LSG Berlin: 16-jähriger behinderter Schüler hat keinen Anspruch im Eilverfahren auf ein behinderten-/rollstuhlgerecht ausgestattetes Kraftfahrzeug und eine entsprechende Rollstuhlrampe im Rahmen der Eingliederungshilfe bei – unbestimmtem Antrag – auf diese Leistung.
Werden Leistungen der Mobilität nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 7, 114, 83 Abs. 4 SGB IX verfolgt, muss insbesondere, wenn zugleich das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 Abs. 1 SGB IX in Anspruch genommen werden soll, konkret deutlich werden, welches Kraftfahrzeug mit welcher Zusatzausstattung gewählt wird, weil anders die nach § 8 Abs. 1 SGB IX erforderliche Prüfung von Berechtigung des Wunsches und dessen Angemessenheit nicht erfolgen kann.
Ein 16-jähriger Schüler, welcher an einer spastischen tetraplegischen Zerebralparese, einem MASA-Syndrom bei Chromosomenanomalien, einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung, einer Intelligenzminderung und deutlicher Verhaltensstörung, Harn- und Stuhlinkontinenz sowie Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr leidet, bei dem ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, aG, H und T sowie der Pflegegrad 5 festgestellt sind, ist auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen.
Er begehrt im einstweiligen Rechtsschutz Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe zur Anschaffung eines behinderten-/rollstuhlgerecht ausgestatteten Kraftfahrzeugs und einer entsprechenden Rollstuhlrampe.
Das Sozialgericht Berlin als Vorinstanz sowie auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 30.06.2026 – L 24 SO 148/26 B ER) haben dazu im Eilverfahren entschieden, dass der behinderte Schüler keinen Anspruch habe, weil sein Antrag zu unbestimmt sei.
Ein zulässig geführtes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im Recht der Eingliederungshilfe erfordert nämlich, dass für die Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache eine für alle Beteiligten klare, insbesondere durchsetzbare, also vollstreckbare Regelung gefunden wird.
Ein zulässig geführtes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verlangt des Weiteren einen Anspruch als Streitgegenstand, nur die Klärung von einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs (sog. Elementenfeststellung) ist unzulässig.
Streitgegenstand muss ein Anspruch sein
Nur die Klärung von einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs (sog. Elementenfeststellung) ist unzulässig, weil die Erfüllung der anderen Voraussetzungen nicht offen gelassen werden kann, da solches Vorgehen weiteres Konfliktpotenzial bietet und daher gerade nicht die für die Zeit bis zur Klärung der Hauptsache erforderliche Interimslösung verschafft.
Denn eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme (BVerfG, Beschluss vom 03.05.2012 – 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11).
Vorläufige Geldleistungen bzw. vorläufige Leistungserbringung durch Kostenübernahme stellen nach dieser Rechtsprechung des BVerfG keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, sofern nicht die Rückforderung der Zahlung ausgeschlossen ist.
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Im Bereich der Teilhabeleistungen ist zudem zu beachten, dass verhinderte Teilhabe selbst auch eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, weil Teilhabe rückwirkend nicht mehr verschafft werden kann.
Werden Leistungen der Mobilität nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 7, 114, 83 Abs. 4 SGB IX verfolgt
Auch für die Prüfung von § 83 Abs. 4 SGB IX ist eine hinreichende Konkretisierung der zu fördernden Beschaffung notwendig. Fehlen bereits bei Antragstellung und nach Auslegung des Vortrages im Sinne von § 123 SGG die erforderlichen Hinweise, die eine Konkretisierung erlauben, ist der Antrag schon nicht zulässig, weil eine Sachentscheidung nicht ermöglicht wird.
Dem genügt der bisherige Vortrag des Antragstellers nicht
Der bisherige Antrag zielt nicht auf einen konkreten Anspruch und ist auch nicht bestimmbar unter Auslegung des Vortrages des Antragstellers. Das Begehren zielt lediglich auf die Klärung der personenbezogenen Voraussetzungen von Leistungen zur Mobilität, abstrakt für ein Kraftfahrzeug mit Transferrampe.
Mangels konkreter Angaben zu mindestens einem entsprechenden Fahrzeug und einer geforderten Zusatzausstattung können weder Eignung noch Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit beurteilt werden.
Weiterer Konflikt zwischen den Beteiligten erscheint vorprogrammiert, jedenfalls nicht ausgeschlossen. Auf die insofern zutreffenden weiteren Gründe des SG wird Bezug genommen. Der Senat hat den Antragsteller auf das Erfordernis konkreter Antragstellung unter Fristsetzung erfolglos hingewiesen (vgl. § 92 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes).
Anmerkung vom Verfasser
Ein zulässig geführtes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz erfordert, dass für die Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache eine für alle Beteiligten klare, insbesondere durchsetzbare, also vollstreckbare Regelung gefunden wird. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Verweis in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auf § 920 ZPO.
Dieser verlangt zumindest nach gerichtlichem Hinweis zwingend in Absatz 1 die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes, bei der entsprechenden Anwendung im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG mithin eine hinreichend konkrete Angabe des geltend gemachten Anspruchs.
Diese Anforderung ist notwendig, um die Sicherungsfunktion des einstweiligen Rechtsschutzes als Interimslösung bis zur Hauptsacheentscheidung zu gewährleisten.
Quellen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2026 – L 24 SO 148/26 B ER
Sozialgericht Berlin, Beschluss als Vorinstanz (Aktenzeichen im Quellmaterial nicht mitgeteilt)
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11




