EM-Rente: Voll erwerbsgemindert und trotzdem keine Rente – weil die Krankheit zu früh begann

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Wer wegen Krankheit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt medizinisch die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung. Das reicht aber nicht immer für eine Erwerbsminderungsrente. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied: Tritt der Leistungsfall zu einem Zeitpunkt ein, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, besteht trotz voller Erwerbsminderung kein Rentenanspruch. (L 21 R 853/22)

Erwerbsminderungsrente: Darum ging es vor Gericht

Die Klägerin hatte eine Ausbildung als Verkäuferin absolviert und später unter anderem als Produktionshelferin gearbeitet. Seit September 2016 war sie arbeitsunfähig erkrankt.

Sie bezog zunächst Krankengeld und später Arbeitslosengeld I. Im Januar 2019 beantragte sie eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Rentenversicherung erkannte volle Erwerbsminderung an

Die Rentenversicherung ging davon aus, dass die Klägerin voll erwerbsgemindert war. Sie lehnte die Rente aber trotzdem ab.

Der Grund lag nicht in der medizinischen Einschätzung, sondern in den Versicherungszeiten. Nach Ansicht der Rentenversicherung war die volle Erwerbsminderung bereits im September 2016 eingetreten, zu diesem Zeitpunkt fehlten aber die erforderlichen Pflichtbeiträge.

Klägerin wollte späteren Leistungsfall anerkannt haben

Die Klägerin argumentierte, sie sei im September 2016 zwar arbeitsunfähig gewesen, aber noch nicht erwerbsgemindert. Erst im Januar 2019 habe sich endgültig gezeigt, dass ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft reduziert sei.

Das war für den Rentenanspruch entscheidend. Denn zu einem späteren Zeitpunkt hätte sie wieder mehr Pflichtbeitragszeiten durch Krankengeld, Arbeitslosengeld und Beschäftigung gesammelt.

Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe

Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass jemand die zuletzt ausgeübte Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichten kann. Erwerbsminderung meint dagegen die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Deshalb führt eine längere Krankschreibung nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente. Umgekehrt kann aber eine zunächst als Arbeitsunfähigkeit behandelte Krankheit rückblickend als Beginn einer Erwerbsminderung bewertet werden.

Volle Erwerbsminderung: Weniger als drei Stunden täglich

Nach Paragraf 43 SGB VI ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.

Teilweise erwerbsgemindert ist, wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt rentenrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

Gericht prüfte rückblickend den Beginn der Erwerbsminderung

Das Landessozialgericht stellte klar: Für den Beginn der Erwerbsminderung kommt es auf eine rückschauende Betrachtung an.

Wenn sich später zeigt, dass eine Leistungsminderung länger als sechs Monate angedauert hat und in eine dauerhafte Einschränkung überging, kann der Leistungsfall bereits mit Beginn der Einschränkung eingetreten sein. Das gilt auch dann, wenn zunächst noch Hoffnung auf Besserung bestand.

Reha-Fähigkeit beweist keinen späteren Leistungsfall

Die Klägerin verwies darauf, dass der Medizinische Dienst und Gutachter zunächst von einer Reha-Fähigkeit ausgingen. Daraus folge, dass ihre Erwerbsfähigkeit damals nur gefährdet, aber noch nicht gemindert gewesen sei.

Das Gericht überzeugte dieser Schluss nicht. Reha-Fähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass noch ein rentenrechtlich ausreichendes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht.

Psychische Erkrankung und Suchterkrankung standen im Vordergrund

Bei der Klägerin lagen schwere psychische Erkrankungen und eine Abhängigkeitserkrankung vor. Dokumentiert waren unter anderem depressive Störungen, Angstprobleme, Persönlichkeitsstörung sowie Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit.

Bereits vor und seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit fanden sich nach Auffassung des Gerichts deutliche Hinweise auf eine schwerwiegende und chronifizierte psychische Belastung. Spätere Reha-Berichte bestätigten eine nur noch sehr eingeschränkte Leistungsfähigkeit.

Gericht folgte dem Gutachten zur frühen Erwerbsminderung

Im Verfahren lagen unterschiedliche gutachterliche Einschätzungen vor. Ein Gutachter sah im September 2016 noch ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden, später aber eine deutliche Verschlechterung.

Das Landessozialgericht folgte dem nicht. Es hielt die andere Sachverständige für überzeugender, weil sie die früheren Behandlungsunterlagen, die Medikamentenproblematik, die Suchtentwicklung und die lückenlosen Brückensymptome rückblickend genauer ausgewertet hatte.

Brückensymptome sind bei rückwirkender Prüfung entscheidend

Bei einem rückwirkend zu bestimmenden Leistungsfall sind sogenannte Brückensymptome besonders wichtig. Damit sind medizinische Anknüpfungspunkte gemeint, die zeigen, dass eine schwere Erkrankung nicht erst später begann, sondern bereits früher durchgehend bestand.

Je lückenloser solche Befunde in die Vergangenheit zurückreichen, desto eher kann das Gericht einen frühen Leistungsfall feststellen. Im Fall der Klägerin sah das Gericht diese Kette als ausreichend belegt an.

Warum der Rentenantrag nicht entscheidend war

Die Klägerin hatte den Rentenantrag erst im Januar 2019 gestellt. Das machte den Zeitpunkt des Leistungsfalls aber nicht automatisch später.

Der Rentenantrag ist nicht dasselbe wie der Eintritt der Erwerbsminderung. Die Erwerbsminderung beginnt medizinisch-rechtlich dann, wenn das Leistungsvermögen entsprechend abgesunken ist und die Einschränkung auf nicht absehbare Zeit besteht.

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Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: Darauf kommt es an

Für eine Erwerbsminderungsrente müssen neben der medizinischen Erwerbsminderung auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. In der Regel müssen Versicherte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen.

Zusätzlich müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein. Genau diese Voraussetzung fehlte beim frühen Leistungsfall der Klägerin.

Warum spätere Pflichtbeiträge nicht mehr halfen

Nach dem frühen Leistungsfall sammelte die Klägerin weitere Pflichtbeitragszeiten, etwa durch Sozialleistungen. Diese halfen ihr aber nicht, wenn der Leistungsfall bereits vorher eingetreten war.

Entscheidend ist der Fünfjahreszeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung. Spätere Beiträge können den früher bereits eingetretenen Leistungsfall nicht nachträglich retten.

Minijob ohne Versicherungspflicht kann zur Lücke werden

Im Versicherungsverlauf der Klägerin gab es längere Zeiten ohne rentenversicherungspflichtige Beiträge. Eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung reichte nicht aus, um die Pflichtbeitragszeiten zu erfüllen.

Das zeigt ein großes Risiko. Wer über Jahre nur versicherungsfrei geringfügig arbeitet oder längere Lücken im Versicherungsverlauf hat, kann trotz schwerer Erkrankung später an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitern.

Warum der Fall für Bürgergeld-Beziehende wichtig ist

Viele Menschen im Bürgergeldbezug haben unterbrochene Erwerbsbiografien. Wenn sie später schwer erkranken, kann es für die Erwerbsminderungsrente auf jeden Monat im Versicherungsverlauf ankommen.

Besonders wichtig ist, ob Zeiten mit Pflichtbeiträgen, Krankengeld, Arbeitslosengeld I, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder rentenversicherungspflichtigem Minijob vorhanden sind. Fehlen diese Zeiten, kann die Rente trotz medizinischer Erwerbsminderung scheitern.

Was Betroffene früh prüfen sollten

Wer länger krank ist und eine Erwerbsminderungsrente erwägt, sollte den Versicherungsverlauf früh prüfen. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Krankheit schwer ist, sondern ob zum möglichen Beginn der Erwerbsminderung genügend Pflichtbeiträge vorhanden waren.

Betroffene sollten bei der Deutschen Rentenversicherung eine aktuelle Rentenauskunft oder Kontenklärung anfordern. Lücken, fehlende Zeiten oder falsch gespeicherte Beschäftigungen sollten so früh wie möglich geklärt werden.

Ärztliche Unterlagen müssen den Verlauf belegen

In Verfahren zur Erwerbsminderungsrente kommt es oft auf den zeitlichen Verlauf an. Ärztliche Unterlagen sollten deshalb nicht nur Diagnosen enthalten, sondern auch beschreiben, seit wann welche Einschränkungen bestehen.

Wichtig sind Befundberichte, Krankenhausberichte, Reha-Berichte, Psychotherapieunterlagen, Medikamentenpläne, Arbeitsunfähigkeitszeiten und Gutachten. Je genauer der Verlauf dokumentiert ist, desto besser lässt sich der Leistungsfall bestimmen.

Widerspruch lohnt sich nur mit klarer Strategie

Wenn die Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Versicherungszeiten ablehnt, reicht es nicht, nur die Schwere der Erkrankung zu betonen. Entscheidend ist dann häufig der Zeitpunkt des Leistungsfalls.

Betroffene müssen prüfen lassen, ob ein späterer Leistungsfall medizinisch vertretbar begründet werden kann. Dafür braucht es belastbare Befunde, die eine zwischenzeitliche Stabilisierung oder einen späteren dauerhaften Einbruch der Leistungsfähigkeit belegen.

FAQ zur Erwerbsminderungsrente und Versicherungszeit

Reicht volle Erwerbsminderung allein für eine Rente?

Nein. Neben der medizinischen Erwerbsminderung müssen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Was bedeutet Leistungsfall bei Erwerbsminderung?

Der Leistungsfall ist der Zeitpunkt, zu dem die rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung eingetreten ist. Er entscheidet darüber, welcher Fünfjahreszeitraum für die Pflichtbeiträge geprüft wird.

Kann der Leistungsfall vor dem Rentenantrag liegen?

Ja. Der Leistungsfall kann deutlich vor dem Rentenantrag liegen, wenn die Erwerbsminderung medizinisch bereits früher eingetreten ist.

Ist Arbeitsunfähigkeit dasselbe wie Erwerbsminderung?

Nein. Arbeitsunfähigkeit betrifft die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Erwerbsminderung betrifft die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Was tun bei Lücken im Versicherungsverlauf?

Betroffene sollten eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung beantragen und fehlende Zeiten nachweisen. Wichtig sind Arbeitsverträge, Meldungen zur Sozialversicherung, Bescheide über Krankengeld oder Arbeitslosengeld und Nachweise über Kindererziehungszeiten.

Fazit: Der Zeitpunkt der Erwerbsminderung entscheidet über die Rente

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zeigt, wie hart das Rentenrecht wirken kann. Die Klägerin war medizinisch voll erwerbsgemindert, bekam aber keine Erwerbsminderungsrente, weil der Leistungsfall zu früh lag und damals die Pflichtbeiträge fehlten.

Der Rentenantrag im Januar 2019 half ihr nicht, weil das Gericht die Erwerbsminderung rückblickend bereits ab September 2016 annahm. Spätere Beitragszeiten konnten den früheren Leistungsfall nicht mehr retten.

Für Betroffene heißt das: Versicherungsverlauf früh prüfen, Lücken schließen und den medizinischen Verlauf genau dokumentieren. Bei Erwerbsminderung entscheidet nicht nur, wie krank jemand ist, sondern auch, wann die Erwerbsminderung rechtlich eingetreten ist.