EM-Rente abgelehnt: Das gilt für die private BU

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Lehnt die Deutsche Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente ab, ist damit über eine private Berufsunfähigkeitsrente noch nicht entschieden. Beide Leistungen schützen zwar vor den finanziellen Folgen einer Erkrankung oder Behinderung, prüfen aber unterschiedliche Voraussetzungen.

Die DRV fragt, wie viele Stunden ein Versicherter noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Der private Versicherer prüft dagegen den zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf und die vereinbarten Vertragsbedingungen.

Warum die DRV anders prüft als der private Versicherer

Für die gesetzliche Rente gilt § 43 SGB VI. Voll erwerbsgemindert ist grundsätzlich, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.

Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht. Wer noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, gilt nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

Eine wichtige Ausnahme ist die Arbeitsmarktrente. Wer medizinisch nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann und für den der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.

Ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann, hilft den meisten Versicherten bei der DRV-Prüfung nicht weiter. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden muss die Rentenversicherung regelmäßig auch keine tatsächlich freie Stelle benennen. Weitere Unterschiede erklärt der Beitrag EM-Rente und BU-Rente im Vergleich.

Die gesetzliche EM-Rente verlangt zusätzlich Versicherungszeiten

Die gesundheitliche Einschränkung allein genügt für eine EM-Rente nicht. Regelmäßig müssen auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein.

Das Gesetz kennt Ausnahmen und Verlängerungstatbestände. Dennoch kann die DRV einen Antrag trotz erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen ablehnen, weil die notwendigen Versicherungszeiten fehlen.

Eine solche Ablehnung sagt über den privaten BU-Anspruch besonders wenig aus. Dort kommt es nicht auf Pflichtbeiträge an, sondern auf den bestehenden Vertrag, den Eintritt des Versicherungsfalls und die vereinbarten Leistungsvoraussetzungen.

Eine Ausnahme im Rentenrecht betrifft Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Für sie kann nach § 240 SGB VI noch eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit möglich sein, doch auch dieser gesetzliche Berufsschutz ist nicht mit einer privaten BU-Police gleichzusetzen.

Bei der privaten BU zählt der tatsächlich ausgeübte Beruf

Nach § 172 VVG knüpft die Berufsunfähigkeit an den zuletzt ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung an. Nicht allein die Berufsbezeichnung, sondern der wirkliche Arbeitsalltag ist zu betrachten.

Bei einer Pflegefachkraft gehören etwa das Heben und Umlagern von Patienten, langes Stehen, Dokumentation und Schichtdienst zum Tätigkeitsbild. Bei einem Handwerker können Überkopfarbeiten oder das sichere Arbeiten auf Leitern prägend sein, obwohl sie nur einen Teil der Arbeitszeit beanspruchen.

Viele Verträge leisten, wenn die versicherte Person voraussichtlich mindestens sechs Monate zu wenigstens 50 Prozent berufsunfähig ist. Diese Schwellen ergeben sich jedoch aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen und dürfen nicht ohne Prüfung auf jede Police übertragen werden.

Auch die 50 Prozent sind keine bloße Halbierung der täglichen Arbeitszeit. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer nicht mehr ausführbaren Einzeltätigkeit nicht nur deren Zeitanteil betrachtet werden darf (Urteil vom 19. Juli 2017, Az. IV ZR 535/15). Entscheidend ist, welche Aufgaben ausfallen, wie wichtig sie für den Beruf sind und ob die Tätigkeit mit den verbliebenen Möglichkeiten noch sinnvoll ausgeübt werden kann.

EM-Rente und private BU-Rente im Vergleich

Gesetzliche Erwerbsminderungsrente Private Berufsunfähigkeitsrente
Prüfung des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Prüfung des zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Berufs
Unter drei Stunden: volle EM. Drei bis unter sechs Stunden: teilweise EM; bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt ist eine volle Arbeitsmarktrente möglich Häufig Leistung ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit für die vertraglich verlangte Dauer
Wartezeit und Pflichtbeiträge müssen regelmäßig erfüllt sein Wirksamer Vertrag und Eintritt des versicherten Leistungsfalls sind nötig
Entscheidung durch die DRV, Streit vor dem Sozialgericht Entscheidung durch den Versicherer, Streit vor dem Zivilgericht
Höhe richtet sich nach dem Versicherungskonto und den gesetzlichen Berechnungsregeln Gezahlt wird die vertraglich vereinbarte Rente, häufig zusammen mit einer Beitragsbefreiung

Warum der Ablehnungsgrund der DRV genau gelesen werden muss

Wichtig ist nicht nur, dass die EM-Rente abgelehnt wurde, sondern warum. Fehlen Wartezeit oder Pflichtbeiträge, betrifft der Bescheid eine Voraussetzung, die in der privaten BU-Prüfung keine entsprechende Bedeutung hat.

Hält die DRV die versicherte Person medizinisch noch für mindestens sechs Stunden einsatzfähig, kann das Gutachten im privaten Verfahren als Beweismittel berücksichtigt werden. An dessen Ergebnis ist der Versicherer aber nicht gebunden, weil sechs Stunden in einer leichten Tätigkeit etwas anderes sind als die Fähigkeit, den bisherigen Beruf weiter auszuüben.

Eine Chirurgin kann beispielsweise noch viele Stunden beraten oder medizinische Unterlagen auswerten, nach einer schweren Schädigung der Hand aber nicht mehr operieren. Ein Dachdecker kann für leichte Arbeiten belastbar sein und seinen bisherigen körperlich anspruchsvollen Beruf dennoch nicht mehr ausüben.

Umgekehrt führt eine bewilligte EM-Rente nicht automatisch zur privaten BU-Rente. Der Versicherer darf prüfen, ob der Vertrag den konkreten Fall erfasst, ob der erforderliche BU-Grad erreicht wird und ob Ausschlüsse oder eine vertraglich zulässige Verweisung eingreifen.

Welche Nachweise für die BU-Rente gebraucht werden

Gutachten, Reha-Berichte, Befundberichte und der Rentenbescheid können auch im privaten Verfahren nützlich sein. Sie dokumentieren Diagnosen, Funktionsstörungen, Behandlungen und den zeitlichen Verlauf der Erkrankung.

Für den BU-Antrag reicht es jedoch meist nicht, den DRV-Bescheid und einige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einzureichen. Bereits in einer Empfehlung vom 6. Oktober 2004 stellte der Versicherungsombudsmann klar, dass eine längere Krankschreibung allein den Nachweis der Berufsunfähigkeit nicht ersetzt.

Ein Arztbericht sollte nicht nur Diagnosen nennen. Er sollte beschreiben, welche körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionen eingeschränkt sind, wie lange der Zustand voraussichtlich anhält und welche beruflichen Anforderungen deshalb nicht mehr bewältigt werden können.

Der Versicherer benötigt eine genaue Beschreibung des Berufs vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen. Eine allgemeine Angabe wie „Büroangestellte“, „Pfleger“ oder „selbstständig“ lässt nicht erkennen, welche Aufgaben tatsächlich anfielen.

Hilfreich ist eine nachvollziehbare Darstellung eines üblichen Arbeitstages mit Zeitanteilen, körperlichen Anforderungen, Verantwortung, Termindruck, Kundenkontakt und notwendigen Konzentrationsphasen. Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung können dies ergänzen, ersetzen die Schilderung der gelebten Tätigkeit aber nicht.

Besonders wichtig sind Aufgaben, ohne die der Beruf nicht sinnvoll ausgeübt werden kann. Fällt eine solche Tätigkeit aus, kann dies stärker wiegen als ihr reiner Zeitanteil.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Die tatsächlichen Angaben gegenüber DRV, Ärzten und Versicherer dürfen sich nicht widersprechen. Unterschiedliche rechtliche Ergebnisse sind möglich, widersprüchliche Schilderungen zu Beschwerden, Tagesablauf oder Arbeit können die Durchsetzung aber erschweren.

Verweisung und berufliche Neuorientierung hängen vom Vertrag ab

Einige Versicherungsbedingungen erlauben dem Versicherer, auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, die aufgrund von Ausbildung und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und der bisherigen Lebensstellung entspricht. § 172 Absatz 3 VVG lässt eine solche zusätzliche Voraussetzung grundsätzlich zu.

Viele neuere Tarife verzichten auf die abstrakte Verweisung. Dann genügt nicht die Behauptung, der Versicherte könne theoretisch einen anderen Beruf ausüben, doch eine tatsächlich aufgenommene vergleichbare Tätigkeit kann je nach Vertrag weiterhin berücksichtigt werden.

Bei Selbstständigen kann außerdem zu prüfen sein, ob eine zumutbare Umorganisation des Betriebs möglich ist. Ausschlüsse für bestimmte Erkrankungen, der versicherte Zeitraum und weitere Klauseln können den Anspruch ebenfalls beeinflussen.

Deshalb entscheidet nicht eine allgemeine Definition aus dem Internet, sondern der vollständige Vertrag einschließlich Nachträgen und Besonderen Bedingungen. Welche Klauseln Betroffene dabei beachten sollten, zeigt der Ratgeber zur Berufsunfähigkeitsversicherung 2026.

Beide Ansprüche sollten rechtzeitig verfolgt werden

Betroffene müssen nicht warten, bis das Verfahren über die EM-Rente abgeschlossen ist. Der private Leistungsantrag kann parallel gestellt werden, weil der Versicherer selbst prüfen muss und sich ein Rentenverfahren über Monate oder Jahre hinziehen kann.

Nach einer DRV-Ablehnung muss der Widerspruch nach § 84 SGG regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann nach § 66 SGG grundsätzlich eine Jahresfrist gelten. Hinweise zum weiteren Vorgehen bietet der Beitrag EM-Rente abgelehnt: So kann der Bescheid angegriffen werden.

Für den privaten BU-Antrag gilt diese sozialrechtliche Monatsfrist nicht. Die Meldung sollte dennoch nicht aufgeschoben werden, weil Vertragsklauseln zur rückwirkenden Zahlung und gesetzliche Verjährungsregeln finanzielle Nachteile verursachen können.

Wichtig ist außerdem die Verfahrensart: Die Ablehnung eines privaten Versicherers ist kein Verwaltungsakt. Ein sozialrechtlicher Widerspruch nach dem SGG ist dort nicht vorgesehen, auch wenn Betroffene der Entscheidung schriftlich entgegentreten und eine erneute Prüfung verlangen können.

Lehnt auch der private Versicherer ab, sollten die Gründe mit dem Vertrag, dem Tätigkeitsprofil und den medizinischen Unterlagen abgeglichen werden. Betroffene sollten keine Vergleichs- oder Abfindungserklärung ungeprüft unterschreiben.

Je nach Streitstand kommen eine erneute außergerichtliche Prüfung, ein Verfahren beim Versicherungsombudsmann oder eine Klage vor dem Zivilgericht in Betracht. Bei hohen monatlichen Renten kann eine Beratung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht oder einen zugelassenen Versicherungsberater sinnvoll sein.

Können EM-Rente und BU-Rente gleichzeitig gezahlt werden?

Wer die Voraussetzungen beider Systeme erfüllt, kann grundsätzlich beide Leistungen nebeneinander erhalten. Bei einer üblichen privaten BU-Versicherung wird die vereinbarte Rente nicht allein deshalb gekürzt, weil zusätzlich eine gesetzliche EM-Rente gezahlt wird.

Die private BU-Rente mindert im Regelfall auch nicht die EM-Rente, weil sie grundsätzlich nicht als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI berücksichtigt wird. Sonderbedingungen des privaten Vertrags und andere Sozialleistungen müssen trotzdem gesondert geprüft werden.

Bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen wie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, dem Grundsicherungsgeld nach dem SGB II oder Wohngeld kann die BU-Rente ganz oder teilweise als Einkommen berücksichtigt werden. Dass beide Renten parallel ausgezahlt werden dürfen, bedeutet daher nicht, dass sämtliche weiteren Leistungen unverändert bleiben.

Vereinfachtes Praxisbeispiel

Eine 48-jährige Pflegefachkraft leidet nach mehreren Bandscheibenvorfällen unter chronischen Schmerzen und erheblichen Einschränkungen beim Heben, Tragen und längeren Stehen. Die DRV lehnt ihre EM-Rente ab, weil sie nach dem Gutachten noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Sitzen verrichten kann.

Ihr bisheriger Beruf bestand jedoch überwiegend aus direkter Pflege, Transfers von Patienten, längeren Laufwegen und Schichtdienst. Der private Vertrag sieht eine Leistung vor, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf für mindestens sechs Monate zu wenigstens 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann und verzichtet auf eine abstrakte Verweisung.

Mit einem detaillierten Tätigkeitsprofil und ärztlichen Berichten, die die Einschränkungen auf die Pflegearbeit beziehen, kann ein privater BU-Anspruch bestehen. Der negative DRV-Bescheid beendet die private Prüfung daher nicht.

Fragen und Antworten zur BU-Rente nach abgelehnter EM-Rente

Muss die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen, wenn die DRV die EM-Rente ablehnt?

Nicht automatisch, aber die Ablehnung der DRV schließt die private Leistung nicht aus. Der Versicherer muss den BU-Anspruch anhand des konkreten Berufs und der vereinbarten Bedingungen prüfen.

Muss ich mit dem BU-Antrag bis zum Ende des DRV-Verfahrens warten?

Nein. Beide Verfahren können parallel laufen, und wegen möglicher Nachteile bei rückwirkenden Leistungen und Verjährung sollte der private Anspruch frühzeitig gemeldet werden.

Reicht eine lange Krankschreibung für die private BU-Rente?

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein genügt regelmäßig nicht. Erforderlich sind Nachweise dazu, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen auf die konkrete bisherige Tätigkeit auswirken und ob der vertraglich verlangte BU-Grad für die notwendige Dauer erreicht wird.

Kann der Versicherer auf einen anderen Beruf verweisen?

Das hängt vom Vertrag ab. Ein Verzicht auf abstrakte Verweisung schützt vor einer nur theoretischen Ausweichtätigkeit, während eine tatsächlich ausgeübte vergleichbare Tätigkeit je nach Bedingungen weiterhin berücksichtigt werden kann.

Kann ich gegen die Ablehnung des privaten Versicherers Widerspruch einlegen?

Eine schriftliche Beanstandung und erneute Prüfung sind möglich. Es handelt sich aber nicht um den förmlichen sozialrechtlichen Widerspruch gegen einen Behördenbescheid, sondern um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung aus dem Versicherungsvertrag.

Dürfen EM-Rente und private BU-Rente gleichzeitig bezogen werden?

Grundsätzlich ja, wenn beide Ansprüche unabhängig voneinander erfüllt sind. Auswirkungen auf einkommensabhängige Sozialleistungen müssen zusätzlich geprüft werden.