Grundsicherung 2027: Arbeitsagentur darf Leistungsbezieher künftig aktiv aufsuchen

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Die Grundsicherungs-Reform bringt zum 1. August 2027 eine Änderung, die kaum jemand im Blick hat: Die Arbeitsagenturen erhalten mehr Möglichkeiten, junge Menschen aktiv anzusprechen und sogar aufsuchend zu beraten.

Dies soll verhindern, dass Jugendliche und junge Erwachsene nach der Schule aus dem Hilfesystem verschwinden und weder Ausbildung noch Arbeit aufnehmen.

Besonders im Blick stehen junge Menschen mit schwierigen Lebenslagen sowie unter 25-Jährige, die keinen Kontakt mehr zur Arbeitsagentur haben und voraussichtlich auch keine Grundsicherung beziehen. Für sie schafft die Reform erstmals einen gesetzlichen Auftrag im SGB III.

Arbeitsagentur muss nicht mehr warten, bis Jugendliche selbst kommen

Bisher stößt die Arbeitsförderung an Grenzen, wenn junge Menschen selbst keinen Kontakt zur Arbeitsagentur aufnehmen. Gerade Jugendliche mit Schulproblemen, Schulden, familiären Konflikten, gesundheitlichen Schwierigkeiten oder anderen Belastungen registrieren die Behörden oft erst, wenn “das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist”.

Ab dem 1. August 2027 soll die Arbeitsagentur solche jungen Menschen früher, umfassender und nachhaltiger beraten. Der neue § 28b SGB III sieht ausdrücklich vor, dass bei besonderem Unterstützungsbedarf die gesamte Lebenssituation in die Beratung einbezogen werden darf.

Beratung darf künftig auch aufsuchend stattfinden

Besonders weitreichend ist § 28b Absatz 2 SGB III. Danach kann die ganzheitliche Beratung und Betreuung junger Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf ausdrücklich „aufsuchend“ erfolgen, wenn dies notwendig ist, um sie an Ausbildung oder Arbeit heranzuführen.

Die Beratung muss damit nicht zwingend in einem Büro der Arbeitsagentur stattfinden. Gerade bei Jugendlichen, die mit normalen Einladungen, Schreiben oder Beratungsterminen kaum noch erreicht werden, können künftig andere Formen der Kontaktaufnahme eingesetzt werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Mitarbeiter der Arbeitsagentur pauschal bei jedem Jugendlichen vor der Wohnung stehen dürfen. Die aufsuchende Betreuung ist für junge Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf vorgesehen und muss für das Förderziel erforderlich sein.

Arbeitsagentur darf die gesamte Lebenssituation betrachten

Neu ist außerdem der Umfang der Beratung. Nach § 28b SGB III sollen bei alle Lebensumstände berücksichtigt werden, wenn diese einer Ausbildung oder Arbeitsaufnahme entgegenstehen. Damit kann die Arbeitsagentur beispielsweise nicht nur über Ausbildungsplätze sprechen, sondern auch berücksichtigen, wenn Schulden, familiäre Schwierigkeiten oder andere persönliche Probleme eine berufliche Eingliederung verhindern.

Die Behörde soll außerdem über Hilfen anderer Leistungsträger informieren, insbesondere über Angebote der Jugendhilfe.

Bei komplexen Fällen kann die Unterstützung über ein Fallmanagement organisiert werden. Ziel ist damit eine intensivere Begleitung von Jugendlichen, bei denen mehrere Probleme gleichzeitig bestehen.

Neue Hilfe für schwer erreichbare Unter-25-Jährige

Noch weiter geht der neue § 31b SGB III. Er richtet sich an schwer erreichbare junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.

Die Arbeitsagentur kann diesen Jugendlichen und jungen Erwachsenen Hilfen anbieten, um Schwierigkeiten zu überwinden und Schulabschluss, eine Ausbildung, eine berufliche Qualifikation oder einen anderen Einstieg in das Arbeitsleben zu ermöglichen. Die Förderung soll außerdem Betroffenen an weitere Leistungen der Arbeitsförderung heranführen.

Vergleichbare Möglichkeiten gibt es zwar im SGB II bereits für schwer erreichbare junge Menschen. Doch die Arbeitsagenturen hatten bislang keinen gesetzlichen Auftrag für Personen außerhalb der Grundsicherung.

Dafür ist nicht einmal ein Antrag notwendig

Leistungen für schwer erreichbare Jugendliche nach dem neuen § 31b SGB III können von Amts wegen erbracht werden. Ein vorheriger Antrag des jungen Menschen ist ausdrücklich nicht erforderlich.

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Die Arbeitsagentur kann damit selbst aktiv werden, wenn sie von einer entsprechenden Situation erfährt und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesarbeitsministerium spricht ausdrücklich davon, dass schwer erreichbare junge Menschen künftig niedrigschwellig angesprochen werden können, um sie wieder an die Arbeitsförderung heranzuführen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass aus der neuen Förderung automatisch eine neue Sanktionspflicht entsteht. § 31b SGB III schafft zunächst eine zusätzliche Unterstützungsleistung und keine eigene Vorschrift zur Kürzung von Sozialleistungen, wenn ein Jugendlicher das Angebot nicht annimmt.

Telefonnummer darf zur Kontaktaufnahme genutzt werden

Auch für junge Menschen, die nach dem Ende der Schule keine konkrete berufliche Perspektive haben, werden die Möglichkeiten der Arbeitsagentur erweitert. § 31a SGB III ermöglicht bereits eine aktive Kontaktaufnahme, wenn der Agentur bekannt ist, dass nach der Schule keine konkrete Anschlussperspektive besteht.

Ab August 2027 wird dabei ausdrücklich auch die Telefonnummer in den gesetzlich vorgesehenen Datensatz aufgenommen. Die Arbeitsagentur soll dadurch Jugendliche einfacher telefonisch erreichen können und sie zugleich über Angebote der Jugendberufsagenturen informieren.

Dies soll verhindern dass junge Menschen zwischen Schule, Arbeitsagentur, Jobcenter und Jugendhilfe verloren gehen. Gerade nach Schulabbrüchen oder ohne Ausbildungsplatz können schon wenige Monate ohne Anschluss den späteren Einstieg in Ausbildung oder Arbeit erschweren.

Jugendberufsagenturen bekommen erstmals feste gesetzliche Grundlage

Parallel zur aufsuchenden Beratung stärkt die Reform die Jugendberufsagenturen. Dort arbeiten insbesondere Arbeitsagenturen, Jobcenter und Jugendhilfe zusammen, damit junge Menschen nicht von Behörde zu Behörde geschickt werden müssen.

Mit § 10 SGB III wird die Jugendberufsagentur erstmals ausdrücklich gesetzlich definiert. Die beteiligten Stellen können gemeinsame Zielgruppen bestimmen, ihre Angebote aufeinander abstimmen und Aufgaben innerhalb der Jugendberufsagentur koordinieren.

Die Arbeitsagenturen werden zudem verpflichtet, bei der Förderung junger Menschen enger mit Jobcentern, Jugendhilfe, Kommunen, Eingliederungshilfe, Ausländerbehörden und Schulen zusammenzuarbeiten. Die Reform versucht damit, die bisher häufig getrennten Hilfesysteme stärker miteinander zu verbinden.

Für Jugendliche kann die Reform eine wichtige zweite Chance sein

Die Änderung unterscheidet sich deutlich von vielen anderen Teilen der neuen Grundsicherung, bei denen vor allem strengere Mitwirkungspflichten und Sanktionen diskutiert werden. Bei den betroffenen Jugendlichen setzt der Gesetzgeber hingegen auf Hilfe statt auf Strafe.

Aufsuchende Beratung und Fallmanagement können besonders belastete Jugendliche erreichen, setzen allerdings ebenso ausreichend Personal, funktionierende Jugendberufsagenturen voraus wie eine enge Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe.

Bei jungen Menschen mit erheblichen Problemen muss die Arbeitsagentur nicht mehr darauf warten, dass diese selbst den Weg zur Behörde finden. Sie bekommt ausdrücklich die Möglichkeit, den Kontakt aktiv herzustellen und Unterstützung auch außerhalb der klassischen Beratung anzubieten.

FAQ zur neuen Jugendförderung ab 2027

Darf die Arbeitsagentur Jugendliche künftig zu Hause aufsuchen?

Eine aufsuchende Beratung wird ab dem 1. August 2027 ausdrücklich gesetzlich ermöglicht, wenn ein junger Mensch besonderen Unterstützungsbedarf hat und diese Form der Betreuung erforderlich ist. Daraus folgt aber kein pauschales Recht, jeden Jugendlichen ohne konkreten Anlass zu Hause aufzusuchen.

Für welche Jugendlichen gelten die neuen Hilfen?

Die umfassende Beratung nach § 28b SGB III richtet sich grundsätzlich an junge Menschen, wobei bei besonderem Unterstützungsbedarf eine intensivere und aufsuchende Betreuung möglich ist. Der neue § 31b SGB III betrifft speziell schwer erreichbare Menschen unter 25 Jahren, die wahrscheinlich keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II haben.

Muss der Jugendliche dafür einen Antrag stellen?

Für die Förderung schwer erreichbarer junger Menschen nach § 31b SGB III ist kein Antrag erforderlich. Die Arbeitsagentur darf die Leistung von Amts wegen anbieten und damit selbst aktiv werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zum Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/FAQ-Gesetz-zur-Umgestaltung-der-Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/faq-gesetz-zur-umgestaltung-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-art.html
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze.html
Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/107/VO
Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/