EM-Rente vor großer Reform: Voll arbeiten soll künftig zwölf Monate möglich sein

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Bezieher einer Erwerbsminderungsrente sollen künftig ein ganzes Jahr ausprobieren können, ob sie wieder dauerhaft arbeiten können. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den bislang regelmäßig sechsmonatigen Erprobungszeitraum auf zwölf Monate zu verlängern.

Während dieses geschützten Arbeitsversuchs soll der bisherige Rentenanspruch bestehen bleiben. Erst wenn die Beschäftigung über den Erprobungszeitraum hinaus fortgesetzt wird, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die bisherige EM-Rente noch vorliegen.

Die Empfehlung könnte vielen Betroffenen mehr Sicherheit geben, weil sich die Belastbarkeit nach einer langen Erkrankung nicht immer innerhalb eines halben Jahres zuverlässig beurteilen lässt. Beschlossen ist die Verlängerung allerdings noch nicht.

Alterssicherungskommission empfiehlt zwölf Monate Arbeitserprobung

Die Alterssicherungskommission hat ihre Vorschläge zur Rentenreform im Juni 2026 vorgelegt. Darin fordert sie, den Wiedereingliederungsversuch für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente attraktiver auszugestalten.

Der Erprobungszeitraum soll nach dem Vorschlag von derzeit sechs Monaten auf ein Jahr steigen. Die Kommission verspricht sich davon eine nachhaltigere Rückkehr in den Arbeitsmarkt und weniger Angst vor einem gescheiterten Arbeitsversuch.

Die Bundesregierung hat angekündigt, das Reformpaket zügig umsetzen zu wollen. Trotzdem muss zunächst ein Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden, bevor EM-Rentner einen Anspruch auf einen zwölfmonatigen Schutzzeitraum erhalten.

Bis dahin gilt weiterhin Paragraf 43 Absatz 7 SGB VI. Danach bleibt der Anspruch auf die gewährte Erwerbsminderungsrente bei einer Arbeitserprobung für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten bestehen.

Was mit Probearbeiten bei der EM-Rente gemeint ist

Der Begriff „Probearbeiten“ kann leicht missverstanden werden. Gemeint ist kein unbezahlter Schnuppertag bei einem möglichen Arbeitgeber, sondern eine rentenrechtlich geschützte Arbeitserprobung während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente.

Eine solche Erprobung liegt bei einer vollen Erwerbsminderungsrente grundsätzlich vor, wenn die betroffene Person drei Stunden oder länger täglich arbeitet. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beginnt der geschützte Versuch, wenn sechs Stunden oder länger am Tag gearbeitet wird.

Die Regelung erfasst sowohl eine neu aufgenommene Beschäftigung als auch eine selbstständige Tätigkeit. Auch eine bereits ausgeübte Arbeit kann zeitlich erweitert werden, um die tatsächliche Belastbarkeit zu testen.

Weitere Reformvorschläge betreffen zugleich die bisherige Drei-Stunden-Grenze bei der Erwerbsminderungsrente. Diese Debatte ist von der geplanten Verlängerung der Arbeitserprobung rechtlich zu unterscheiden.

Aktueller Schutz endet regelmäßig nach sechs Monaten

Nach der derzeitigen Rechtslage dauert eine Arbeitserprobung im Regelfall sechs Monate. Das Wort „regelmäßig“ zeigt, dass der Zeitraum nicht in jedem Fall vollkommen starr sein muss.

Den im Einzelfall anerkannten Zeitraum teilt der zuständige Rentenversicherungsträger verbindlich mit. Betroffene sollten sich deshalb nicht allein auf eine allgemeine Frist verlassen, sondern eine schriftliche Bestätigung einholen.

Ein besonderer Formantrag ist nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung nicht erforderlich. Die Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit sollte trotzdem möglichst vor dem ersten Arbeitstag gemeldet werden.

Mitgeteilt werden sollten die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, eine kurze Beschreibung der Tätigkeit sowie der voraussichtliche Verdienst. Wie Fehler bei der Mitteilung den Schutz gefährden können, erläutert der Beitrag „Erwerbsminderungsrente: Drei Fehler können die Schutzfrist wertlos machen“.

Was sich mit einer Jahresfrist ändern würde

Regelungsbereich Geltendes Recht im August 2026 Vorschlag der Kommission
Dauer Regelmäßig sechs Monate Ein Jahr
Rentenanspruch während des Versuchs Bleibt wegen der höheren Arbeitszeit zunächst bestehen Soll für den längeren Zeitraum geschützt bleiben
Volle EM-Rente Erprobung ab grundsätzlich drei Arbeitsstunden täglich Zeitliche Schwelle soll durch die Verlängerung nicht automatisch entfallen
Teilweise EM-Rente Erprobung ab grundsätzlich sechs Arbeitsstunden täglich Längerer geschützter Versuch vorgesehen
Hinzuverdienst Eigenständige Prüfung nach Paragraf 96a SGB VI Keine Abschaffung der Einkommensanrechnung vorgeschlagen
Gesetzesstand Paragraf 43 Absatz 7 SGB VI gilt Noch keine in Kraft getretene Änderung

Eine Jahresfrist könnte besonders bei chronischen oder schwankenden Erkrankungen hilfreich sein. Innerhalb von zwölf Monaten ließe sich besser beobachten, ob die Arbeit auch während belastender Phasen, längerer Vertretungszeiten oder gesundheitlicher Rückschläge möglich bleibt.

Auch eine vorsichtige Steigerung der täglichen Arbeitszeit wäre über einen längeren Zeitraum denkbar. Betroffene müssten dann nicht bereits nach wenigen Monaten entscheiden, ob sie die höhere Belastung dauerhaft fortsetzen können.

Die Verlängerung würde jedoch keine Garantie für einen dauerhaften Rentenbezug schaffen. Sie würde lediglich den Zeitraum ausdehnen, in dem die höhere Arbeitszeit nicht sofort als Nachweis einer wiederhergestellten Erwerbsfähigkeit behandelt wird.

Rentenanspruch und Rentenauszahlung sind nicht dasselbe

Die geschützte Arbeitserprobung betrifft zunächst die gesundheitlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs. Sie bedeutet nicht, dass die Erwerbsminderungsrente während des gesamten Versuchs unabhängig vom Einkommen ungekürzt ausgezahlt wird.

Für den Hinzuverdienst gelten weiterhin die Vorgaben des Paragrafen 96a SGB VI. Im Jahr 2026 liegt die Grenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei 20.763,75 Euro brutto im Kalenderjahr.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Mindestgrenze 41.527,50 Euro brutto. Aufgrund des früheren Einkommens kann die persönliche Grenze höher ausfallen.

Wird die anwendbare Grenze überschritten, kann die Rentenzahlung gekürzt werden. Ausführliche Informationen enthält der Beitrag über die Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente 2026.

Eine zwölfmonatige Arbeitserprobung könnte sich über zwei Kalenderjahre erstrecken. Da die Hinzuverdienstgrenzen jährlich angepasst werden, müssten Betroffene dann möglicherweise zwei unterschiedliche Jahreswerte beachten.

Erfolgreiche Rückkehr führt zu einer neuen Prüfung

Die Deutsche Rentenversicherung betrachtet die Arbeitserprobung grundsätzlich als erfolgreich, wenn die Tätigkeit über den festgelegten Zeitraum hinaus im gleichen Umfang fortgesetzt wird. Anschließend wird geprüft, ob die bisherige Erwerbsminderung weiterhin besteht.

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält und dauerhaft mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, könnte künftig nur noch als teilweise erwerbsgemindert gelten. Ist eine Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich, kann die EM-Rente vollständig entfallen.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Eine Änderung oder Aufhebung erfolgt grundsätzlich für die Zukunft. Die während der anerkannten Arbeitserprobung gezahlte Rente muss nicht allein deshalb zurückgezahlt werden, weil sich der Arbeitsversuch später als erfolgreich erweist.

Anders sieht es aus, wenn Einkommen nicht oder verspätet gemeldet wurde und dadurch eine zu hohe Rente ausgezahlt worden ist. Solche einkommensbedingten Überzahlungen kann die Rentenversicherung auch nachträglich zurückfordern.

Was bei einem gescheiterten Arbeitsversuch gilt

Muss die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen beendet oder wieder reduziert werden, führt das nicht automatisch zum Verlust der Erwerbsminderungsrente. Gerade vor diesem Risiko soll die gesetzliche Schutzregel bewahren.

Der Abbruch sollte dem Rentenversicherungsträger umgehend schriftlich mitgeteilt werden. Hilfreich sind ärztliche Unterlagen, dokumentierte Arbeitsunfähigkeitszeiten und eine Bestätigung des Arbeitgebers über die tatsächlich geleisteten Stunden.

Auch erforderliche Zusatzpausen, eine verringerte Arbeitsmenge oder besondere Unterstützung am Arbeitsplatz sollten festgehalten werden. Die bloße Anwesenheit im Betrieb belegt nicht zwingend, dass eine Tätigkeit dauerhaft ohne gesundheitliche Überforderung ausgeübt werden kann.

Wer die Rentenversicherung nicht über das Ende oder die Verringerung der Tätigkeit informiert, riskiert eine falsche Bewertung. Nach den Hinweisen der Rentenversicherung kann der Träger sonst davon ausgehen, dass die Arbeit unverändert fortgesetzt wird.

Bereits begonnene Arbeitsversuche sind besonders heikel

EM-Rentner können sich derzeit noch nicht auf eine Schutzdauer von zwölf Monaten berufen. Wer jetzt eine Arbeitserprobung beginnt, muss zunächst von der geltenden Frist von regelmäßig sechs Monaten ausgehen.

Ob eine spätere Gesetzesänderung auch auf bereits laufende Arbeitsversuche angewendet wird, hängt von den noch unbekannten Übergangsvorschriften ab. Eine automatische Verlängerung darf deshalb nicht vorausgesetzt werden.

Vor Beginn sollte geklärt werden, welchen Zeitraum der Rentenversicherungsträger anerkennt und wann eine erneute Prüfung vorgesehen ist. Änderungen bei Arbeitszeit, Verdienst oder Gesundheitszustand sollten während des gesamten Versuchs nachvollziehbar übermittelt werden.

Einen breiteren Überblick über weitere Entwicklungen bietet der Beitrag „Erwerbsminderungsrente im Juli 2026: Sechs wichtige Neuerungen“.

Die Reform nimmt Betroffenen einen Teil des Risikos

Die geplante Verlängerung würde das finanzielle Risiko eines Wiedereinstiegs nicht vollständig beseitigen. Sie könnte aber verhindern, dass eine nur vorübergehend höhere Belastbarkeit zu früh als dauerhafte gesundheitliche Verbesserung bewertet wird.

Für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Schmerzstörungen, neurologischen Leiden oder schwankenden chronischen Beschwerden kann ein Jahr aussagekräftiger sein als ein halbes Jahr. Zugleich erhalten Arbeitgeber mehr Zeit, Arbeitsaufgaben und Arbeitszeiten schrittweise anzupassen.

Der Vorschlag ändert jedoch nichts daran, dass Einkommen und tatsächliche Arbeitsleistung getrennt betrachtet werden. Ein Verdienst unterhalb der Hinzuverdienstgrenze schützt nicht automatisch vor einer späteren Überprüfung des gesundheitlichen Leistungsvermögens.

Umgekehrt führt eine Arbeitszeit oberhalb der bisherigen Grenze während des anerkannten Versuchs nicht sofort zum Verlust des Rentenanspruchs. Genau dieser zeitlich begrenzte Schutz soll nach dem Reformvorschlag von sechs auf zwölf Monate ausgedehnt werden.

Praxisbeispiel: Zwölf Monate geben mehr Sicherheit

Sabine ist 52 Jahre alt und bezieht wegen einer psychischen Erkrankung eine volle Erwerbsminderungsrente. Sie möchte künftig vier Stunden täglich und insgesamt 20 Stunden pro Woche in einer Verwaltung arbeiten.

Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt 1.600 Euro. Bei einer Beschäftigung über ein volles Kalenderjahr wären das 19.200 Euro und damit weniger als die Hinzuverdienstgrenze für eine volle EM-Rente im Jahr 2026.

Nach geltendem Recht dauert ihre geschützte Arbeitserprobung regelmäßig sechs Monate. Arbeitet Sabine anschließend unverändert weiter, prüft die Rentenversicherung, ob die Voraussetzungen für die volle Erwerbsminderungsrente noch vorliegen.

Nach dem Reformvorschlag könnte sie ihre Belastbarkeit zwölf Monate lang testen. Müsste sie den Versuch im neunten Monat wegen einer erneuten schweren Krankheitsphase abbrechen, wäre dieser Zeitpunkt noch vom verlängerten Erprobungszeitraum erfasst.

Sabine meldet Arbeitszeit, Tätigkeit und Verdienst vorab und lässt sich den anerkannten Zeitraum schriftlich bestätigen. Zusätzlich dokumentiert sie Fehlzeiten, Beschwerden und notwendige Entlastungen am Arbeitsplatz.

Häufige Fragen und Antworten zur geplanten Arbeitserprobung

Ist das zwölfmonatige Probearbeiten bereits beschlossen?

Nein. Die Verlängerung auf ein Jahr ist bislang eine Empfehlung der Alterssicherungskommission. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt weiterhin eine Arbeitserprobung von regelmäßig sechs Monaten.

Bleibt die volle EM-Rente während der Arbeitserprobung bestehen?

Der Rentenanspruch bleibt während des anerkannten Erprobungszeitraums trotz Überschreitung des bisherigen zeitlichen Leistungsvermögens bestehen. Die tatsächliche Auszahlung kann jedoch durch einen hohen Hinzuverdienst sinken.

Muss die Arbeitserprobung förmlich beantragt werden?

Ein besonderer Formantrag ist nach den Angaben der Deutschen Rentenversicherung nicht erforderlich. Die Beschäftigung sollte dennoch frühzeitig mit Arbeitszeit, Tätigkeitsbeschreibung und erwartetem Verdienst schriftlich gemeldet werden.

Was passiert nach einer erfolgreichen Arbeitserprobung?

Wird die Tätigkeit über den festgelegten Zeitraum hinaus fortgesetzt, prüft die Rentenversicherung den Rentenanspruch. Die volle EM-Rente kann in eine teilweise EM-Rente umgewandelt werden oder für die Zukunft vollständig entfallen.

Muss die während des Versuchs gezahlte Rente zurückgezahlt werden?

Allein wegen einer erfolgreichen Arbeitserprobung wird die bis dahin gezahlte Rente grundsätzlich nicht zurückgefordert. Rückforderungen bleiben aber möglich, wenn Hinzuverdienst nicht richtig gemeldet wurde und deshalb eine Überzahlung entstanden ist.

Gilt die Jahresfrist auch für einen Arbeitsversuch, der jetzt beginnt?

Darauf sollten sich Betroffene derzeit nicht verlassen. Solange das Gesetz nicht geändert ist, gilt die bisherige Regelung; ob später Übergangsvorschriften für bereits laufende Arbeitsversuche geschaffen werden, ist noch offen.