Bürgergeld: Jobcenter drängt in Leiharbeit – In diesen Fällen darf man Nein sagen

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Viele Jobcenter vermitteln Bürgergeld-Beziehende mit hohem Druck in Leiharbeit. Dabei treffen zwei Rechtskreise aufeinander: das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und das SGB II. Wer seine Rechte nicht kennt, riskiert Nachteile – von schlechter Bezahlung über unzulässige Pendelzeiten bis zu harten Sanktionen.

Grundregeln: Was gilt als „zumutbar“ – und was nicht?

Nach § 10 SGB II müssen Leistungsberechtigte grundsätzlich jede zumutbare Arbeit annehmen; ausdrücklich zählen auch Leiharbeitsverhältnisse dazu. Unzumutbar ist eine Stelle u. a. bei gesundheitlichen Gründen, fehlender Kinderbetreuung/Pflege oder wenn sie gegen Gesetz/Mindestlohn verstößt.

Unentgeltliche Tätigkeiten (z. B. unbezahlte Praktika) sind keine Arbeit i. S. d. § 10. Ein Umzug darf das Jobcenter nicht verlangen – Pendeln ist bis zu einem Rahmen zumutbar (siehe unten). Außerdem muss jedes Angebot hinreichend bestimmt sein (Arbeitgeber/Ort/Art/Umfang/Zeiten), damit Sie die Zumutbarkeit prüfen können.

Pendelzeiten – harte Zahlen

Als Richtwert gelten in Anlehnung an § 140 SGB III: bis zu 2 Stunden täglich bei Arbeitszeit ≤ 6 Stunden und bis zu 2,5 Stunden täglich bei Arbeitszeit > 6 Stunden. Längere Zeiten können in manchen Regionen üblich sein; ein Umzug bleibt dennoch freiwillig.

Vermittlungsdruck & Sanktionen: Wo die Grenzen liegen

Sanktionen nach § 31a SGB II sind gestaffelt (10/20/30 % des Regelbedarfs). Zusätzlich gibt es bis 27. März 2026 eine befristete Sonderregel: Wer wiederholt eine konkrete, zumutbare Arbeit tatsächlich und unmittelbar verweigert, kann für bis zu 2 Monate den gesamten Regelbedarf verlieren (§ 31a Abs. 7 SGB II).

Diese Vollkürzung ist streng an Voraussetzungen gebunden und entfällt spätestens nach zwei Monaten bzw. wenn die Arbeitsaufnahme objektiv nicht mehr möglich ist. Während eines Schlichtungsverfahrens nach § 15a SGB II greift keine Minderung.

Formfehler, die Sie schützen

Keine Sanktion ohne konkrete, richtige, vollständige und verständliche Rechtsfolgenbelehrung (RFB) – das ist gefestigte Rechtsprechung des BSG. Unbestimmte oder pauschale RFBs tragen Sanktionen nicht. Ebenso muss der Vermittlungsvorschlag selbst konkret sein; bloße Schlagworte reichen nicht.

AÜG-Kernpunkte: Equal Pay, Höchstüberlassung, Drehtür

Equal Pay – aber mit Haken

Grundsatz: Leihbeschäftigte haben Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich Entgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte (Equal Pay). Allerdings dürfen Tarifverträge (typisch iGZ/DGB/BAP) zeitweise nach unten abweichen – spätestens nach 9 Monaten muss Equal Pay greifen; bei Branchenzuschlagstarifen ist eine stufenweise Heranführung bis spätestens 15 Monate möglich. Das hat das BAG 2023 bestätigt.

Drehtür-Konstellation: Equal Pay ab Tag 1

War jemand in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung beim Entleiher (oder Konzernunternehmen) beschäftigt, sind Tarif-Abweichungen unzulässig. Folge: Equal-Pay-Anspruch ab dem ersten Einsatztag – die „Drehtür“ zum Lohndumping ist rechtlich blockiert.

Höchstüberlassungsdauer

Der gleiche Entleiher darf Leiharbeitende maximal 18 aufeinanderfolgende Monate einsetzen (Anrechnungsregeln beachten). Verlängerungen sind nur in engen tariflichen/betrieblichen Konstellationen möglich.

Informations- und Auskunftsrechte im Einsatzbetrieb

Der Entleiher muss auf freie Stellen hinweisen (§ 13a AÜG). Leiharbeitende können sich zudem beim Entleiher die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich Entgelt eines vergleichbaren Beschäftigten auskunftsweise bestätigen lassen (§ 13 AÜG). Beides hilft, Equal-Pay-Ansprüche zu prüfen und Übernahmen zu verhandeln.

Typische Konfliktfelder – und wie Sie sich wehren

1) Niedriglohn oder „unter Tarif“

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Bescheid prüfen

Unterschreitungen des gesetzlichen Mindestlohns sind unzulässig. Untertarifliche Entlohnung ist nur dann ein Unzumutbarkeitsgrund, wenn sie gesetz- oder sittenwidrig ist. Prüfen Sie zusätzlich, ob Branchenmindestlöhne oder Equal-Pay greifen – und sichern Sie Belege (Einsatzbereich, Entgeltgruppe der Stammbelegschaft).

Ausweg: Auskunft nach § 13 AÜG beim Entleiher verlangen; ggf. schriftlich Equal-Pay-Nachzahlung gegenüber dem Verleiher geltend machen.

2) Unzumutbare Wegezeiten oder Kinderbetreuung/Pflege

Übersteigen die Wegezeiten die 2 h/2,5 h-Grenzen (s. o.) oder ist Betreuung/Pflege nicht gesichert, kann Unzumutbarkeit vorliegen. Dokumentation ist entscheidend (Kita-Zeiten, Pflegegrade, Fahrpläne). Ein Umzug ist nicht erzwingbar.

Ausweg: Das schriftlich im Kooperationsplan festhalten lassen; bei Konflikt Schlichtungsverfahren nach § 15a SGB II einleiten – währenddessen keine Sanktionen.

3) „Black-Box“-Vermittlungsvorschlag oder fehlerhafte RFB

Fehlt es an Bestimmtheit (kein klarer Arbeitgeber, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn) oder ist die RFB fehlerhaft, trägt eine Sanktion nicht.

Ausweg: Schriftlich rügen, Nachbesserung verlangen, fristgerecht Stellung nehmen. Bei Sanktionsbescheid: Widerspruch + ggf. Eilantrag beim Sozialgericht – mit Verweis auf BSG-Linie zur RFB.

4) Equal Pay „irgendwann später“

Verleiher verweisen gern auf Tarifabweichungen. Prüfen Sie: Seit wann sind Sie beim Entleiher? Greift ein Branchenzuschlagstarif mit spätestens 15 Monaten zur Gleichstellung? Liegt eine Drehtür-Situation vor (dann Equal Pay ab Tag 1)?

Ausweg: Schriftliche Entgeltprüfung (Vergleichslohn im Entleiher-Betrieb über § 13 AÜG), anschließend Nachforderung beim Verleiher. Bei Weigerung: Klageweg/Beratung (Gewerkschaft, Fachanwalt).

Ablehnung einer Leiharbeitsstelle: Was ist rechtens?

Eine Ablehnung ist risikobehaftet, aber rechtlich möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. unzumutbare Wegezeiten, fehlende Betreuung/Pflege, medizinische Gründe, Rechtsverstöße beim Lohn). Entscheidend sind substantielle Nachweise und dass es sich tatsächlich um ein konkretes Angebot handelt.

Ohne tragfähige RFB oder ohne Bestimmtheit fehlt die Basis für eine Minderung. Achtung: Seit 28. 03. 2024 bis 27. 03. 2026 kann bei wiederholter, willentlicher Verweigerung einer konkreten, zumutbaren Arbeit die zweimonatige Vollkürzung drohen – hier sehr sorgfältig dokumentieren und nötigenfalls Schlichtung beantragen.

Praxisleitfaden in Kürze

Angebot prüfen: Arbeitgeber, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn, Beginn – muss im Vorschlag stehen. Fehlt das, rügen.
Zumutbarkeit belegen: Wegezeiten protokollieren; Betreuungs-/Pflege-Nachweise sammeln; gesundheitliche Einschränkungen ärztlich dokumentieren.

Equal Pay sichern: § 13 AÜG-Auskunft beim Entleiher einholen; Drehtür prüfen; Fristen 9/15 Monate beachten; ggf. Nachzahlung verlangen.

Sanktionen abwehren: RFB prüfen (konkret & richtig?); Schlichtung nach § 15a beantragen; gegen Bescheide Widerspruch/Eilantrag.