Grundsicherung: Ein abgelehntes Arbeitsangebot kann den Regelbedarf kosten

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Wer Grundsicherungsgeld bezieht und eine konkret verfügbare sowie zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnimmt, kann bereits beim ersten Verstoß den gesamten Regelbedarf verlieren. Bei Alleinstehenden geht es um bis zu 563 Euro im Monat.

Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung fallen währenddessen nicht automatisch weg. Sie sollen jedoch direkt an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten überwiesen werden.

Wichtig ist: Ein allgemeiner Vermittlungsvorschlag, eine versäumte Bewerbung oder die Ablehnung einer Maßnahme reichen für diese besonders scharfe Rechtsfolge normalerweise nicht aus. Das Jobcenter muss die Voraussetzungen der Arbeitsverweigerung feststellen und mögliche Gegenargumente prüfen.

Schon die erste Arbeitsverweigerung kann ausreichen

Die neue Regelung unterscheidet sich deutlich von den gewöhnlichen Minderungen bei Pflichtverletzungen. Nach § 31a Absatz 7 SGB II entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs, wenn eine erwerbsfähige Person eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnimmt.

Eine frühere Pflichtverletzung ist dafür nicht erforderlich. Die Sanktion kann deshalb bereits nach dem ersten abgelehnten Arbeitsangebot ausgesprochen werden.

Nach den Informationen des Bundesarbeitsministeriums muss die Beschäftigung tatsächlich verfügbar sein und unmittelbar aufgenommen werden können. Eine bloße Aussicht auf eine mögliche Einstellung genügt nicht.

Voraussetzung Was für den vollständigen Entzug vorliegen muss
Konkretes Arbeitsangebot Arbeitgeber, Tätigkeit und Beschäftigungsbedingungen müssen ausreichend bestimmt sein.
Tatsächliche Verfügbarkeit Der Arbeitgeber muss bereit sein, die leistungsberechtigte Person einzustellen.
Unmittelbare Aufnahme Der Arbeitsbeginn muss konkret bevorstehen und praktisch möglich sein.
Zumutbare Beschäftigung Es dürfen keine gesundheitlichen, familiären oder sonstigen erheblichen Hindernisse entgegenstehen.
Willentliche Ablehnung Die Arbeit muss bewusst nicht aufgenommen oder absichtlich vereitelt worden sein.
Kein wichtiger Grund Betroffene müssen einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen; das Jobcenter muss den Vortrag vollständig prüfen.
Ordnungsgemäße Belehrung Die betroffene Person muss schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt worden sein oder die möglichen Folgen gekannt haben.

Ein allgemeiner Vermittlungsvorschlag genügt nicht

Eine Aufforderung, sich bei einem Unternehmen zu bewerben, ist noch kein unmittelbar verfügbarer Arbeitsplatz. Solange der Arbeitgeber keine Einstellungsentscheidung getroffen hat, fehlt es regelmäßig an der konkreten Möglichkeit, die Beschäftigung sofort aufzunehmen.

Der vollständige Entzug kommt dagegen in Betracht, wenn ein Arbeitgeber die Person einstellen will und einen unterschriftsreifen Arbeitsvertrag anbietet. Wer einen Vertrag unterschreibt, die Beschäftigung anschließend aber ohne wichtigen Grund nicht antritt, kann die Arbeit ebenfalls willentlich verweigern.

Auch ein absichtlich vereiteltes Vorstellungsgespräch kann eine Sanktion auslösen. Für den vollständigen Entzug muss jedoch feststehen, dass die Beschäftigung bereits konkret angeboten wurde und unmittelbar aufgenommen werden konnte.

Abgelehnte Maßnahmen führen zu einer 30-Prozent-Minderung

Wer eine vom Jobcenter verbindlich geforderte Bewerbung trotz Rechtsfolgenbelehrung ohne wichtigen Grund nicht abschickt, muss grundsätzlich mit einer Minderung um 30 Prozent rechnen. Gleiches gilt, wenn eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund abgelehnt oder abgebrochen wird.

Diese Minderung dauert im Ausgangspunkt drei Monate. Sie muss vorzeitig aufgehoben werden, sobald die betroffene Person ihre Pflicht erfüllt oder sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärt, künftig mitzuwirken.

Der Minderungszeitraum beträgt jedoch mindestens einen Monat. Die gesetzliche Grundlage bilden § 31 SGB II und § 31a Absatz 1 SGB II.

Bei versäumten Jobcenter-Terminen gelten andere Regeln. Der erste versäumte Meldetermin bleibt grundsätzlich ohne Leistungsminderung, während bei einem wiederholten Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund eine Minderung um 30 Prozent für einen Monat möglich ist.

Die vollständige Streichung des Regelbedarfs wegen Arbeitsverweigerung bleibt damit auf einen engeren Fall beschränkt. Erforderlich ist die willentliche Nichtaufnahme einer konkret verfügbaren und zumutbaren Beschäftigung.

Wann eine Arbeit nicht zumutbar ist

Ob eine Beschäftigung zumutbar ist, richtet sich nach § 10 SGB II. Gesundheitliche Einschränkungen können einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen, wenn die Tätigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung nicht ausgeübt werden kann.

Auch eine nicht gesicherte Kinderbetreuung oder die notwendige Pflege eines Angehörigen kann gegen die Zumutbarkeit sprechen. Hat ein Kind den 14. Lebensmonat vollendet, gilt eine Arbeitsaufnahme allerdings grundsätzlich als zumutbar, wenn eine geeignete Betreuung tatsächlich sichergestellt ist.

Eine Beschäftigung wird nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht der Ausbildung entspricht, schlechter bezahlt ist als eine frühere Stelle oder einen längeren Arbeitsweg verlangt. Rechtswidrige, sittenwidrige oder gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen müssen Betroffene dagegen nicht akzeptieren.

Wichtiger Grund und außergewöhnliche Härte müssen geprüft werden

Selbst bei einer grundsätzlich zumutbaren Beschäftigung darf das Jobcenter den Regelbedarf nicht schematisch streichen. Es muss prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung vorlag oder ob die Rechtsfolge im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte verursachen würde.

Als wichtiger Grund kommen etwa eine akute Erkrankung, ein nachweisbarer Betreuungsausfall oder eine konkrete Gefährdung am Arbeitsplatz in Betracht. Betroffene sollten solche Umstände möglichst früh mitteilen und durch ärztliche Unterlagen, Schreiben der Betreuungseinrichtung oder andere Nachweise belegen.

Vor einer Entscheidung muss das Jobcenter die betroffene Person grundsätzlich anhören. Auf Verlangen soll die Anhörung persönlich erfolgen, wenn über eine Minderung entschieden wird.

Außerdem muss die Rechtsfolgenbelehrung verständlich, konkret und auf den jeweiligen Sachverhalt bezogen sein. Eine pauschale Aufzählung verschiedener Sanktionsmöglichkeiten kann fehlerhaft sein, wie der Beitrag über die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung erläutert.

Was während des vollständigen Entzugs noch gezahlt wird

Gestrichen wird der Betrag des individuell noch zustehenden Regelbedarfs. Bei einer alleinstehenden Person ohne anrechenbares Einkommen können dadurch monatlich 563 Euro wegfallen.

Bei Aufstockern kann der ausfallende Betrag niedriger sein, wenn Einkommen bereits einen Teil des Regelbedarfs deckt. Das zeigt auch die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit anhand konkreter Berechnungsbeispiele.

Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben bestehen. Das Jobcenter soll diese Zahlungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten leisten.

Die Ansprüche anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden nicht wegen der Pflichtverletzung einer einzelnen Person gestrichen. Auch Mehrbedarfe sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe sind nicht automatisch vom Entzug des Regelbedarfs erfasst.

Würde wegen der Sanktion rechnerisch überhaupt kein Grundsicherungsgeld mehr ausgezahlt, ist eine Zahlung von einem Euro im Monat vorgesehen. Dadurch soll die Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten bleiben.

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Ein Ausweichen auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ist während der Sanktion ausgeschlossen. Betroffene können den gestrichenen Regelbedarf daher nicht einfach beim Sozialamt beantragen.

Der Regelbedarf fällt mindestens einen Monat weg

Der vollständige Entzug beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Wirksamkeit des Minderungsbescheids folgt. Die Minderung darf nur innerhalb von sechs Monaten nach der Pflichtverletzung festgestellt werden.

Nach § 31b Absatz 3 SGB II dauert der Entzug mindestens einen und höchstens zwei Monate. Ist der angebotene Arbeitsplatz nach dem ersten Monat nicht mehr verfügbar, muss das Jobcenter die Sanktion beenden.

Nimmt die betroffene Person das weiterhin bestehende Arbeitsangebot nachträglich an, ist der Entzug ebenfalls aufzuheben. Wegen der gesetzlichen Mindestdauer wird der Regelbedarf jedoch frühestens nach einem Monat wieder ungekürzt gezahlt.

Im zweiten Monat muss das Jobcenter fortlaufend prüfen, ob die konkrete Beschäftigung tatsächlich noch aufgenommen werden kann. Eine bloße Vermutung, die Stelle sei weiterhin offen, reicht nicht aus.

Das Bundesverfassungsgericht stellt an einen vollständigen Entzug hohe Anforderungen

Das Bundesverfassungsgericht erklärte den nach früherem Recht vorgesehenen allgemeinen vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Diese frühere Sanktion erfasste neben dem Regelbedarf auch Mehrbedarfe und die Kosten der Unterkunft.

Eine eng begrenzte Ausnahme hielt das Gericht jedoch für vertretbar. Betroffene müssen es tatsächlich und unmittelbar selbst in der Hand haben, ihre menschenwürdige Existenz durch die Aufnahme einer angebotenen und zumutbaren Arbeit zu sichern.

Der heutige § 31a Absatz 7 SGB II entzieht nur einen Betrag in Höhe des Regelbedarfs. Unterkunftskosten und Mehrbedarfe bleiben bestehen.

Offen bleibt dennoch, wie die Sozialgerichte die neue Vorschrift bei Beschäftigungen anwenden werden, deren Einkommen die Hilfebedürftigkeit lediglich verringert. Das betrifft beispielsweise Minijobs oder Teilzeitstellen, mit denen der notwendige Lebensunterhalt nicht vollständig bestritten werden kann.

Das Bundesarbeitsministerium geht davon aus, dass auch eine Arbeit erfasst sein kann, die den Leistungsbedarf nur reduziert. Ob ein vollständiger Entzug des Regelbedarfs in solchen Fällen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, ist noch nicht abschließend geklärt.

Was Betroffene bei einem Bescheid prüfen sollten

Im Minderungsbescheid muss nachvollziehbar beschrieben sein, welche konkrete Arbeit abgelehnt wurde. Arbeitgeber, Tätigkeit, Beschäftigungsbedingungen, Arbeitsbeginn und die behauptete Ablehnung sollten eindeutig benannt sein.

Daneben sind die tatsächliche Einstellungsbereitschaft des Arbeitgebers, die Zumutbarkeit der Beschäftigung, ein möglicher wichtiger Grund und die Rechtsfolgenbelehrung zu prüfen. Das Jobcenter muss die Einwände der betroffenen Person würdigen und darf nicht ungeprüft allein auf die Mitteilung eines Arbeitgebers vertrauen.

Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Weil ein Widerspruch nach § 39 SGB II die Vollziehung in der Regel nicht stoppt, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht notwendig werden.

Informationen zum Vorgehen bietet der Beitrag über den Widerspruch gegen einen Grundsicherungsgeld-Bescheid. Wegen der kurzen Fristen sollten Anhörungsschreiben und Minderungsbescheide nicht liegen bleiben.

Beispiel aus der Praxis

Maria lebt allein und erhält Grundsicherungsgeld. Ein Arbeitgeber bietet ihr eine sofort verfügbare Vollzeitstelle an, deren Einkommen ihren Lebensunterhalt voraussichtlich vollständig decken würde.

Maria lehnt die Stelle ausschließlich deshalb ab, weil die Tätigkeit unterhalb ihrer beruflichen Qualifikation liegt. Gesundheitliche Einschränkungen, Betreuungsprobleme oder andere wichtige Gründe bestehen nicht, und sie wurde konkret über den möglichen Entzug des Regelbedarfs belehrt.

Das Jobcenter kann den Regelbedarf nach erfolgter Anhörung für mindestens einen Monat entziehen. Erklärt sich Maria innerhalb dieses Monats bereit, die weiterhin verfügbare Stelle anzunehmen, endet die Sanktion nach Ablauf der einmonatigen Mindestdauer.

Ist der Arbeitsplatz zu diesem Zeitpunkt bereits anderweitig besetzt, darf der Entzug ebenfalls nicht für einen zweiten Monat fortgesetzt werden. Das Jobcenter muss die Verfügbarkeit der Stelle erneut prüfen.

Fragen und Antworten

Kann bereits das erste abgelehnte Arbeitsangebot zur vollständigen Streichung führen?

Ja. Eine frühere Pflichtverletzung ist nicht erforderlich, wenn eine konkret verfügbare und zumutbare Arbeit willentlich nicht aufgenommen wird und weder ein wichtiger Grund noch eine außergewöhnliche Härte vorliegt.

Reicht eine nicht abgeschickte Bewerbung für den vollständigen Entzug?

In der Regel nicht. Eine verbindlich geforderte, aber nicht abgeschickte Bewerbung kann eine Minderung um 30 Prozent auslösen, ist jedoch noch keine Ablehnung eines unmittelbar verfügbaren Arbeitsplatzes.

Wird bereits nach dem ersten versäumten Jobcenter-Termin gekürzt?

Nein. Der erste versäumte Meldetermin bleibt grundsätzlich ohne Leistungsminderung.

Bei einem wiederholten Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert werden. Voraussetzung sind eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung oder die Kenntnis der möglichen Folgen.

Wird während der Sanktion auch die Miete gestrichen?

Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben grundsätzlich bestehen. Sie sollen jedoch direkt an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten gezahlt werden.

Kann der Regelbedarf wegen eines abgelehnten Minijobs vollständig entfallen?

Der Wortlaut des Gesetzes erfasst grundsätzlich eine zumutbare Arbeit, durch die der Leistungsbedarf beendet oder verringert werden könnte. Ob der vollständige Entzug des Regelbedarfs auch bei einer nur geringfügigen Verringerung verfassungsgemäß ist, ist noch nicht abschließend geklärt.

Wie lange dauert der vollständige Entzug?

Die Rechtsfolge dauert mindestens einen und höchstens zwei Monate. Sie endet nach dem ersten Monat, wenn die Stelle nicht mehr verfügbar ist oder die betroffene Person das weiterhin bestehende Angebot nachträglich annimmt.

Was kann gegen einen Minderungsbescheid unternommen werden?

Betroffene können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Da der Widerspruch die Sanktion gewöhnlich nicht stoppt, kann zusätzlich vorläufiger Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragt werden.