Erwerbsminderungsrente: Arbeitserprobung abgebrochen – Das ist jetzt wichtig

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Sie versuchen, trotz Erwerbsminderungsrente wieder mehr zu arbeiten. Doch Ihre Erkrankung verschlimmert sich, Sie reduzieren die Stunden oder brechen den Versuch ab. Dann sollten Sie umgehend Ihre Rentenversicherung informieren.

Denn fehlen Angaben zum Ende der Arbeitserprobung, geht die Deutsche Rentenversicherung davon aus, dass Sie Ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang fortsetzen.

Warum die Nachricht über den Abbruch so wichtig ist

Die DRV benötigt ein zutreffendes Bild Ihrer tatsächlichen Tätigkeit. Weiß sie nur vom Arbeitsbeginn, fehlen ihr möglicherweise die entscheidenden späteren Veränderungen. Melden Sie deshalb auch gesundheitliche Probleme, Arbeitsunfähigkeitszeiten, sowie eine Verringerung der Arbeitszeit.

Eine fehlende Mitteilung kann dazu führen, dass die Rentenkasse Ihre Situation zunächst anhand überholter Angaben beurteilt. Warten Sie mit der Korrektur deshalb nicht auf eine Rückfrage oder das ursprünglich vorgesehene Ende der Erprobung.

Was die Arbeitserprobung absichert

§ 43 Absatz 7 SGB VI schützt den Rentenanspruch während einer Arbeitserprobung grundsätzlich für regelmäßig sechs Monate.

Bei voller Erwerbsminderung liegt die maßgebliche Grenze grundsätzlich bei drei Stunden täglich, bei teilweiser Erwerbsminderung bei sechs Stunden. Den konkreten Erprobungszeitraum teilt Ihnen die Rentenversicherung mit.

Für die Arbeitserprobung brauchen Sie keinen besonderen Formantrag. Die Arbeitsaufnahme und spätere Änderungen müssen Sie dennoch mitteilen.

Krankmeldung, weniger Stunden und Abbruch unterscheiden

Beschreiben Sie genau, was sich geändert hat. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit sagt nicht, ob Sie die Erprobung anschließend fortsetzen wollen.

Ebenso kann das Arbeitsverhältnis bestehen bleiben, obwohl Sie den Versuch mit erhöhter Stundenzahl beenden. Für Ihre Nachricht empfiehlt sich deshalb folgende Unterscheidung:

Was sich geändert hat / Was Sie konkret mitteilen sollten

Sie sind erneut erkrankt und arbeiten vorübergehend nicht. Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit; außerdem, ob eine Fortsetzung geplant oder noch offen ist.

Sie reduzieren Ihre Arbeitszeit. Datum der Umstellung sowie bisherige und neue tägliche und wöchentliche Arbeitszeit.

Sie brechen die Erprobung ab. Datum des Abbruchs und letzter tatsächlicher Arbeitstag; außerdem, ob eine Tätigkeit mit geringerem Umfang bestehen bleibt.

Sie beenden die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vollständig. Beendigungsdatum und gegebenenfalls davon abweichender letzter Arbeitstag.

So dokumentieren Sie die gesundheitlichen Schwierigkeiten

Halten Sie für Ihre Unterlagen fest, wann Beschwerden aufgetreten sind, welche Aufgaben Sie nicht mehr bewältigen konnten und wann Sie deshalb ausgefallen sind. Nützlich können eine ärztliche Bescheinigung, Nachweise über Arbeitsunfähigkeitszeiten oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über geänderte Arbeitszeiten sein.

Welche medizinischen Unterlagen die Rentenversicherung konkret benötigt, können Sie dort erfragen.

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Warten Sie mit der ersten Nachricht nicht, bis sämtliche Nachweise vorliegen. Teilen Sie zunächst die Änderung mit und kündigen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen an.

Geben Sie Ihre Versicherungsnummer an, bewahren Sie eine Kopie auf und sichern Sie einen Versand- oder Eingangsbeleg. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine Krankmeldung beim Arbeitgeber zugleich Ihre Mitteilung an die Rentenversicherung ersetzt.

Formulierungshilfe für die Rentenkasse

Für einen vollständigen Abbruch können Sie schreiben:

„Meine am [Datum] begonnene Arbeitserprobung habe ich am [Datum] wegen erneut aufgetretener gesundheitlicher Beschwerden abgebrochen. Zuletzt tatsächlich gearbeitet habe ich am [Datum].

Die bisher mitgeteilte Tätigkeit im Umfang von [Stunden] täglich und [Stunden] wöchentlich setze ich nicht fort. Seit [Datum] bin ich voraussichtlich bis [Datum] arbeitsunfähig.

Mein Arbeitsverhältnis [besteht weiterhin/endet am Datum]. Bitte berücksichtigen Sie diese Änderung und teilen Sie mir mit, welche weiteren Angaben oder Nachweise Sie benötigen. Meine Versicherungsnummer lautet: [Nummer].“

Passen Sie die Angaben an Ihre tatsächliche Situation an. Wenn Sie lediglich weniger arbeiten, nennen Sie statt eines vollständigen Abbruchs den neuen Stundenumfang und dessen Beginn. Eine unbekannte Dauer der Erkrankung sollten Sie als noch offen kennzeichnen.

Hinzuverdienst bleibt eine eigene Rechnung

Der Schutz des Rentenanspruchs während der Erprobung bedeutet nicht, dass jeder Verdienst ohne Folgen bleibt. § 96a SGB VI regelt gesondert, ob und in welcher Höhe die Erwerbsminderungsrente neben dem Hinzuverdienst ausgezahlt wird. Bei Überschreiten der maßgeblichen Grenze kann sich die Auszahlung verringern.

Informieren Sie die Rentenversicherung deshalb auch über eine veränderte Verdienstprognose. Nach einem Abbruch kann der erwartete Jahresverdienst niedriger ausfallen als zunächst gemeldet. Bereits erzieltes Entgelt verschwindet dadurch aber nicht aus der Berechnung.

Geben Sie auch an, ob nach dem letzten Arbeitstag noch Zahlungen erfolgen, und lassen Sie deren Berücksichtigung klären.

FAQ: Drei Fragen zum Abbruch der Arbeitserprobung

Muss ich bis zum Ablauf der sechs Monate warten?

Nein. Die DRV bittet ausdrücklich um eine umgehende Nachricht über Beendigung, Arbeitszeitverringerung und gesundheitliche Probleme.

Ist eine Arbeitsunfähigkeit automatisch das Ende der Erprobung?

Aus einer Krankmeldung allein ergibt sich noch nicht, ob Sie den Versuch nur unterbrechen oder endgültig abbrechen. Benennen Sie das ausdrücklich und klären Sie das weitere Vorgehen mit der Rentenversicherung.

Schützt der Abbruch vor jeder Rückforderung?

Nein. Der Schutz des Rentenanspruchs und die Berechnung des Hinzuverdienstes sind getrennte Fragen. Eine Korrektur der Einkommensanrechnung kann auch dann nötig sein, wenn der Arbeitsversuch gesundheitlich scheitert.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Arbeitserprobung während der Erwerbsminderungsrente, Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 43 SGB VI, Stand 25. Februar 2026