Heute weniger Geld, morgen trotzdem ein gekürzter Rentenzuschlag: Beim Grundrentenzuschlag können frühere Einkünfte noch lange nachwirken. Zum Jahreswechsel wird die Einkommensanrechnung neu berechnet – allerdings nicht anhand dessen, was Rentnerinnen und Rentner aktuell zur Verfügung haben.
Die Deutsche Rentenversicherung erhält dafür im Herbst Einkommensdaten von den Finanzbehörden. Das Ergebnis kann ab Januar eine höhere oder niedrigere Zahlung sein, selbst wenn sich an der gegenwärtigen Lebenssituation nichts verändert hat.
Für Januar 2027 kann das Einkommen aus 2024 zählen
Bei der jährlichen Überprüfung laufender Renten meldet das Finanzamt grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Übertragen auf die Abfrage im Herbst 2026 bedeutet das: Für die Zahlung ab Januar 2027 zählt regelmäßig das Einkommen aus 2024, ersatzweise aus 2023.
Die häufig verwendete Aussage „Es zählt das vorletzte Jahr“ kann deshalb in die Irre führen. Bezugspunkt ist hier die Datenabfrage im Herbst und nicht das folgende Jahr, in dem der neu berechnete Zuschlag ausgezahlt wird.
| Jährliche Neuberechnung für laufende Renten | Datenabfrage | Regelmäßig berücksichtigtes Einkommensjahr | Ersatzjahr bei fehlenden Steuerdaten |
|---|---|---|---|
| Januar 2026 | Herbst 2025 | 2023 | 2022 |
| Januar 2027 | Herbst 2026 | 2024 | 2023 |
| Januar 2028 | Herbst 2027 | 2025 | 2024 |
Die Zuordnung für 2027 und 2028 folgt aus dem von der Rentenversicherung erläuterten jährlichen Verfahren. Beim erstmaligen Rentenbeginn ist die zeitliche Einordnung gesondert zu betrachten.
Wenn frühere Einkünfte die heutige Zahlung drücken
Wer inzwischen eine steuerpflichtige Nebentätigkeit aufgegeben hat oder niedrigere Mieteinkünfte erzielt, kann die finanzielle Entlastung beim Zuschlag nicht sofort erwarten. Das frühere Einkommen bleibt für die betreffende Berechnung relevant, obwohl es längst nicht mehr zur Verfügung steht.
Das Bundesarbeitsministerium begründet den Rückgriff auf ältere Steuerdaten mit der Gleichbehandlung und dem weitgehend automatisierten Verfahren. Die praktische Schwäche bleibt: Eine Prüfung anhand vergangener Einkünfte bildet die aktuelle finanzielle Lage nur mit Verzögerung ab.
Welche Folgen diese Verzögerung haben kann, erläutert auch unser Beitrag Grundrente: Längst gesunkenes Einkommen senkt nun den Zuschlag.
Höhere Freibeträge können ab Januar entlasten
Zum Jahreswechsel werden zugleich die Einkommensgrenzen angepasst. Ab Januar 2027 bleiben bei Alleinstehenden monatlich 1.555 Euro des zu berücksichtigenden Einkommens anrechnungsfrei, gegenüber 1.492 Euro im Jahr 2026.
Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften steigt der gemeinsame Freibetrag von 2.327 auf 2.425 Euro. Bei unverändertem anrechenbarem Einkommen kann dadurch ein höherer Zuschlag übrig bleiben.
Oberhalb des Freibetrags wird zunächst nur der übersteigende Einkommensteil zu 60 Prozent angerechnet. Über 1.990 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 2.861 Euro bei Paaren wird der darüberliegende Teil 2027 zusätzlich vollständig angerechnet.
Eine höhere Einkommensgrenze garantiert deshalb noch keine höhere Auszahlung. Entscheidend ist auch, ob bei der neuen Prüfung höhere oder niedrigere Einkünfte aus einem anderen Bezugsjahr berücksichtigt werden.
Die Grenze ist weder Bruttorente noch Kontoeingang
Für die Berechnung werden insbesondere das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Rentenanteil und bestimmte Kapitalerträge herangezogen. Das Einkommen des Ehepartners wird ebenfalls berücksichtigt; der Grundrentenzuschlag selbst bleibt bei dieser Rechnung außen vor.
Aus dem berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommen wird ein monatlicher Durchschnitt gebildet, indem der Betrag durch zwölf geteilt wird. Ein einfacher Vergleich zwischen dem Freibetrag und der aktuellen Rentenüberweisung kann deshalb zu einem falschen Ergebnis führen.
Auch fehlende Einkommensteuerbescheide bedeuten nicht automatisch, dass überhaupt kein Einkommen berücksichtigt wird. In solchen Fällen kann die Rentenversicherung Renten und Versorgungsbezüge nach besonderen gesetzlichen Regeln einbeziehen.
Weitere Erläuterungen zur Berechnung bietet unsere Grundrente-Tabelle 2026 mit Beispielen zum Zuschlag.
Weniger Einkommen heute führt nicht sofort zu mehr Zuschlag
Ein aktueller Einkommensrückgang ersetzt bei der regulären jährlichen Prüfung nicht einfach die gesetzlich vorgesehenen früheren Einkommensdaten. Die Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass hierfür kein aktuelleres Einkommen berücksichtigt werden kann.
Für Betroffene ist das eine unangenehme Lücke zwischen Verwaltungsverfahren und Alltag. Die laufenden Rechnungen werden schließlich mit dem heutigen Geld bezahlt, nicht mit Einnahmen aus dem Jahr 2024.
Den neuen Bescheid genau lesen
Wer zum Jahreswechsel einen geänderten Bescheid erhält, sollte vor allem das verwendete Einkommensjahr, die angesetzten Einkünfte und den angewandten Freibetrag vergleichen. Auch die Frage, ob eigenes oder gemeinsames Einkommen berücksichtigt wurde, gehört dazu.
Bei Unstimmigkeiten sollte die Rentenversicherung die Berechnung erläutern und mögliche Fehler prüfen. Wer gegen den Bescheid vorgehen möchte, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannte Frist beachten.
Die automatische Datenabfrage entbindet außerdem nicht von jeder Mitwirkung. Bestimmte Kapitalerträge, die nicht in den übermittelten Steuerdaten enthalten sind, müssen gesondert angegeben werden.
Sechs Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag
Warum kann sich der Zuschlag zum Jahreswechsel ändern?
Die Rentenversicherung überprüft jährlich die Einkommensanrechnung und berücksichtigt angepasste Freibeträge. Dadurch kann die Zahlung steigen, sinken oder unverändert bleiben.
Welches Einkommensjahr zählt regelmäßig für Januar 2027?
Bei der jährlichen Überprüfung laufender Renten grundsätzlich das Jahr 2024. Fehlen die entsprechenden Steuerdaten, wird ersatzweise auf 2023 zurückgegriffen.
Führt ein Einkommensverlust im Jahr 2026 sofort zu einem höheren Zuschlag?
Nein, bei der regulären jährlichen Überprüfung wird das aktuelle Einkommen nicht unmittelbar eingesetzt. Der Rückgang wirkt sich erst aus, wenn das betreffende Einkommensjahr nach dem gesetzlichen Verfahren berücksichtigt wird.
Wie hoch sind die Freibeträge ab Januar 2027?
Bei Alleinstehenden bleiben monatlich 1.555 Euro des zu berücksichtigenden Einkommens anrechnungsfrei. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften beträgt der gemeinsame Freibetrag 2.425 Euro.
Wird das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt?
Ja, die Einkommensprüfung umfasst auch das Einkommen des Ehepartners. Deshalb kann dessen früherer Verdienst die Höhe des eigenen Zuschlags beeinflussen.
Was sollte ich bei einer unerwarteten Kürzung tun?
Prüfen Sie im Bescheid insbesondere Bezugsjahr, Einkommensbeträge und Freibetrag und lassen Sie unklare Angaben erläutern. Bei einem vermuteten Fehler sollten Sie außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung beachten, damit eine mögliche Anfechtung rechtzeitig erfolgt.




