Haus an die Kinder verschenkt: Das Sozialamt kann Sozialhilfe zurückfordern

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Das Haus ist längst auf die Tochter überschrieben, die Eltern wohnen weiter darin – und Jahre später reicht das Geld für die Pflege nicht mehr. Was innerhalb der Familie als abgeschlossene Vermögensübertragung galt, kann dann erneut zum finanziellen Streitfall werden.

Wenn das Sozialamt Hilfe zur Pflege leistet, können frühere Schenkungen relevant werden. Allerdings darf die Behörde nicht jede Übertragung rückgängig machen: Es kommt unter anderem auf den Zeitpunkt, die Bedürftigkeit der Eltern und mögliche Einwendungen der beschenkten Kinder an.

Warum eine Schenkung bei Pflegebedürftigkeit wieder zum Thema wird

Die Pflegeversicherung übernimmt nicht sämtliche Kosten einer Pflegeversorgung. Reichen ihre Leistungen, das eigene Einkommen und das einzusetzende Vermögen nicht aus, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt infrage kommen.

Wer zuvor Vermögen verschenkt hat und später seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, hat möglicherweise einen Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten. Grundlage ist § 528 BGB, der die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers regelt.

Nicht die Pflegebedürftigkeit allein löst diesen Anspruch aus. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer finanziellen Bedürftigkeit vorliegen – ein Pflegegrad oder der Einzug ins Heim genügt dafür nicht automatisch.

Das Sozialamt übernimmt einen Anspruch der Eltern

Der Rückforderungsanspruch entsteht zunächst zwischen dem schenkenden Elternteil und dem beschenkten Kind. Erbringt das Sozialamt Leistungen, kann es diesen Anspruch durch eine schriftliche Überleitungsanzeige bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten (§ 93 SGB XII).

Die Behörde verfolgt damit einen Anspruch, der ursprünglich dem unterstützten Elternteil zusteht. Dass die Familie die Schenkung selbst nicht rückgängig machen möchte, verhindert diesen Schritt nicht.

Eine Überleitungsanzeige bedeutet allerdings noch nicht, dass die verlangte Rückzahlung tatsächlich in voller Höhe geschuldet ist. Ob der zivilrechtliche Anspruch besteht und welche Einwendungen dagegen sprechen, muss gesondert geprüft werden.

Die 100.000-Euro-Grenze schützt nicht vor jeder Forderung

Viele Kinder kennen die Einkommensgrenze beim Elternunterhalt: Das Sozialamt greift auf entsprechende Unterhaltsansprüche grundsätzlich erst zurück, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt. Diese Regelung betrifft jedoch Unterhaltsansprüche nach § 94 SGB XII.

Eine Rückforderung wegen einer früheren Schenkung beruht auf einer anderen Rechtsgrundlage. Deshalb kann auch ein Kind mit deutlich geringerem Einkommen betroffen sein, wenn es zuvor ein Haus oder Geld erhalten hat.

Es wird dann nicht allein deshalb herangezogen, weil es Tochter oder Sohn ist. Gegenstand der Prüfung ist das erhaltene Geschenk.

Bei der Zehnjahresfrist zählt der Eintritt der Bedürftigkeit

Nach § 529 BGB ist die Rückforderung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit bereits zehn Jahre seit der Leistung des geschenkten Gegenstands vergangen sind. Entscheidend ist deshalb nicht einfach, wann das erste Schreiben des Sozialamts im Briefkasten liegt.

Tritt die Bedürftigkeit schon im neunten Jahr ein, wird ein möglicher Anspruch nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Amt erst nach dem zehnten Jahrestag tätig wird. Tritt die Bedürftigkeit dagegen erst nach Ablauf der zehn Jahre ein, ist der Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Zehnjahresregel ist außerdem von der Verjährung eines bereits entstandenen Anspruchs zu unterscheiden. Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Beitrag zur Zehnjahresfrist bei der Rückforderung einer Hausschenkung.

Ein vorbehaltenes Wohnrecht hält die Frist nicht automatisch an

Bei Immobilien lässt sich der Fristbeginn nicht zuverlässig allein am Datum der notariellen Unterschrift ablesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Schenkung für diese Frist bereits als geleistet gelten kann, wenn nach einem formgerechten Vertrag und der Auflassung der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt eingegangen ist.

Ein vorbehaltenes lebenslanges Nutzungsrecht hindert den Beginn der Zehnjahresfrist nach dieser Entscheidung nicht. Das stellte der BGH mit Urteil vom 19. Juli 2011 klar, Aktenzeichen X ZR 140/10.

Familien sollten deshalb den Übertragungsvertrag und die Unterlagen zum Grundbuchverfahren prüfen lassen. Regeln zur Zehnjahresfrist bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen dürfen nicht ohne Weiteres auf die Rückforderung wegen Verarmung übertragen werden.

Muss das Kind das ganze Haus zurückgeben?

Eine Rückforderung bedeutet nicht zwangsläufig, dass sofort das Eigentum am Haus zurückübertragen werden muss. § 528 BGB ermöglicht dem Beschenkten, die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abzuwenden.

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Bei einer laufenden Finanzierungslücke können deshalb wiederkehrende Zahlungen in Betracht kommen. Das Sozialamt erhält nicht allein wegen einer einzelnen Pflegekostenrechnung einen Anspruch auf den gesamten Immobilienwert.

Eine Garantie, dass das Haus unter allen Umständen in der Familie bleibt, folgt daraus allerdings nicht. Wie eine Forderung erfüllt werden kann, hängt vom Umfang des Anspruchs und den finanziellen Möglichkeiten ab.

Auch die eigene Lebensführung der Kinder ist zu berücksichtigen

Beschenkte müssen nicht ohne Prüfung ihrer eigenen Situation zahlen. § 529 Absatz 2 BGB begrenzt den Anspruch, soweit die Rückgabe den eigenen angemessenen Unterhalt oder die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten gefährden würde.

Das ist jedoch keine pauschale Befreiung für alle Kinder mit durchschnittlichem Einkommen. Einkommen, Vermögen, Verpflichtungen und die konkrete Belastung müssen nachvollziehbar dargestellt werden.

Nicht nur Immobilien sind betroffen

Auch Geldgeschenke können zurückgefordert werden – selbst dann, wenn nicht einmalig eine große Summe überwiesen wurde. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2020, Aktenzeichen 6 U 76/19.

Eine Großmutter hatte für ihre Enkel über Jahre monatlich jeweils 50 Euro zum Kapitalaufbau angespart. Nachdem sie die Kosten ihrer stationären Pflege nicht mehr selbst tragen konnte, verlangte der Sozialhilfeträger die in den letzten zehn Jahren geleisteten Beträge zurück.

Das Gericht hielt diese regelmäßigen Sparzahlungen nicht für geschützte Gelegenheitsgeschenke. Der Zweck, Vermögen für die Enkel aufzubauen, unterschied sie von üblichen anlassbezogenen Geschenken.

Geburtstagsgeschenke sind anders zu beurteilen als Vermögensübertragungen

§ 534 BGB schützt Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Darunter können übliche Geschenke zu besonderen Anlässen fallen.

Eine bundesweit feste Eurogrenze für jedes Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk ergibt sich daraus nicht. Ebenso wenig wird eine größere Vermögensübertragung allein dadurch geschützt, dass im Verwendungszweck „Weihnachten“ steht.

Welche Unterlagen bei einer Forderung wichtig werden

Betroffene sollten zuerst klären, welche Schenkung das Sozialamt meint, wann die finanzielle Bedürftigkeit eingetreten sein soll und wie sich die verlangte Summe zusammensetzt. Bei einer Immobilie gehören dazu der notarielle Vertrag, vereinbarte Gegenleistungen oder Nutzungsrechte und die Unterlagen zur Eigentumsumschreibung.

Auch die eigene wirtschaftliche Situation sollte dokumentiert werden, wenn eine Rückzahlung den Lebensunterhalt gefährden würde. Eine bloße Mitteilung, das Geld sei inzwischen verplant, ersetzt diese Prüfung nicht.

Wer eine Überleitungsanzeige oder Zahlungsaufforderung erhält, sollte die darin genannten Fristen beachten und rechtzeitig rechtliche Beratung suchen. Die Frage, ob die Behörde einen Anspruch übernehmen durfte, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die konkrete Forderung berechtigt ist.

Beispiel aus der Praxis: Das Einkommen der Tochter entscheidet nicht allein

Eine Mutter verschenkt 2019 ihr Haus an ihre Tochter. Im Jahr 2026 benötigt sie Hilfe zur Pflege, weil nach Berücksichtigung ihrer verfügbaren Mittel monatlich 900 Euro fehlen.

Das Sozialamt übernimmt diese Kosten und prüft einen Rückforderungsanspruch aus der Schenkung.

Dass das jährliche Gesamteinkommen der Tochter 65.000 Euro beträgt und damit unter der Einkommensgrenze für den sozialhilferechtlichen Rückgriff beim Elternunterhalt liegt, schließt eine solche Forderung nicht aus.

Besteht der Anspruch, kann eine Zahlung zur Deckung der monatlichen Lücke die Herausgabe des Geschenks abwenden. Bei unverändertem Bedarf wären das in zwölf Monaten 10.800 Euro; ob und in welcher Höhe die Tochter tatsächlich leisten muss, hängt auch von möglichen Einwendungen und ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation ab.


Quellen: § 528 BGB, § 529 BGB und § 534 BGB; § 93 SGB XII und § 94 SGB XII; Verbraucherzentrale zur Beteiligung des Sozialamts an Pflegekosten; Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Juli 2011 – X ZR 140/10; Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 13. Februar 2020 – 6 U 76/19.