kläger hätten zudem versucht, ihre Einkünfte zu verschleiern. Damit müssten sie erhaltene Grundsicherungsleistungen in Höhe von 18.000 Euro erstatten.