Erwerbsminderungsrente im Juli 2026: 6 wichtige Neuerungen für EM-Rentner

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Für Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente bringt der Juli 2026 vor allem mehr Geld. Die Renten wurden zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent angehoben, wodurch sich sowohl laufende Erwerbsminderungsrenten als auch bestimmte Zuschläge erhöhen.

Daneben gelten im Jahr 2026 höhere Hinzuverdienstgrenzen und eine längere Zurechnungszeit für neue Erwerbsminderungsrenten. Auch beim Auszahlungszeitpunkt und bei der Darstellung des Zuschlags gibt es Besonderheiten, die Betroffene kennen sollten.

Nicht sechs neue Gesetze, aber sechs wichtige Veränderungen

Zum 1. Juli 2026 ist keine eigenständige Reform mit sechs neuen Vorschriften ausschließlich für Erwerbsminderungsrentner in Kraft getreten. Die größte direkte Juli-Änderung ist die allgemeine Rentenerhöhung, die auch für Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gilt.

Weitere Verbesserungen sind bereits seit Januar 2026 oder Dezember 2025 wirksam, entfalten aber auch im Juli erhebliche Auswirkungen. Dazu gehören die längere Zurechnungszeit, die höheren Hinzuverdienstgrenzen und die neue Berechnung des Zuschlags für ältere Erwerbsminderungsrenten.

1. Erwerbsminderungsrenten steigen um 4,24 Prozent

Seit dem 1. Juli 2026 werden die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent erhöht. Davon profitieren nicht nur Altersrentner, sondern auch Menschen mit einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente.

Eine bisherige Bruttorente von 1.000 Euro steigt rechnerisch auf 1.042,40 Euro. Bei einer Bruttorente von 1.500 Euro beträgt das Plus 63,60 Euro, sodass sich eine neue Bruttorente von 1.563,60 Euro ergibt.

Die Anpassung erfolgt automatisch. Ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung ist nicht erforderlich, wie die Deutsche Rentenversicherung zur Rentenanpassung 2026 erläutert.

2. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich auf 42,52 Euro

Hinter der Rentenerhöhung steht der neue aktuelle Rentenwert. Dieser ist zum 1. Juli 2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro gestiegen.

Der Rentenwert gibt vereinfacht an, welchen monatlichen Bruttobetrag ein Entgeltpunkt wert ist. Wer beispielsweise 30 persönliche Entgeltpunkte besitzt und eine volle Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenartfaktor von 1,0 erhält, kommt vor möglichen Abschlägen und weiteren Berechnungsschritten rechnerisch auf 1.275,60 Euro.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt der Rentenartfaktor grundsätzlich 0,5. Deshalb fällt die teilweise Erwerbsminderungsrente bei ansonsten gleichen Berechnungsdaten ungefähr halb so hoch aus wie die volle Erwerbsminderungsrente.

3. Auch der Zuschlag für ältere EM-Renten steigt

Menschen, deren Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat, können einen gesetzlichen Zuschlag erhalten. Seit Dezember 2025 wird dieser Zuschlag nicht mehr gesondert überwiesen, sondern anhand zusätzlicher persönlicher Entgeltpunkte berechnet und gemeinsam mit der Rente ausgezahlt.

Bei einem Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent der berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkte. Für einen Rentenbeginn von Juli 2014 bis Dezember 2018 beträgt der Zuschlag 4,5 Prozent.

Da die zusätzlichen Entgeltpunkte Bestandteil der Rente sind, werden sie ebenfalls mit dem neuen Rentenwert von 42,52 Euro bewertet. Damit nimmt auch der Zuschlag an der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 teil.

Die Prüfung und Berechnung erfolgen automatisch. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zum EM-Rentenzuschlag müssen Berechtigte keinen neuen Antrag stellen.

Was die Umstellung des Zuschlags praktisch bedeutet

Zwischen Juli 2024 und November 2025 wurde der Zuschlag noch als gesonderter Betrag überwiesen. Seit Dezember 2025 erscheint er als Bestandteil der regulären Rente und unterliegt damit den üblichen Abzügen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Auf dem Konto ist deshalb nur noch eine gemeinsame Rentenzahlung zu erkennen. Ein zusätzlicher Zahlungseingang zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats, wie er während der ersten Auszahlungsphase üblich war, erfolgt nicht mehr.

Wer neben der eigenen Erwerbsminderungsrente eine Witwen- oder Witwerrente erhält, sollte ebenfalls aufmerksam sein. Weil der Zuschlag inzwischen Bestandteil der eigenen Rente ist, kann er bei der Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden.

4. Neue EM-Renten erhalten 2026 eine längere Zurechnungszeit

Bei Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn im Jahr 2026 endet die sogenannte Zurechnungszeit erst mit 66 Jahren und drei Monaten. Im Jahr 2025 lag das Ende noch bei 66 Jahren und zwei Monaten.

Die Zurechnungszeit behandelt Betroffene bei der Rentenberechnung vereinfacht so, als hätten sie nach Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weitergearbeitet. Dabei wird grundsätzlich der bisher erreichte durchschnittliche Versicherungsverlauf fortgeschrieben.

Durch den zusätzlichen Monat kann eine 2026 neu beginnende Erwerbsminderungsrente etwas höher ausfallen als nach der vorherigen Altersgrenze. Wie groß die Verbesserung ist, hängt von den persönlichen Entgeltpunkten und dem bisherigen Versicherungsverlauf ab.

Die Verlängerung betrifft neue Rentenfälle des Jahres 2026. Bereits laufende Erwerbsminderungsrenten werden wegen der längeren Zurechnungszeit nicht noch einmal vollständig neu berechnet.

5. Höhere Hinzuverdienstgrenzen gelten auch im Juli 2026

Seit Januar 2026 dürfen Bezieher einer Erwerbsminderungsrente mehr hinzuverdienen. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2026 bei 20.763,75 Euro.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Grenze mindestens 41.527,50 Euro im Kalenderjahr. Abhängig vom höchsten Arbeitseinkommen in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung kann die persönliche Grenze höher ausfallen.

Die Einhaltung der finanziellen Grenze allein schützt den Rentenanspruch jedoch nicht in jedem Fall. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente geht die Rentenversicherung grundsätzlich davon aus, dass Betroffene auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt das festgestellte Leistungsvermögen bei mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich. Wer dauerhaft über dem festgestellten Leistungsvermögen arbeitet, muss damit rechnen, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen erneut geprüft werden.

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt deshalb, eine neue Beschäftigung oder eine Ausweitung der bisherigen Tätigkeit vorher mitzuteilen. Angegeben werden sollten insbesondere die Art der Arbeit, die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit und der voraussichtliche Verdienst.

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Arbeitserprobung bleibt eine wichtige Möglichkeit

Erwerbsminderungsrentner können unter bestimmten Voraussetzungen erproben, ob sie wieder mehr arbeiten können. Der Erprobungszeitraum beträgt regelmäßig sechs Monate, kann im Einzelfall aber kürzer oder länger sein.

Während einer anerkannten Arbeitserprobung bleibt der bisherige Rentenanspruch zunächst bestehen. Stellt sich anschließend heraus, dass eine dauerhafte Beschäftigung möglich ist, prüft die Rentenversicherung die weitere Zahlung für die Zukunft.

Für die Vergangenheit wird die Rente wegen einer erfolgreichen Arbeitserprobung grundsätzlich nicht zurückgefordert. Einkommen kann allerdings weiterhin nach den gesetzlichen Hinzuverdienstregeln berücksichtigt werden.

6. Die höhere Rente kommt nicht bei allen gleichzeitig an

Ob der erhöhte Rentenbetrag bereits Ende Juni oder erst Ende Juli 2026 auf dem Konto erscheint, richtet sich nach dem ursprünglichen Rentenbeginn. Entscheidend ist, ob die Rente spätestens im März 2004 oder erst ab April 2004 begonnen hat.

Renten mit einem Beginn bis einschließlich März 2004 werden im Voraus gezahlt. Die erhöhte Rente für Juli wurde in diesen Fällen bereits Ende Juni 2026 überwiesen.

Hat die Rente ab April 2004 begonnen, erfolgt die Zahlung nachschüssig am Monatsende. Der höhere Betrag für Juli 2026 wird dann erstmals Ende Juli ausgezahlt.

Die Rentenanpassungsmitteilungen werden nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung voraussichtlich zwischen dem 13. Juni und dem 24. Juli 2026 verschickt. In dem Schreiben stehen die neue Rentenhöhe und der jeweilige Auszahlungszeitpunkt.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Bereich Regelung im Juli 2026
Rentenanpassung Erwerbsminderungsrenten steigen um 4,24 Prozent.
Aktueller Rentenwert Der Wert erhöht sich von 40,79 Euro auf 42,52 Euro.
Zuschlag für ältere EM-Renten Der Zuschlag von 7,5 oder 4,5 Prozent ist in die Rente integriert und nimmt an der Rentenerhöhung teil.
Zurechnungszeit Bei einem Rentenbeginn 2026 endet sie mit 66 Jahren und drei Monaten.
Hinzuverdienst bei voller EM-Rente Die jährliche Grenze beträgt 20.763,75 Euro.
Hinzuverdienst bei teilweiser EM-Rente Die jährliche Mindestgrenze beträgt 41.527,50 Euro.
Erste höhere Zahlung Je nach Rentenbeginn erfolgt sie Ende Juni oder Ende Juli 2026.

Warum das Plus auf dem Konto niedriger ausfallen kann

Die Rentenanpassung von 4,24 Prozent bezieht sich auf die Bruttorente. Von der erhöhten Bruttorente können weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung abgezogen werden.

Der tatsächlich ausgezahlte Nettobetrag steigt deshalb meist um weniger als 4,24 Prozent. Die genaue Höhe hängt unter anderem von der Krankenkasse, deren Zusatzbeitrag, dem Pflegeversicherungsbeitrag und einem möglichen Kinderlosenzuschlag ab.

Auch steuerlich kann eine höhere Rente Folgen haben. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt jedoch nicht allein von der monatlichen Rentenhöhe ab, sondern vom gesamten steuerpflichtigen Jahreseinkommen und von möglichen Abzügen.

Auswirkungen auf Wohngeld und Grundsicherung prüfen

Eine höhere Erwerbsminderungsrente kann sich auf einkommensabhängige Sozialleistungen auswirken. Dazu gehören insbesondere die Grundsicherung bei Erwerbsminderung, Wohngeld und unter bestimmten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenrente.

Die Rentenerhöhung führt deshalb nicht bei allen Betroffenen zu einem Plus in gleicher Höhe. Wird die Rente bei einer anderen Leistung als Einkommen berücksichtigt, kann sich diese Leistung nach einer Neuberechnung verringern.

Betroffene sollten die Rentenanpassungsmitteilung bei der zuständigen Behörde einreichen, sofern sie zur Mitteilung von Einkommensänderungen verpflichtet sind. Dadurch lassen sich spätere Rückforderungen wegen nicht gemeldeter Rentenerhöhungen vermeiden.

Rentenanpassungsmitteilung sorgfältig prüfen

In der Anpassungsmitteilung sollten zunächst der bisherige und der neue Bruttobetrag verglichen werden. Eine Erhöhung um 4,24 Prozent lässt sich berechnen, indem der bisherige Bruttobetrag mit dem Faktor 1,0424 multipliziert wird.

Bei zuschlagsberechtigten Bestandsrenten sollte der Zuschlag bereits in der ausgewiesenen Gesamtrente enthalten sein. Eine zusätzliche Überweisung darf seit Dezember 2025 nicht mehr erwartet werden.

Daneben lohnt sich ein Blick auf die Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung. Weicht der neue Betrag unerwartet stark von der eigenen Berechnung ab, sollte eine schriftliche Erläuterung beim Rentenversicherungsträger angefordert werden.

Praxisbeispiel: So wirkt sich die Erhöhung aus

Sabine K. erhält seit 2017 eine volle Erwerbsminderungsrente. Ihre bisherige Bruttorente einschließlich des inzwischen integrierten Zuschlags beträgt 1.200 Euro im Monat.

Durch die Anpassung um 4,24 Prozent erhöht sich ihre Bruttorente um 50,88 Euro auf 1.250,88 Euro. Da ihre Erwerbsminderungsrente erst nach März 2004 begonnen hat, wird der höhere Betrag für Juli 2026 nachschüssig Ende Juli überwiesen.

Sabine arbeitet zusätzlich wenige Stunden pro Woche und verdient 8.400 Euro im Jahr. Damit liegt sie zwar unter der Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro, muss aber weiterhin darauf achten, dass die Beschäftigung zu dem festgestellten Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich passt.

Häufige Fragen zur EM-Rente im Juli 2026

1. Erhalten alle Erwerbsminderungsrentner 4,24 Prozent mehr?

Grundsätzlich werden auch Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent angepasst. Die Erhöhung bezieht sich auf den Bruttobetrag, weshalb das Plus auf dem Konto wegen der Sozialversicherungsbeiträge geringer ausfallen kann.

2. Muss die Rentenerhöhung beantragt werden?

Nein. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet die neue Rentenhöhe automatisch und informiert die Betroffenen mit einer Rentenanpassungsmitteilung.

3. Wird auch der Zuschlag für ältere EM-Renten erhöht?

Ja. Seit Dezember 2025 wird der Zuschlag anhand zusätzlicher persönlicher Entgeltpunkte berechnet und als Bestandteil der Rente ausgezahlt, sodass er ebenfalls mit dem neuen Rentenwert steigt.

4. Wann wird die erhöhte EM-Rente erstmals ausgezahlt?

Bei einem Rentenbeginn bis März 2004 wurde die erhöhte Juli-Rente bereits Ende Juni 2026 gezahlt. Bei einem Rentenbeginn ab April 2004 erfolgt die erste höhere Zahlung nachschüssig Ende Juli 2026.

5. Wie viel darf man 2026 neben einer EM-Rente verdienen?

Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente beträgt die jährliche Grenze 20.763,75 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro, wobei im Einzelfall eine höhere persönliche Grenze gelten kann.

6. Darf man bei Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze beliebig lange arbeiten?

Nein. Neben dem Einkommen bleibt das gesundheitlich festgestellte Leistungsvermögen wichtig, das bei voller Erwerbsminderung grundsätzlich unter drei Stunden und bei teilweiser Erwerbsminderung unter sechs Stunden täglich liegt.