GEZ: Rundfunkbeitrag bis zu drei Jahre rückwirkend senken

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Menschen mit dem Merkzeichen „RF“ müssen statt des regulären Rundfunkbeitrags von 18,36 Euro nur 6,12 Euro im Monat zahlen. Wer die Ermäßigung nicht sofort beantragt hat, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen noch für zurückliegende Zeiträume erhalten.

Eine rückwirkende Berücksichtigung ist für höchstens drei Jahre möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass das Merkzeichen „RF“ bereits für den betreffenden Zeitraum zuerkannt war und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird.

Mit dem Merkzeichen RF sinkt der Beitrag auf ein Drittel

Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro je Wohnung und Monat. Wird einer Person das Merkzeichen „RF“ zuerkannt, ermäßigt sich der Betrag auf ein Drittel und damit auf monatlich 6,12 Euro.

Die Ersparnis beträgt 12,24 Euro im Monat beziehungsweise 146,88 Euro im Jahr. Bei einer rückwirkenden Ermäßigung für volle drei Jahre können sich die Beiträge somit um insgesamt 440,64 Euro verringern.

Status Monatlicher Beitrag Beitrag in zwölf Monaten Beitrag in 36 Monaten
Regulärer Rundfunkbeitrag 18,36 Euro 220,32 Euro 660,96 Euro
Ermäßigung mit Merkzeichen RF 6,12 Euro 73,44 Euro 220,32 Euro
Vollständige Befreiung 0 Euro 0 Euro 0 Euro

Die Beträge in der Tabelle setzen voraus, dass der derzeitige Beitragssatz während des gesamten Vergleichszeitraums gilt. Bei einem kürzeren anerkannten Zeitraum fällt die Ersparnis entsprechend niedriger aus.

Wer das Merkzeichen RF erhalten kann

Das Merkzeichen „RF“ wird nicht allein wegen eines Schwerbehindertenausweises oder eines bestimmten Grades der Behinderung vergeben. Es müssen zusätzlich die dafür vorgesehenen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

In Betracht kommt das Merkzeichen für blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen, wenn allein wegen der Sehbehinderung ein Grad der Behinderung von mindestens 60 festgestellt wurde. Auch gehörlose Menschen sowie Personen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör selbst mit Hörhilfen nicht möglich ist, können die Voraussetzungen erfüllen.

Eine weitere Gruppe bilden Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80, die wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. Die Anforderungen an diesen Ausschluss sind streng, wie auch die bisherige Rechtsprechung zum Merkzeichen RF zeigt.

Die bloße Tatsache, dass Veranstaltungsbesuche anstrengend, unangenehm oder nur mit einer Begleitperson möglich sind, genügt normalerweise nicht. Die zuständige Feststellungsbehörde prüft anhand der medizinischen Unterlagen, ob die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Die Ermäßigung erfolgt nicht automatisch

Selbst wenn das Merkzeichen „RF“ bereits im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, senkt der Beitragsservice den Rundfunkbeitrag nicht von sich aus. Betroffene müssen einen gesonderten Antrag auf Ermäßigung stellen.

Als Nachweis kann eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „RF“ eingereicht werden. Alternativ kommen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder eine Kopie des Feststellungsbescheides infrage.

Originalunterlagen sollten nicht verschickt werden, da deren Rücksendung nach den Hinweisen des Beitragsservice nicht garantiert werden kann. Der Antrag kann über das Formular des Beitragsservice vorbereitet und anschließend mit den erforderlichen Nachweisen eingereicht werden.

So wird die Drei-Jahres-Frist berechnet

Nach § 4 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags kann eine Befreiung oder Ermäßigung frühestens drei Jahre vor dem ersten Tag des Monats beginnen, in dem der Antrag gestellt wird. Geht der Antrag beispielsweise im Juli 2026 ein, kommt grundsätzlich eine Berücksichtigung ab dem 1. Juli 2023 infrage.

Die Drei-Jahres-Regel schafft allerdings keinen Anspruch für Monate, in denen die Voraussetzungen noch nicht bestanden. Wurde das Merkzeichen „RF“ erst ab Januar 2025 zuerkannt, kann die Ermäßigung trotz eines Antrags im Juli 2026 nur ab Januar 2025 gelten.

Entscheidend ist der im Bescheid oder in der behördlichen Bescheinigung genannte Gültigkeitsbeginn. Die Ermäßigung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem dieser Gültigkeitszeitraum einsetzt.

Wer noch auf den Feststellungsbescheid wartet, muss deshalb nicht vorsorglich einen Antrag ohne Nachweis einreichen. Der Beitragsservice weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ermäßigung bei einem späteren Antrag bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigt werden kann.

Was mit bereits gezahlten Beiträgen geschieht

Hat die betroffene Person für einen nachträglich anerkannten Zeitraum bereits den vollen Rundfunkbeitrag gezahlt, wird das Beitragskonto rückwirkend neu berechnet. Aus der Differenz zwischen 18,36 Euro und 6,12 Euro kann ein Guthaben entstehen.

Bestehen noch offene Forderungen auf dem Beitragskonto, kann das Guthaben zunächst mit diesen Beträgen verrechnet werden. Betroffene sollten den neuen Bescheid und den Kontostand deshalb genau prüfen.

Wurden für den anerkannten Zeitraum noch keine Beiträge gezahlt, verringert sich die offene Forderung. Die Rückwirkung führt dann nicht zu einer Auszahlung, sondern zu einer niedrigeren Beitragsschuld.

Taubblinde Menschen können vollständig befreit werden

Taubblinde Menschen erhalten nicht lediglich die Ermäßigung auf 6,12 Euro, sondern können vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Dafür muss sowohl eine Taubheit als auch eine Blindheit im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen nachgewiesen werden.

Als Nachweis eignet sich beispielsweise ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „TBl“. Möglich sind außerdem ein Ausweis mit den Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ oder bestimmte Kombinationen aus einem Merkzeichen und einer fachärztlichen Bescheinigung.

Auch bei dieser Befreiung gilt: Sie wird nur auf Antrag gewährt. Eine Befreiung allein aufgrund einer Meldung der Schwerbehindertenbehörde an andere Stellen erfolgt nicht.

Bestimmte Sozialleistungen führen ebenfalls zur Befreiung

Eine vollständige Befreiung kommt auch beim Bezug bestimmter Sozialleistungen infrage. Dazu gehören unter anderem Grundsicherungsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.

Auch nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld können befreit werden. Darüber hinaus gehören Empfänger von Blindenhilfe und einige weitere gesetzlich bestimmte Personengruppen zu den Berechtigten.

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Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder eine gewöhnliche Altersrente reichen dagegen für sich genommen nicht aus. Auch Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung führt allein normalerweise nicht zur Beitragsbefreiung.

Der Bezug der Sozialleistung muss durch den Leistungsbescheid oder eine Bescheinigung der bewilligenden Behörde nachgewiesen werden. Aus der Unterlage müssen der Name, die bewilligte Leistung und der genaue Leistungszeitraum hervorgehen.

Härtefall bei knapp überschrittener Einkommensgrenze

Menschen mit sehr niedrigem Einkommen können in bestimmten Fällen auch ohne bewilligte Sozialleistung eine Befreiung erreichen. Das gilt vor allem, wenn eine der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Leistungen nur deshalb abgelehnt wurde, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als 18,36 Euro überschreitet.

Für diesen Härtefall wird ein Ablehnungsbescheid benötigt. Daraus oder aus einer ergänzenden Behördenbescheinigung sollte hervorgehen, welche Leistung abgelehnt wurde und um welchen Betrag das Einkommen die Grenze überschritten hat.

Eine Befreiung allein mit dem Hinweis auf ein allgemein niedriges Einkommen ist dagegen nicht vorgesehen. Weitere Hinweise und einen Musterantrag bietet der Beitrag Rundfunkbeitrag bei zu geringem Einkommen.

Wohngeld allein genügt nicht

Besonders häufig kommt es zu Missverständnissen bei Wohngeldbeziehenden. Wohngeld zählt nicht zu den Sozialleistungen, die unmittelbar eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag auslösen.

Das gilt auch dann, wenn das verfügbare Einkommen nur knapp oberhalb des Existenzminimums liegt. Betroffene sollten dennoch prüfen, ob ein besonderer Härtefall vorliegt oder möglicherweise Anspruch auf eine andere, befreiungsfähige Sozialleistung besteht.

Für welche Haushaltsmitglieder die Vergünstigung gilt

Der Rundfunkbeitrag wird grundsätzlich je Wohnung und nicht je Person erhoben. Eine bewilligte Befreiung oder Ermäßigung kann sich deshalb auch auf bestimmte weitere Personen in derselben Wohnung auswirken.

Die Ermäßigung mit „RF“ erstreckt sich auf Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und in der Wohnung lebende Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Bei einer Befreiung können außerdem weitere volljährige Wohnungsinhaber erfasst sein, wenn deren Einkommen und Vermögen bei der bewilligten Sozialleistung berücksichtigt wurden.

Für eine Wohngemeinschaft mit nicht verwandten Erwachsenen gelten diese Erweiterungen regelmäßig nicht. Lebt dort eine Person ohne eigenen Befreiungs- oder Ermäßigungsanspruch, kann für die Wohnung weiterhin der volle Beitrag anfallen.

Folgebescheide ebenfalls einreichen

Die Befreiung aufgrund einer Sozialleistung gilt normalerweise nur für den im Leistungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum. Wird die Leistung anschließend weitergezahlt, muss auch der neue Bescheid beim Beitragsservice vorgelegt werden.

Unterbleibt der Folgeantrag, wird das Beitragskonto nach Ablauf des bisherigen Zeitraums wieder mit dem regulären Beitrag belastet. Die fehlenden Zeiträume können zwar innerhalb der Drei-Jahres-Grenze nachgewiesen werden, zwischenzeitlich können jedoch Zahlungsaufforderungen oder Festsetzungsbescheide entstehen.

Wird das Merkzeichen „RF“ unbefristet zuerkannt, kann auch die Ermäßigung für einen längeren oder unbefristeten Zeitraum ausgesprochen werden. Der Beitragsservice teilt die konkrete Dauer in seinem Bescheid mit.

Praxisbeispiel: Mehr als 400 Euro weniger Rundfunkbeitrag

Frau Schneider erhielt im März 2026 einen Feststellungsbescheid, nach dem ihr das Merkzeichen „RF“ rückwirkend ab dem 1. April 2023 zusteht. Ihren Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags stellt sie im Juli 2026.

Wegen der gesetzlichen Höchstgrenze kann der Beitragsservice die Ermäßigung frühestens ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigen. Die Monate April bis Juni 2023 liegen bereits außerhalb des möglichen Drei-Jahres-Zeitraums.

Für die 36 Monate von Juli 2023 bis Juni 2026 wurde ihr Konto ursprünglich mit insgesamt 660,96 Euro belastet. Nach der Ermäßigung verbleiben für diesen Zeitraum 220,32 Euro, sodass sich eine Differenz von 440,64 Euro ergibt.

Hat Frau Schneider den vollen Beitrag bereits bezahlt und bestehen keine anderen offenen Forderungen, weist ihr Beitragskonto ein entsprechendes Guthaben aus. Hat sie noch nicht gezahlt, reduziert sich stattdessen die offene Forderung.

Häufige Fragen zur rückwirkenden Ermäßigung und Befreiung

1. Wird der Rundfunkbeitrag mit dem Merkzeichen RF automatisch reduziert?

Nein. Auch nach der Eintragung des Merkzeichens „RF“ muss beim Beitragsservice ein Antrag gestellt und ein geeigneter Nachweis eingereicht werden.

2. Wie weit zurück kann die Ermäßigung gelten?

Sie kann frühestens drei Jahre vor dem ersten Tag des Antragsmonats beginnen. Der nachgewiesene Gültigkeitszeitraum des Merkzeichens muss die betreffenden Monate jedoch umfassen.

3. Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag mit dem Merkzeichen RF?

Der Beitrag sinkt auf ein Drittel des regulären Betrags. Bei einem regulären Monatsbeitrag von 18,36 Euro sind derzeit 6,12 Euro monatlich zu zahlen.

4. Werden bereits gezahlte Beiträge zurückgezahlt?

Nach einer rückwirkenden Neuberechnung kann ein Guthaben entstehen. Ob dieses ausgezahlt oder zunächst mit offenen Forderungen verrechnet wird, hängt vom Stand des Beitragskontos ab.

5. Sind taubblinde Menschen nur ermäßigt?

Nein. Taubblinde Menschen können bei entsprechendem Nachweis vollständig von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden.

6. Reicht der Bezug von Wohngeld oder Arbeitslosengeld I für eine Befreiung?

Nein. Diese Leistungen begründen für sich genommen keine Befreiung, allerdings kann bei einer nur geringfügigen Überschreitung einer sozialrechtlichen Bedarfsgrenze ein besonderer Härtefall geprüft werden.

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