Das Einkommen ist gesunken, doch der Grundrentenzuschlag bleibt gekürzt: Für Betroffene kann das bedeuten, dass ausgerechnet in einer finanziell schwierigen Phase Unterstützung fehlt. Die Erklärung steckt häufig in alten Einkommensdaten. Die Rentenversicherung prüft den Zuschlag nicht anhand dessen, was heute auf dem Konto eingeht.
Zum Jahreswechsel wird die Einkommensanrechnung erneut überprüft, vorbereitet durch einen Datenaustausch im Herbst. Dadurch kann die Zahlung ab Januar steigen oder sinken, obwohl sich an der aktuellen Lebenssituation nichts geändert hat. Diesen Ablauf erläutert die Deutsche Rentenversicherung zur jährlichen Neuberechnung.
Für Januar 2027 kann noch das Einkommen aus 2024 zählen
Bei der regulären jährlichen Überprüfung wird im Herbst das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres gemeldet. Übertragen auf den Herbst 2026 bedeutet das: Für den Zuschlag ab Januar 2027 werden grundsätzlich Einkommensdaten aus 2024 verwendet. Liegen dafür keine entsprechenden Steuerdaten vor, wird ersatzweise auf 2023 zurückgegriffen.
Wer seit 2025 oder 2026 deutlich weniger Einkommen hat, darf deshalb nicht automatisch mit einer Entlastung im Januar 2027 rechnen. Zwischen dem Einkommensverlust und seiner Berücksichtigung können Jahre liegen. Die folgende Zuordnung ergibt sich aus dem in der DRV-Broschüre zur Grundrente beschriebenen Verfahren.
| Jährliche Überprüfung | Datenaustausch | Grundsätzlich verwendetes Einkommensjahr |
|---|---|---|
| Januar 2026 | Herbst 2025 | 2023, ersatzweise 2022 |
| Januar 2027 | Herbst 2026 | 2024, ersatzweise 2023 |
| Januar 2028 | Herbst 2027 | 2025, ersatzweise 2024 |
Die Tabelle betrifft die jährliche Überprüfung laufender Renten nach dem beschriebenen Verfahren. Beim erstmaligen Rentenbeginn gilt eine andere zeitliche Zuordnung: Beginnt die Rente 2026, wird grundsätzlich das Einkommen aus 2024 berücksichtigt, ersatzweise aus 2023.
Die Verwaltung rechnet mit der Vergangenheit, der Haushalt mit dem heutigen Geld
Hinter dem Verfahren steht der weitgehend automatische Abgleich mit den Finanzbehörden. Das Bundesarbeitsministerium begründet den Rückgriff auf ältere Steuerdaten unter anderem mit der Gleichbehandlung unabhängig vom Zeitpunkt der Steuererklärung. Außerdem sollen Betroffene möglichst wenig Unterlagen einreichen müssen.
Für Menschen mit inzwischen gesunkenen Einnahmen hat diese Vereinfachung eine harte Kehrseite. Ein früherer Arbeitslohn oder das damalige Einkommen des Ehepartners kann den Zuschlag weiterhin vermindern, obwohl dieses Geld längst nicht mehr zur Verfügung steht. Der Grundrentenzuschlag reagiert damit nicht wie eine kurzfristige Hilfe bei akuter Geldnot.
Eine kleine Rente allein entscheidet nicht über den Zuschlag
Bei der Einkommensprüfung zählt nicht einfach die überwiesene Nettorente. Berücksichtigt werden insbesondere das zu versteuernde Einkommen sowie steuerfreie Teile von Renten und Versorgungsbezügen; auch bestimmte Kapitalerträge kommen hinzu. Bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften wird zudem das Einkommen des Partners einbezogen, wie die DRV in ihren Fragen und Antwortenerläutert.
Deshalb kann auch jemand mit einer sehr niedrigen eigenen Rente einen gekürzten Zuschlag erhalten. Umgekehrt ist der Bruttolohn aus einem alten Jahr nicht einfach mit dem anzurechnenden Einkommen gleichzusetzen. Zur Bedeutung steuerlicher Abzüge gibt es weitere Hinweise im Beitrag „Rente: Dieser Abzug rettet 780 Euro Rentenzuschlag“.
Oberhalb des jeweiligen Freibetrags wird zunächst ein Teil des übersteigenden Einkommens angerechnet. Für Einkommen oberhalb einer weiteren Grenze gilt eine vollständige Anrechnung dieses zusätzlichen Anteils. Ob der Zuschlag dadurch nur sinkt oder ganz entfällt, hängt auch von seiner individuell berechneten Höhe ab.
Ein aktueller Einkommensverlust ersetzt die alten Daten nicht
Eine Mitteilung über gesunkene Einnahmen führt bei der regulären Einkommensprüfung nicht dazu, dass die Rentenversicherung stattdessen sofort das aktuelle Einkommen zugrunde legt. Darauf weist die DRV ausdrücklich hin. Ein heute niedriger Kontoeingang beweist deshalb für sich genommen noch keinen Fehler im Bescheid.
Trotzdem lohnt sich eine genaue Prüfung: Welches Einkommensjahr wurde verwendet, welcher Betrag angesetzt und wie wurde daraus der Abzug berechnet? Wer die Rechnung nicht nachvollziehen kann, sollte sich die Datengrundlage erläutern lassen. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe im Inland Widerspruch eingelegt werden; die Frist regelt § 84 Sozialgerichtsgesetz.
Bei Geldnot nicht nur auf den nächsten Rentenbescheid warten
Reicht das heutige Einkommen nicht zum Leben, sollte unabhängig vom Grundrentenzuschlag ein möglicher Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen geprüft werden. Bei der Grundsicherung kann ein eigener Rentenfreibetrag greifen, wenn mindestens 33 Jahre entsprechender Zeiten vorliegen. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich.
Warum diese Unterscheidung zusätzliche Hilfe ermöglichen kann, erläutert der Beitrag zum Rentenfreibetrag nach § 82a SGB XII. Eine Kürzung des Zuschlags beantwortet also noch nicht die Frage, ob das Sozialamt unterstützen muss.
Praxisbeispiel: Der frühere Verdienst des Ehemanns wirkt nach
Karin erhält eine kleine Altersrente und erfüllt die Voraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag. Ihr Mann arbeitete 2024 noch, seit Anfang 2025 ist er ebenfalls im Ruhestand. Das gemeinsame Einkommen ist seitdem deutlich niedriger.
Bei der jährlichen Prüfung für Januar 2027 werden jedoch grundsätzlich die Einkommensdaten aus 2024 herangezogen. Übersteigt das damalige gemeinsame Einkommen die geltenden Grenzen, kann Karins Zuschlag weiter gekürzt bleiben. Das niedrigere Einkommen aus 2025 würde nach dem regulären Verfahren erst bei der Prüfung für Januar 2028 berücksichtigt, sofern die erforderlichen Steuerdaten vorliegen.
Vier Fragen und Antworten zur Einkommensanrechnung
Warum bleibt mein Zuschlag gekürzt, obwohl ich weniger Einkommen habe?
Weil die jährliche Prüfung auf zurückliegenden Einkommensdaten beruht. Die aktuelle finanzielle Lage wird dabei nicht sofort abgebildet.
Welches Einkommen zählt bei der jährlichen Prüfung für Januar 2027?
Grundsätzlich werden im Herbst 2026 die Daten aus 2024 übermittelt. Fehlen die entsprechenden Steuerdaten, kommt ersatzweise 2023 zum Zuge.
Muss ich die jährliche Überprüfung beantragen?
Nein, die Rentenversicherung überprüft die Einkommensanrechnung automatisch. Gesonderte Mitteilungspflichten, etwa für bestimmte Kapitalerträge, können trotzdem bestehen.
Kann ein Widerspruch den Zeitversatz beseitigen?
Ein Widerspruch ermöglicht die Prüfung, ob der Bescheid rechtlich und rechnerisch richtig ist. Allein ein inzwischen gesunkenes Einkommen führt aber nicht dazu, dass die vorgeschriebenen Bezugsjahre durch aktuelle Einnahmen ersetzt werden.




