Rentner im EU-Ausland bekommen weniger Krankenversicherung

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Rentner mit einer deutschen gesetzlichen Rente können eine geringere Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung an ihren Krankenversicherungskosten erhalten. Das kann geschehen, wenn sie in einem anderen EU-Staat pflichtversichert sind und dort eine feste Kopfpauschale zahlen.

Der Streit betrifft Fälle, in denen ausländische Pflichtbeiträge nicht oder nur teilweise nach der deutschen Rente bemessen werden.

Im Ausgangsfall bezog die Deutsche Rentenversicherung eine monatliche Pflichtprämie von 99,27 Euro nicht in ihre Berechnung ein. Die Hälfte dieser Prämie entspricht 49,64 Euro und bildet einen der umstrittenen Beträge.

Ob die Begrenzung mit EU-Recht vereinbar ist, soll der Europäische Gerichtshof im Verfahren C-216/26 klären. Am 10. August 2026 lag noch keine Entscheidung vor.

Wichtig ist: Das anhängige Verfahren verschafft Betroffenen derzeit keinen automatischen Anspruch auf mehr Geld. Ein späteres Urteil könnte aber verändern, welche verpflichtenden Krankenversicherungskosten im EU-Ausland in die deutsche Beteiligung einfließen.

Warum ein Rentner in den Niederlanden weniger Geld erhielt

Der Ausgangsfall betrifft einen Rentner, der im Streitjahr 2011 in den Niederlanden lebte. Er bezog eine deutsche Altersrente von rund 14.537 Euro im Jahr und daneben eine niederländische Altersrente von rund 1.844 Euro jährlich.

Der Rentner war dort nach dem niederländischen Krankenversicherungsgesetz ZVW und dem damaligen AWBZ versichert. Für beide Versicherungsbestandteile setzte die niederländische Finanzverwaltung Beiträge fest, die anhand seiner deutschen Rente berechnet wurden.

Zusätzlich verlangte der Versicherer CZ für das gesetzliche Basispaket eine feste Prämie von 99,27 Euro im Monat. Der Rentner zahlte außerdem einen gesetzlichen Selbstbehalt von 170 Euro im Jahr und Beiträge für freiwillige Zusatztarife.

Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte einen monatlichen Zuschlag von 52,46 Euro für Teile der ZVW- und AWBZ-Beiträge. Die feste Prämie und der Selbstbehalt flossen nicht in die Berechnung ein.

Der Versicherte verlangte eine höhere Zahlung. Nachdem das Sozialgericht Berlin und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Klage abgewiesen hatten, setzte das Bundessozialgericht das Revisionsverfahren aus und rief den EuGH an.

Weshalb „Zuschuss“ und „Zuschlag“ nicht dasselbe sind

Im Alltag wird häufig pauschal von einem Krankenkassenzuschuss für Rentner gesprochen. Juristisch muss jedoch zwischen verschiedenen Versicherungsverhältnissen unterschieden werden.

Ein Zuschuss nach § 106 SGB VI kommt vor allem für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner und privat Versicherte bei einem Unternehmen unter deutscher Aufsicht in Betracht. Wer zugleich in einer deutschen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, fällt grundsätzlich nicht unter diese Vorschrift.

Im niederländischen Fall geht es dagegen um die Beitragstragung nach § 249a SGB V. In der grenzüberschreitenden Konstellation bezeichnet das BSG den an den Rentner gezahlten Betrag als Zuschlag zur Rente.

Bei Pflichtversicherten trägt die Rentenversicherung grundsätzlich die Hälfte der Beiträge, die nach der deutschen gesetzlichen Rente bemessen werden. Eine ausländische Pflichtversicherung kann jedoch zusätzlich eine einheitliche Pauschale verlangen.

Genau daraus entsteht der Streit. Die Pauschale ist verpflichtend und dient der gesetzlichen Grundabsicherung, wird aber nicht nach der Rentenhöhe berechnet.

Weitere Unterschiede zwischen freiwilliger Versicherung, privater Absicherung und Pflichtversicherung erklärt der interne Ratgeber Diese Krankenkassenzuschüsse können Rentner beantragen.

Was der EuGH jetzt prüfen soll

Das Bundessozialgericht hat dem EuGH sechs Fragen vorgelegt. Es stützt die Vorlage vor allem auf Artikel 5 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Artikel 5 verlangt unter bestimmten Voraussetzungen, vergleichbare Leistungen, Einkünfte und Sachverhalte aus anderen Mitgliedstaaten gleichzustellen. Artikel 7 schützt Geldleistungen grundsätzlich davor, allein wegen eines Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat gekürzt oder verändert zu werden.

Der EuGH soll zunächst klären, ob eine verpflichtende Kopfpauschale wie ein nach der Rente berechneter Beitrag behandelt werden muss. Falls das zutrifft, stellt sich die weitere Frage, ob die deutsche Beteiligung auf die Hälfte der tatsächlich gezahlten Pflichtbeiträge begrenzt werden darf.

Auch der gesetzliche Selbstbehalt wird geprüft. Das BSG möchte wissen, ob er außer Ansatz bleiben darf, weil vergleichbare Zuzahlungen und Selbstbehalte nach deutschem Recht ebenfalls nicht in die Beteiligung der Rentenversicherung eingehen.

Weitere Fragen betreffen die Abgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei geht es auch darum, ob deutsche Behörden und Gerichte an die Einstufung des niederländischen Trägers gebunden sind.

Für die Klägerseite spricht, dass die Kopfpauschale ein vorgeschriebener Bestandteil der niederländischen Krankenversicherung war. Würde allein die Berechnungsmethode entscheiden, bliebe eine gesetzliche Pflichtprämie vollständig beim Rentner hängen.

Die Gegenposition verweist darauf, dass das EU-Recht die nationalen Versicherungssysteme koordiniert, aber nicht vereinheitlicht. Danach könnte der geringere Betrag aus dem anders aufgebauten niederländischen Beitragssystem folgen und nicht unmittelbar aus dem Auslandswohnsitz.

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Der vollständige Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 22. Juli 2025 enthält die sechs Fragen und die Berechnungsvarianten. Das Vorabentscheidungsersuchen ist außerdem im amtlichen Eintrag zum EuGH-Verfahren C-216/26 dokumentiert.

Der amtliche Text der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zeigt die europäischen Vorgaben, über deren Auslegung der EuGH entscheidet. Danach nimmt das BSG das ausgesetzte Verfahren wieder auf und berechnet den Anspruch auf dieser Grundlage.

Welche Beträge im Ausgangsfall umstritten sind

Die Zahlen des Verfahrens zeigen, dass die Einordnung einzelner Zahlungen den monatlichen Zuschlag spürbar verändern kann. Die folgende Übersicht gibt die vom BSG geprüften Beträge vereinfacht wieder.

Betrag im Ausgangsfall Rechtliche Einordnung
52,46 Euro monatlich Diesen Gesamtbetrag hatte die Deutsche Rentenversicherung für ZVW- und AWBZ-Beiträge bewilligt.
34,21 Euro monatlich Dieser Betrag entspricht der Hälfte des rentenabhängigen ZVW-Beitrags von 68,42 Euro im Monat.
18,25 Euro monatlich Dieser Anteil der bewilligten 52,46 Euro entfiel rechnerisch auf das AWBZ. Seine Berücksichtigung ist umstritten, weil das AWBZ eher der deutschen Pflegeversicherung entsprechen könnte.
49,64 Euro monatlich Dies ist die Hälfte der Kopfpauschale von 99,27 Euro. Wird sie einbezogen und der AWBZ-Anteil ausgeschlossen, ergibt das vom BSG erläuterte Modell insgesamt 83,85 Euro.
7,08 Euro monatlich Dies entspricht der Hälfte des auf einen Monat umgerechneten Selbstbehalts von 170 Euro im Jahr. Der Betrag darf wegen weiterer Berechnungs- und Verfahrensgrenzen nicht ohne zusätzliche Prüfung hinzugerechnet werden.

Die Beträge lassen sich deshalb nicht einfach addieren. Wegen des Verschlechterungsverbots kann das BSG die bereits bewilligten 52,46 Euro im Revisionsverfahren nicht zulasten der Klägerseite herabsetzen. Ob eine höhere Zahlung zusteht, hängt von den Antworten des EuGH und der anschließenden Einordnung des AWBZ-Anteils ab.

Wer von einem späteren Urteil profitieren könnte

Ein günstiges Urteil würde nicht allen Rentnern im EU-Ausland mehr Geld bringen. In Betracht kommen vor allem Menschen mit einer deutschen gesetzlichen Rente, einer ausländischen Pflichtversicherung und einer verpflichtenden Pauschalprämie oder einem vergleichbaren Beitrag.

Zu prüfen sind das anwendbare Sozialversicherungsrecht, die Art der ausländischen Versicherung und die Zusammensetzung der Beiträge. Bei Rentnern, die ausschließlich eine deutsche Rente erhalten, kann die Zuständigkeit anders geregelt sein als bei Personen mit Rentenansprüchen aus mehreren Staaten.

Freiwillige Zusatzpolicen sind nicht mit einer gesetzlichen Pflichtprämie gleichzusetzen. Beiträge zur Pflegeabsicherung können ebenfalls anders behandelt werden, weil Rentner diese nach deutschem Recht grundsätzlich selbst tragen.

Einen Überblick über die Auszahlung der deutschen Rente und die Krankenversicherung nach einem Umzug bietet der interne Beitrag Rente im Ausland: In diesen Ländern wird gekürzt – und in diesen nicht.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Rentner mit einem abgelehnten oder gekürzten Beitragszuschlag sollten zuerst feststellen, auf welcher Rechtsgrundlage die Deutsche Rentenversicherung entschieden hat. Der Bescheid und die Berechnungsanlage müssen erkennen lassen, welche ausländischen Zahlungen berücksichtigt und welche ausgeschlossen wurden.

Ebenso wichtig sind Unterlagen des ausländischen Versicherers oder Sozialversicherungsträgers. Daraus sollte hervorgehen, ob eine Zahlung gesetzlich vorgeschrieben ist, ob sie von der Rentenhöhe abhängt und ob sie der Grundabsicherung oder einem freiwilligen Zusatztarif dient.

Gegen einen neuen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Nach § 84 SGG beträgt die Frist im Regelfall einen Monat, bei Bekanntgabe im Ausland jedoch drei Monate.

Im Widerspruch kann auf das BSG-Verfahren B 12 R 4/24 R und die EuGH-Rechtssache C-216/26 hingewiesen werden. Betroffene können zudem anregen, die Entscheidung bis zur europäischen Klärung zurückzustellen; allein der Hinweis auf das anhängige Verfahren erzwingt ein Ruhen jedoch nicht.

Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig, kann ein Antrag nach § 44 SGB X geprüft werden. Werden rückwirkend Leistungen erbracht, ist der Zeitraum grundsätzlich auf höchstens vier Jahre begrenzt. § 44 Absatz 4 SGB X rechnet dabei vom Beginn des betreffenden Jahres an und stellt bei einer Rücknahme auf Antrag auf den Antragszeitpunkt ab.

Eine spätere günstige EuGH-Entscheidung löst trotzdem nicht von selbst eine Nachzahlung aus. Bis zur Klärung sollten Betroffene deshalb Fristen wahren und ihre ausländischen Beitragsunterlagen sichern.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 72-jährige Rentnerin lebt in einem EU-Staat und bezieht eine deutsche sowie eine dortige Altersrente. Aus ihrer Berechnungsanlage geht hervor, dass die Deutsche Rentenversicherung nur den rentenabhängigen Pflichtbeitrag berücksichtigt hat, nicht aber eine gesetzlich vorgeschriebene Kopfpauschale.

Die Rentnerin legt innerhalb der geltenden Frist Widerspruch ein. Sie reicht die ausländischen Beitragsnachweise ein und verweist auf B 12 R 4/24 R sowie C-216/26. Ob sie mehr Geld erhält, steht erst nach der europäischen Klärung und der Prüfung ihres eigenen Bescheids fest.

Fragen und Antworten zum Krankenkassen-Beitragszuschlag im EU-Ausland

Hat der EuGH bereits über C-216/26 entschieden?

Nein. Am 10. August 2026 war das Verfahren noch anhängig, sodass es bislang weder einen europäischen Urteilsspruch noch einen abgeschlossenen deutschen Ausgangsrechtsstreit gibt.

Bekommen jetzt alle Rentner im EU-Ausland einen höheren Zuschlag?

Nein. Ein möglicher Anspruch hängt unter anderem von einer ausländischen Pflichtversicherung, der Art der Beiträge und der Zuständigkeit nach europäischem Sozialrecht ab.

Wie viel Geld kann ein günstiges Urteil bringen?

Das lässt sich nicht allgemein berechnen. Selbst im Ausgangsfall müssen Kopfpauschale, Selbstbehalt und AWBZ-Anteil zunächst voneinander abgegrenzt werden.

Warum wurde die niederländische Kopfpauschale bisher nicht berücksichtigt?

§ 249a SGB V knüpft die Beteiligung der Rentenversicherung an Beiträge, die nach der gesetzlichen Rente bemessen werden. Die niederländische Pauschale war einkommensunabhängig und fiel deshalb nach der bisherigen deutschen Auslegung nicht darunter.

Gehören freiwillige Zusatzversicherungen zum Verfahren?

Nein. Der Streit betrifft verpflichtende Bestandteile der gesetzlichen Grundabsicherung und einen gesetzlichen Selbstbehalt, nicht frei gewählte Zusatztarife.

Was sollten Betroffene bei einem neuen Bescheid tun?

Sie sollten die Berechnungsanlage und die ausländischen Beitragsnachweise prüfen. Bei Bekanntgabe des Bescheids im Ausland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich drei Monate.

Führt ein späteres günstiges Urteil automatisch zu einer Nachzahlung?

Nein. Offene und bereits bestandskräftige Bescheide sind verfahrensrechtlich unterschiedlich zu behandeln, weshalb Fristen und mögliche Überprüfungsanträge im Einzelfall geprüft werden müssen.